RS Vwgh 2025/11/18 Ra 2025/03/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2025
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition
50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GewO 1994 §139 Abs1
GewO 1994 §32 Abs1 Z13
GewO 1994 §32 Abs2
GütbefG 1995 §10
GütbefG 1995 §4 Z3
WaffG 1996 §17 Abs3
WaffG 1996 §47 Abs2
WaffG 1996 §7 Abs3
  1. GewO 1994 § 32 heute
  2. GewO 1994 § 32 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 32 gültig von 15.01.2005 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  4. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2003 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2003
  5. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 32 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 32 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 32 heute
  2. GewO 1994 § 32 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 32 gültig von 15.01.2005 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  4. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2003 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2003
  5. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 32 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 32 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Rechtssatz

Insoweit zulässiger Weise ein nicht konzessionspflichtiger Werkverkehr als Nebenrecht des Waffengewerbes ausgeübt wird, ist gemäß § 47 Abs. 2 WaffG die Beförderung von Waffen vom oder zum Betriebsstandort (bzw. einer weiteren Betriebsstätte) ohne die an sich erforderliche Waffenbesitzkarte (bzw. Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs. 3 WaffG) zulässig, und zwar sowohl durch den Gewerbeinhaber selbst als auch durch bei diesem beschäftigte Menschen. Dies gilt freilich nur für die den Gegenstand der Geschäftstätigkeit des Waffengewerbes bildenden Waffen, also nicht auch für allfällige Privatwaffen (vgl. VwGH Ro 2019/03/0017, Rn 42), und nur dann, wenn diese - in den Fällen einer Schusswaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, transportiert werden (vgl. § 7 Abs. 3 WaffG). Überdies haben sich die Gewerbetreibenden bei Ausübung dieses Nebenrechts gemäß § 32 Abs. 2 zweiter Satz GewO 1994 zur Gewährleistung der Sicherheit (unter anderem für Leib und Leben von Betroffenen) entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen (vgl. allgemein VwGH 1.8.2025, Ra 2023/04/0257).Insoweit zulässiger Weise ein nicht konzessionspflichtiger Werkverkehr als Nebenrecht des Waffengewerbes ausgeübt wird, ist gemäß Paragraph 47, Absatz 2, WaffG die Beförderung von Waffen vom oder zum Betriebsstandort (bzw. einer weiteren Betriebsstätte) ohne die an sich erforderliche Waffenbesitzkarte (bzw. Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, WaffG) zulässig, und zwar sowohl durch den Gewerbeinhaber selbst als auch durch bei diesem beschäftigte Menschen. Dies gilt freilich nur für die den Gegenstand der Geschäftstätigkeit des Waffengewerbes bildenden Waffen, also nicht auch für allfällige Privatwaffen vergleiche VwGH Ro 2019/03/0017, Rn 42), und nur dann, wenn diese - in den Fällen einer Schusswaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, transportiert werden vergleiche Paragraph 7, Absatz 3, WaffG). Überdies haben sich die Gewerbetreibenden bei Ausübung dieses Nebenrechts gemäß Paragraph 32, Absatz 2, zweiter Satz GewO 1994 zur Gewährleistung der Sicherheit (unter anderem für Leib und Leben von Betroffenen) entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen vergleiche allgemein VwGH 1.8.2025, Ra 2023/04/0257).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025030036.L01

Im RIS seit

22.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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