Norm
SMG §27Rechtssatz
"Vorschriftswidrigkeit" eines Verhaltens stellt eine Rechtsfrage dar, die per se nicht Gegenstand von Feststellungen, sondern auf deren Basis zu beurteilen ist. Mit Blick auf den Ausnahmecharakter der Erlaubnistatbestände für die Manipulation mit Suchtmitteln (vgl §§ 5 ff SMG; RS0132363) hätte eine darauf abzielende Rüge nur Erfolg, wenn der Beschwerdeführer einen Feststellungsmangel durch Aufzeigen von Verfahrensergebnissen, welche Konstatierungen zum Vorliegen eines solchen Erlaubnistatbestands indiziert hätten, geltend macht."Vorschriftswidrigkeit" eines Verhaltens stellt eine Rechtsfrage dar, die per se nicht Gegenstand von Feststellungen, sondern auf deren Basis zu beurteilen ist. Mit Blick auf den Ausnahmecharakter der Erlaubnistatbestände für die Manipulation mit Suchtmitteln vergleiche Paragraphen 5, ff SMG; RS0132363) hätte eine darauf abzielende Rüge nur Erfolg, wenn der Beschwerdeführer einen Feststellungsmangel durch Aufzeigen von Verfahrensergebnissen, welche Konstatierungen zum Vorliegen eines solchen Erlaubnistatbestands indiziert hätten, geltend macht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135487Im RIS seit
26.08.2025Zuletzt aktualisiert am
26.08.2025