TE Vwgh Erkenntnis 1994/9/15 93/09/0352

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Veröffentlicht am 15.09.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
58/01 Bergrecht;
77 Kunst Kultur;

Norm

ABGB §293;
ABGB §297;
AVG §8;
BergG 1975 §49;
DMSG 1923 §14;
DMSG 1923 §2 Abs1;
DMSG 1923 §3 Abs1;
DMSG 1923 §3 Abs3;
DMSG 1923 §5;
VwGG §47 Abs2 Z1;
VwGG §47 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde der Österreichischen Bundesforste, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien I, Singerstraße 17-19, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 25. Mai 1993, Zl. 25.404/4-III/3/92, betreffend Denkmalschutz (mitbeteiligte Partei: BBU), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Bundesdenkmalamt (BDA) hat mit Bescheid vom 28. November 1987 gemäß § 2 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes (DMSG) in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 167/1978 von Amts wegen festgestellt, daß die Erhaltung der Ruinen des ehemaligen "Tösener Bergbaues im Platzer Tal" (Berghaus in 2500 m, Aufbereitungsanlage in 2100 m Seehöhe), Gem. Pfunds und polit. Bez. Landeck, Tirol, Gp. 3262, EZ 184/II KG Pfunds, im Sinne der §§ 1 und 2 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Im vorangegangenen Verfahren, dem u.a. auch die nunmehr beschwerdeführende Partei (ÖBF) als Grundstückseigentümer und die mitbeteiligte Partei (BBU) als Bergwerksberechtigter beigezogen worden waren, wurde der Denkmalcharakter der Bergwerksruinen nicht bestritten. Strittig war und ist die Frage, wer Eigentümer dieses Denkmals ist. Die ÖBF und die BBU haben sich im erstinstanzlichen Verfahren gegen die Feststellung des öffentlichen Erhaltungsinteresses mit der Begründung ausgesprochen, daß sie die Verpflichtung zur Erhaltung und die sicherheitstechnische Verantwortung für die Ruinen nicht übernehmen könnten.

Dazu führte das BDA in seinem Unterschutzstellungsbescheid aus, ursprünglich sei auch die BBU als Partei behandelt worden, doch habe eine Überprüfung der Rechtslage ergeben, daß sich im Grundbuch kein Hinweis auf ein Superädifikat oder Baurecht finde. Als Eigentümer hätten somit die ÖBF als grundbücherlicher Eigentümer (§ 3 DMSG) zu gelten. Es sei deshalb die Denkmaleigenschaft schon gemäß § 2 DMSG ex lege gegeben, doch habe sich die spruchmäßige Feststellung der Klärung der Rechtslage "insbesondere im Zusammenhang mit dem anhängigen Verfahren der Bergbehörde" als notwendig erwiesen. Fragen der technischen und wirtschaftlichen Erhaltung seien im Unterschutzstellungsverfahren unbeachtlich.

Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die BBU als auch die ÖBF Berufungen. Die ÖBF machten in ihrer Berufung insbesondere geltend, daß die Auffassung des BDA den bergrechtlichen Vorschriften widerspreche. Die betroffenen Bauwerke seien vom Bergwerksberechtigten errichtet worden, seien in dessen Eigentum gefallen und mit Übertragung der Bergwerksberechtigung auf die BBU als nunmehrige Eigentümerin übergegangen. Die ÖBF seien nie Eigentümer dieser Bauwerke geworden. Da die auf Bundesforstgrund befindlichen Ruinen "sehr wohl Superädifikate sind, die im Eigentum der BBU stehen", sei § 2 DMSG zu Unrecht herangezogen worden. Ein bergrechtliches Verfahren betreffend den Entzug bzw. die Auflassung der Bergwerksberechtigungen sei noch nicht abgeschlossen; in diesem Verfahren seien allenfalls noch vorzunehmende Vorkehrungen und Sicherungsmaßnahmen anzuordnen. Die ÖBF seien nicht in der Lage, eine Absicherung, Erhaltung und Beaufsichtigung der Ruinen zu übernehmen.

Über diese beiden Berufungen hat die belangte Behörde mit dem nunmehr (ausschließlich) von den ÖBF angefochtenen Bescheid vom 25. Mai 1993 entschieden, wobei mit Spruchpunkt II dieses Bescheides die Berufung der BBU mangels Parteistellung zurückgewiesen wurde. Mit Spruchpunkt I wurde der Berufung der ÖBF gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 13 Abs. 2 DMSG idF der Novelle BGBl. Nr. 473/1990 keine Folge gegeben.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde eine Übersicht über das erstinstanzliche Verfahren, den Inhalt der beiden Berufungen und die im Berufungsverfahren durchgeführten ergänzenden Ermittlungen, insbesondere verwies sie auch auf eine Darlegung des Sachverhaltes durch die Berghauptmannschaft Innsbruck (Schreiben vom 21. September 1992). Die ÖBF hätten ergänzend neuerlich vorgebracht, daß es sich bei den obertägigen Bergbauanlagen eindeutig um Superädifikate auf Bundesgrund handle. Dieser Rechtsstandpunkt werde durch einen Vertrag vom 30. Juni 1992 untermauert, mit dem die BBU ihr Eigentum an den obertägigen Bergbauanlagen an den Verein "Förderkreis der Tiroler Bergbaugeschichte" übertragen habe.

In ihren Erwägungen ging die belangte Behörde von der unbestritten gebliebenen und durch Lokalaugenschein und Ergänzungsgutachten untermauerten Bedeutung der Anlagen im Sinne des DMSG aus. Im Hinblick auf die §§ 1 Abs. 3 und 3 Abs. 3 DMSG sei auch die Frage der Parteistellung im vorliegenden Verfahren zu klären gewesen. Dabei richte sich die Frage, ob ein Objekt kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehe, nach dem "grundbücherlichen Eigentümer" (§ 2 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 3 DMSG). Der aktuelle Grundbuchsstand weise die ÖBF als Eigentümer der EZ II 184 KG Pfunds und damit auch der dort intabulierten Grundparzelle 3262 aus. Im A2-Blatt sei unter Z. 1 angemerkt, daß sich auf insgesamt

12 Grundstücken stehende Gebäude nicht im Eigentum der ÖBF befänden; das Grundstück Nr. 3262 sei in dieser Aufzählung nicht enthalten. Ein Baurecht sei grundsätzlich nicht eingeräumt (bzw. nicht vorhanden). Daraus folge, daß hinsichtlich der beiden unter Schutz gestellten Anlagen auch kein Superädifikat zugunsten eines Dritten (etwa der BBU) bestehe. Daraus folge weiters, daß grundbücherlicher Eigentümer und Eigentümer der Objekte - da aus dem Grundbuch nichts anderes hervorgehe - die ÖBF seien. Das DMSG verleihe in Abweichung von § 8 AVG bei unbeweglichen Denkmalen ausschließlich dem grundbücherlichen Eigentümer Parteistellung, "wodurch außerbücherliche Eigentümer ausscheiden".

Im übrigen werde von der Berghauptmannschaft eine analoge Rechtsmeinung vertreten. Die Frage, ob allenfalls das Bergbuch als Grundbuch zu gelten habe und sich daraus ein anderer "grundbücherlicher" Eigentümer ergebe, sei nicht mehr aktuell und brauche nicht näher untersucht zu werden. Auch der in der Zwischenzeit erfolgte Verkauf der Anlagen um einen Anerkennungspreis von S 1,-- von der BBU an den oben genannten Verein könne an dieser Rechtslage nichts ändern, weil eine Änderung im Grundbuch bisher nicht eingetreten sei.

Unabhängig von diesen Rechtsfragen verwies die belangte Behörde zur Frage der Schadenshaftung noch darauf, daß im Unterschutzstellungsverfahren nur Kriterien geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung maßgebend seien, nicht aber Fragen der technischen oder wirtschaftlichen Erhaltung der Objekte, auf die es nur in einem allfälligen Verfahren wegen Veränderung oder Zerstörung des Denkmals ankomme.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der ÖBF, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Auch in der Beschwerde wird nicht die Bedeutung der unter Schutz gestellten Objekte nach dem DMSG bestritten, sondern nur erneut auf das nach Ansicht der ÖBF gegebene Eigentum der BBU an diesen Objekten hingewiesen, welches sich insbesondere aus den bergrechtlichen Vorschriften ableite.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Die ÖBF haben unter neuerlichem Hinweis auf bergrechtliche

Vorschriften auf die Gegenschrift repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Bedeutung der unter Schutz gestellten obertägigen Bergwerksobjekte gemäß § 1 Abs. 1 DMSG unbestritten. Strittig ist allerdings die Frage, wer Eigentümer dieser Objekte ist, wobei von der Beantwortung dieser Frage nicht nur die Parteistellung der Beteiligten abhängt, sondern auch, ob die Denkmalbehörden mit einem Feststellungsbescheid gemäß § 2 Abs. 2 DMSG oder aber mit einem Unterschutzstellungsbescheid gemäß § 3 Abs. 1 DMSG vorzugehen hatten.

Gemäß § 2 Abs. 1 DMSG gilt bei Denkmalen, die sich im alleinigen oder überwiegenden Eigentum (u.a.) des Bundes befinden, das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung insolange als gegeben, als das Bundesdenkmalamt nicht auf Antrag eines Eigentümers das Gegenteil festgestellt hat (Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung).

Das Bundesdenkmalamt kann aber gemäß § 2 Abs. 2 DMSG auch von Amts wegen feststellen, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines solchen Denkmals tatsächlich gegeben ist.

Bei Denkmalen, auf die § 2 nicht anwendbar ist, gilt ein derartiges öffentliches Interesse gemäß dem ersten Satz des § 3 Abs. 1 DMSG erst dann als gegeben, wenn sein Vorhandensein vom Bundesdenkmalamt durch Bescheid festgestellt worden ist (Unterschutzstellung durch Bescheid).

Die Unterschutzstellung von unbeweglichen Denkmalen gemäß Abs. 1 ist gemäß § 3 Abs. 2 DMSG über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes im Grundbuch von Amts wegen ersichtlich zu machen.

Gemäß § 3 Abs. 3 DMSG gilt als Eigentümer im Sinne dieses Gesetzes bei unbeweglichen Gegenständen der grundbücherliche Eigentümer.

Mit der zuletzt angeführten Bestimmung legt das Gesetz fest, wer für den Bereich des Denkmalschutzes als Eigentümer einer unbeweglichen Sache anzusehen ist. Diese Bestimmung wurde mit Art. I Z. 3 der Novelle BGBl. Nr. 167/1978 in das DMSG aufgenommen, was in den Erläuterungen (308 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XIV. GP) wie folgt begründet wurde:

"In letzter Zeit häufen sich zunehmend die Fälle, in denen sich unbewegliche Denkmale im außerbücherlichen Eigentum oft schwer feststellbarer Personen befinden. Diese Unsicherheit macht eine Festlegung auf den GRUNDBÜCHERLICHEN (im Original fettgedruckt) Eigentümer, der allein als Partei in einem Unterschutzstellungsverfahren zweifelsfrei legitimiert ist, notwendig. Dennoch sollte ausdrücklich festgestellt werden, daß ein allfälliger außerbücherlicher Eigentümer die Ergebnisse des Denkmalschutzverfahrens gegen sich gelten lassen muß."

Der Verwaltungsgerichtshof geht bei der Interpretation dieser Vorschrift davon aus, daß es der Gesetzgeber zweifellos nicht für rechtlich möglich oder für zulässig erachtet hat, daß an ein und derselben unbeweglichen Sache gleichzeitig "grundbücherliches" und "außerbücherliches" Eigentum bestehen könnte. Die Regel des § 3 Abs. 3 DMSG kann daher nur dahin verstanden werden, daß denkmalschutzrechtlich jedenfalls ohne weitere Prüfungen derjenige als Eigentümer "zu gelten" hat und zu behandeln ist, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Durch diese Regel unterbindet das Gesetz selbst dann, wenn es brauchbare Hinweise auf das Vorliegen "außerbücherlichen" Eigentums gibt, ein allenfalls aufwendiges Zwischenverfahren zur Feststellung desselben. Der Gesetzgeber hat damit eine rasche Durchführung und Beendigung des Unterschutzstellungsverfahrens, wie es für die Erhaltung von Denkmalen sinnvoll erscheint, der lückenlosen "Treffsicherheit" hinsichtlich der Beteiligung des zivilrechtlichen Eigentümers des Denkmals am Verfahren vorgezogen. Es kann daher nach dem DMSG der Fall eintreten, daß ein Unterschutzstellungsverfahren betreffend eine unbewegliche Sache mit einem nur als Eigentümer "geltenden" Nichteigentümer abgeführt wird, während der "wahre" Eigentümer in dieses Verfahren gar nicht einbezogen wird. Dieserart mögliche "Fehlschläge" hat der Gesetzgeber - abgesehen davon, daß auf diese Weise immerhin die Unterschutzstellung rechtlich abgesichert wird - wohl nur unter Bedachtnahme darauf in Kauf genommen, daß im Unterschutzstellungsverfahren die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der (weiteren) Erhaltung des Denkmals unbeachtlich sind (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1993, Zlen. 92/09/0201, 0202, 0203, und die dort angeführte Vorjudikatur). Eine für spätere Verfahren verbindliche Feststellung der alleinigen Parteistellung des Eigentümers im Sinne des § 3 Abs. 3 DMSG kann damit ohne Zweifel nicht verbunden sein. So muß es etwa dem "wahren" Eigentümer unbenommen bleiben, allfällige Anträge auf Zerstörung oder Veränderung des Denkmals (§ 5 DMSG) zu stellen, und ebenso muß dem solcherart am Unterschutzstellungsverfahren als Partei beteiligten Nichteigentümer der Einwand seines fehlenden Eigentums in einem allfälligen Strafverfahren nach § 14 DMSG vorbehalten bleiben.

Mit Rücksicht auf die unbekämpft gebliebene Zurückweisung der Berufung der BBU erübrigte es sich für den Verwaltungsgerichtshof, zur Parteistellung der BBU im Unterschutzstellungsverfahren Stellung zu nehmen.

In § 3 Abs. 3 DMSG ist vom "grundbücherlichen" Eigentümer die Rede. Der Gesetzgeber hat durch die Verwendung dieses Begriffes unmißverständlich klargestellt, daß damit nur ein im "Grundbuch" im technischen Sinne eingetragener Eigentümer gemeint ist, womit Eintragungen in anderen Büchern, so etwa auch im Bergbuch, für die in dieser Gesetzesstelle normierte Vermutung nicht in Betracht kommen.

Im Beschwerdefall steht unbestritten fest, daß die ÖBF der grundbücherliche Eigentümer jenes Grundstücks sind, auf welchem sich die unter Schutz gestellten Objekte befinden. Sie wehren sich aber dagegen, als Eigentümer behandelt zu werden, dies einerseits mit Hinweisen auf die Eigentümerqualität der BBU nach bergrechtlichen Vorschriften, und andererseits mit der Behauptung, die unter Schutz gestellten Bergwerksobjekte stellten in Wahrheit keine unbeweglichen, sondern bewegliche Sachen dar.

Es ist den ÖBF zuzugeben, daß ihre Behauptung, die BBU seien in Wahrheit Eigentümer dieser Objekte, einiges für sich hat. Die BBU sind, soweit dies den vorgelegten Akten zu entnehmen ist, noch immer Inhaber der den "Tösener Bergbau" betreffenden Bergwerksberechtigungen, die bislang offenbar noch nicht gelöscht worden sind (§ 69 des Berggesetzes 1975, wonach eine solche Löschung die ordnungsgemäße Durchführung der Abschlußarbeiten, Erfüllung der getroffenen Anordnungen und auferlegten Auflagen und Bedingungen etc. voraussetzt). Bergbauanlagen, zu denen die geschützten Objekte wohl zu zählen sind, teilen, wie die ÖBF zutreffend ausführen, als Zubehör das Schicksal dieser Berechtigungen (vgl. dazu etwa die §§ 145 und 169 des Berggesetzes 1975). Aus einer Beweisführung in dieser Richtung ist allerdings für die ÖBF nichts gewonnen: Gemäß § 49 des Berggesetzes 1975 gelten Bergwerksberechtigungen als unbewegliche Sachen und sind Gegenstand der Eintragung in das Bergbuch. Sind aber Bergwerksberechtigungen als unbewegliche Gegenstände anzusehen, dann hat das Bergbauzubehör ihr rechtliches Schicksal zu teilen (§§ 293, 297 ABGB) und es gilt auch dafür die oben dargelegte Regel des § 3 Abs. 3 DMSG. Das bedeutet, daß trotz der von den ÖBF aufgezeigten bergrechtlichen Hinweise auf das (außerbücherliche) Eigentum der BBU auf das Grundbuch zurückzugreifen ist, in dem die ÖBF als Eigentümer eingetragen sind.

Der Vermutung des § 3 Abs. 3 DMSG könnten die ÖBF nur dann entgehen, wenn es sich bei den unter Schutz gestellten Objekten in Wahrheit gar nicht um unbewegliche Gegenstände handelte. Gegen diese Annahme spricht einerseits der schon vom BDA bemühte Grundsatz "superficies solo cedit" (§ 297 ABGB), andererseits aber auch die zuletzt dargelegte Rechtslage nach dem Berggesetz.

Die ÖBF haben dessenungeachtet im Verwaltungsverfahren und in ihrer Beschwerde auch ausgeführt, es handle sich bei den strittigen Bergwerksbauten um Superädifikate, die rechtlich als bewegliche Sachen einzuordnen seien. Die Annahme von Superädifikaten würde aber voraussetzen, daß diese Objekte nicht in der Absicht aufgeführt worden wären, daß sie stets auf dem betreffenden Grundstück bleiben sollten. Zu einer solchen Annahme gibt weder das Vorbringen der ÖBF noch der sonstige Akteninhalt Anlaß. Eine allenfalls fehlende Absicht des Erbauers, die Bauwerke für ihre ganze natürliche Lebensdauer auf dem Grundstück zu belassen, müßte sich entweder aus der äußeren Beschaffenheit der Bauten oder aus einem allenfalls nur kurzfristig geplanten Rechtsverhältnis mit dem Grundeigentümer erkennen lassen. Darauf gibt es indes eben so wenige Hinweise wie auf andere gleichwertige Umstände, die gegen die dauernde Verbindung der Bauwerke mit dem Grund sprechen würden (vgl. zu diesen Ausführungen Bydlinski, Das Recht der Superädifikate, S. 27 f).

Geht man somit davon aus, daß die eingeschrittenen Denkmalschutzbehörden das Verfahren betreffend die Unterschutzstellung der Bergwerksobjekte zu Recht mit den ÖBF als dem nach § 3 Abs. 3 DMSG als Eigentümer geltenden grundbücherlichen Eigentümer abgeführt haben, dann haben sie auch zu Recht nicht eine Unterschutzstellung durch Bescheid nach § 3 Abs. 1 DMSG vorgenommen, sondern statt dessen den Weg einer Feststellung nach § 2 Abs. 2 DMSG gewählt. Gegen die Anwendung dieser Bestimmung, die mit Art. I Z. 2 der Novelle BGBl. Nr. 167/1978 in das DMSG aufgenommen wurde, bringen die ÖBF nichts vor. Nach den Materialien (308 der Beilagen wie oben) erfolgte die Aufnahme dieser Bestimmung in das Gesetz vor allem deshalb, um für Fälle immer wieder auftretender Meinungsverschiedenheiten zwischen Eigentümern von Denkmalen und dem BDA diesem die Möglichkeit zu geben, auch ohne Antrag des Eigentümers in einem Verfahren festzustellen, ob es sich bei einem Denkmal, das der Rechtsvermutung des § 2 unterliegt, auch tatsächlich um ein Denkmal handelt, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschwerdefall keinen Anlaß zur Annahme, daß die Denkmalschutzbehörden von dieser Möglichkeit zu Unrecht Gebrauch gemacht hätten, hat diese Vorgangsweise doch immerhin im Sinne der obigen Ausführungen jedenfalls die Unterschutzstellung sonst möglicherweise gefährdeter Objekte nach sich gezogen.

Die Beschwerde der ÖBF erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Der Verwaltungsgerichtshof folgt dabei der von einem verstärkten Senat vom 3. Oktober 1966, Zl. 1731/65 = 3506 F, vertretenen Rechtsauffassung; demnach hat der Bund (ÖBF) an den Bund als Rechtsträger der belangten Behörde Kostenersatz zu leisten.

Schlagworte

Beschwerdeführer Gebietskörperschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090352.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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