RS OGH 2025/10/23 2Ob52/25y

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Veröffentlicht am 23.10.2025
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Norm

ABGB §879 Abs3
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Verpflichtung zur Leistung eines Zusatzentgelts, das als Spesenersatz bezeichnet wird oder auf andere Weise erkennen lässt, dass es der Abgeltung eines konkreten Aufwands des Unternehmens dient, ist gröblich benachteiligend im Sinne von § 879 Abs 3 ABGB, wenn das Entgelt den tatsächlichen Aufwand grob überschreitet.Eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Verpflichtung zur Leistung eines Zusatzentgelts, das als Spesenersatz bezeichnet wird oder auf andere Weise erkennen lässt, dass es der Abgeltung eines konkreten Aufwands des Unternehmens dient, ist gröblich benachteiligend im Sinne von Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, wenn das Entgelt den tatsächlichen Aufwand grob überschreitet.

Entscheidungstexte

  • RS0135533">2 Ob 52/25y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2025 2 Ob 52/25y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135533

Im RIS seit

27.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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