RS OGH 2026/2/25 15Os34/25a; 15Os103/25y

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Veröffentlicht am 04.06.2025
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Norm

StGB §21 Abs3

Rechtssatz

Soweit § 21 Abs 3 StGB mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen als mögliche Anlasstaten ausschließt, werden damit ausschließlich die Tatbestände des sechsten Abschnitts des Besonderen Teils des StGB angesprochen.Soweit Paragraph 21, Absatz 3, StGB mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen als mögliche Anlasstaten ausschließt, werden damit ausschließlich die Tatbestände des sechsten Abschnitts des Besonderen Teils des StGB angesprochen.

Entscheidungstexte

  • RS0135481">15 Os 34/25a
    Entscheidungstext OGH 04.06.2025 15 Os 34/25a
    Die Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e StGB kommt daher als Anlasstat in Betracht. (T1)
  • RS0135481">15 Os 103/25y
    Entscheidungstext OGH 25.02.2026 15 Os 103/25y
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135481

Im RIS seit

21.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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