Norm
StGB §74 Abs1 Z5Rechtssatz
Drohung mit Gewalt gegen eine Person ist nicht von vornherein ein Aliud zur gefährlichen Drohung. Die fallbezogen festgestellte Androhung des Einsatzes einer Waffe gegen eine Person ist vielmehr vom in § 74 Abs 1 Z 5 StGB ausdrücklich genannten Begriff der "Drohung mit einer Verletzung am Körper" umfasst.Drohung mit Gewalt gegen eine Person ist nicht von vornherein ein Aliud zur gefährlichen Drohung. Die fallbezogen festgestellte Androhung des Einsatzes einer Waffe gegen eine Person ist vielmehr vom in Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, StGB ausdrücklich genannten Begriff der "Drohung mit einer Verletzung am Körper" umfasst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135520Im RIS seit
14.11.2025Zuletzt aktualisiert am
14.11.2025