Norm
StGB §21 Abs3Rechtssatz
Soweit § 21 Abs 3 StGB mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen als mögliche Anlasstaten ausschließt, werden damit ausschließlich die Tatbestände des sechsten Abschnitts des Besonderen Teils des StGB angesprochen.Soweit Paragraph 21, Absatz 3, StGB mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen als mögliche Anlasstaten ausschließt, werden damit ausschließlich die Tatbestände des sechsten Abschnitts des Besonderen Teils des StGB angesprochen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135481Im RIS seit
21.08.2025Zuletzt aktualisiert am
09.04.2026