Norm
StPO §67Rechtssatz
Dem Verfahrenshilfeantrag eines Opfers, das sich als Privatbeteiligter angeschlossen hat, kommt Unterbrechungswirkung zu (§ 67 Abs 7 iVm § 63 Abs 1 StPO), die auch für die Dreimonatsfrist des § 195 Abs 2 StPO gilt.Dem Verfahrenshilfeantrag eines Opfers, das sich als Privatbeteiligter angeschlossen hat, kommt Unterbrechungswirkung zu (Paragraph 67, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, StPO), die auch für die Dreimonatsfrist des Paragraph 195, Absatz 2, StPO gilt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142711Im RIS seit
09.01.2026Zuletzt aktualisiert am
09.01.2026