Norm
StPO §281 Abs1 Z5Rechtssatz
In Bezug auf das Tatbildmerkmal der "Vorschriftswidrigkeit" bestehen im Regelfall (dh wenn keine für die Annahme der in §§ 5 ff SMG genannten Erlaubnistatbestände sprechenden Verfahrensergebnisse hervorgekommen sind) keine besonderen Begründungsanforderungen.In Bezug auf das Tatbildmerkmal der "Vorschriftswidrigkeit" bestehen im Regelfall (dh wenn keine für die Annahme der in Paragraphen 5, ff SMG genannten Erlaubnistatbestände sprechenden Verfahrensergebnisse hervorgekommen sind) keine besonderen Begründungsanforderungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132363Im RIS seit
31.01.2019Zuletzt aktualisiert am
26.08.2025