TE Vwgh Erkenntnis 1994/11/15 92/07/0156

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Veröffentlicht am 15.11.1994
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Index

L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Burgenland;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
80/06 Bodenreform;

Norm

ABGB §339;
FlVfGG §10 Abs4;
FlVfGG §12 Abs1;
FlVfGG §33;
FlVfGG §34 Abs3;
FlVfGG §34 Abs4;
FlVfGG §42 Abs1;
FlVfLG Bgld 1970 §102 Abs1;
FlVfLG Bgld 1970 §17 Abs10;
FlVfLG Bgld 1970 §27 Abs1;
FlVfLG Bgld 1970 §30 Abs3;
FlVfLG Bgld 1970 §88 Abs1;
FlVfLG Bgld 1970 §88 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Hargassner, Dr. Bumberger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde

1.) der A P, 2.) der E P, 3.) der M P und 4.) des H P, sämtliche in S, sämtliche vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in O, gegen den Bescheid des LAS beim Amt der Bgld LReg vom 18. März 1992, Zl. LAS-16/1-1992, betreffend Besitzstörungsverfahren im Zusammenlegungsverfahren St (mP: Gemeinde St, vertr durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Amtes der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) vom 24. Juli 1961 wurde für das ganze Gebiet der KG St. mit Ausnahme der Wälder, der Weingärten, der Obstgärten und des Ortsweges gemäß § 7 des Flurverfassungs- Landesgesetzes 1950 - FLG 1950, LGBl. Nr. 4/1951, das Zusammenlegungsverfahren eingeleitet. Am 31. Oktober 1969 wurde als Ergebnis des Zusammenlegungsverfahrens der Zusammenlegungsplan erlassen und in der Zeit vom 4. bis 17. Dezember 1969 zur allgemeinen Einsicht aufgelegt. Auf Grund der Berufung u.a. der Beschwerdeführer wurde dieser Zusammenlegungsplan, soweit er die Führung eines Interessentenweges über die Abfindungsgrundstücke Nr. 9677 und 9678 vorsah, mit Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Burgenländischen Landesregierung (LAS) vom 10. Juni 1976, im übrigen mit Bescheid des LAS vom 22. April 1980 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die AB zurückverwiesen. Mit Bescheid der AB vom 15. November 1982 wurde - soweit dies für das gegenständliche Beschwerdeverfahren entscheidungswesentlich ist - folgender Spruch gefaßt:

"A. 1. Gemäß § 17 Abs. 1 des Flurverfassung-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 40/1970, i.d.g.F. LGBl. Nr. 55/1979 (FLG), wird auf der im Zusammenlegungsplan St (ha. Zl. V/1-275/534-1969) als Servitutsweg vorgesehen gewesenen Trasse über die Grundstücke Nr. 9665, 9666, 9667, 9668, 9669, 9674, 9675, 9677, 9578, 9579 ein Fahrweg von 4 m Breite als gemeinsame Anlage errichtet (Beilage 1) und gemäß § 17 Abs. 10 FLG in das Eigentum der Gemeinde St übertragen."

Die dagegen u.a. von den Beschwerdeführern erhobene Berufung wurde vom LAS mit Bescheid vom 13. Juni 1983 abgewiesen. Mit hg. Erkenntnis vom 8. November 1988, Zl. 86/07/0009, wurde die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.

In der am 25. Jänner 1991 bei der AB eingebrachten, gegen die Gemeinde St gerichteten "Besitzstörungsklage" bringen die Beschwerdeführer vor, am 21. Jänner 1991 hätten Arbeiter der mitbeteiligten Partei über deren Auftrag, mit der Errichtung eines Weges über ihre Parzellen 4693, 4692 und 4688 alt, 9679, 9678 und 9677 neu, je KG St. begonnen. Zu diesem Zwecke sei ihr Zaun entfernt worden; dies stelle eine Besitzstörungshandlung dar, da sie im ruhigen Besitz dieser Parzellen und insbesondere des entfernten Zaunes seien. Seit über 27 Jahren dauere das Grundzusammenlegungsverfahren St. an. Richtig sei, daß die AB beginnend von der W.-Straße Parzelle 4694 in Richtung Graben Parzelle 9661 hinter den Häusern eine Zerstückelung ihrer Grundstücke vorgesehen habe und hier einen öffentlichen Weg errichten wolle. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit seinem Erkenntnis vom 9. Juni 1988, Zl. 86/07/0009, scheinbar die Wegenetzerrichtung genehmigt. Der Bescheid über die Errichtung des Weges berühre aber die Grundabfindungen der Beschwerdeführer gravierend und verlören sie durch diese Zerschneidung wertvollen Grund. Die Grundstücke hinter ihrem Haus Parzelle 4690 würden durch diese geplante Wegerrichtung auf Parzelle 9676/3 (= ident mit Servitutsweg gemäß Punkt A.1. des Bescheides der AB vom 15. November 1982) eine dreifache Aufschließung erfahren. Sowohl von der Ortsstraße und vom X-Begleitweg als auch über die neue, bisher nicht als notwendig erachtete Straße wären die kleinen Parzellen zu erreichen. Zerstörung von wertvollem Ackerland sei ihnen unerklärlich. Solange das Zusammenlegungsverfahren nicht rechtskräftig erledigt sei und ihre Abfindungen in jeder Richtung abgeändert werden können, sei die Wegeerrichtung unzulässig. Sie würde die AB präjudizieren und bei Aufhebung und Abänderung des Bescheides unnotwendige Kosten hervorrufen. Ständige Judikatur sei, daß gemeinsame Maßnahmen und insbesondere Wegebauten bei Änderungen der Grundflächen der Abfindung nicht durchgeführt werden dürften. In der vorläufigen Übergabe sei auch diese Wegerrichtung nicht angeordnet worden und sei "daher eine einstweilige Maßnahme im Gesetz nicht vorgesehen". Durch Zwangsmaßnahmen, nämlich Entfernung eines Zaunes, werde ihr ruhiger Besitz gestört und hätte die Behörde - falls sie die Absicht gehabt hätte, den Weg gegen ihren Willen und vor Erledigung des Zusammenlegungsverfahrens zu errichten - entsprechende Bescheide an sie richten müssen. Die Gemeinde sei nicht befugt, eigenmächtig Zwangsmaßnahmen zu setzen. Die Entfernung des Zaunes und der Beginn des Wegebaues ohne entsprechende behördliche Verfügung an sie, die sie zur Duldung dieser Maßnahmen zwinge, sei rechtsstaatswidrig. Die Beschwerdeführer stellten daher den Antrag:

"Die beklagte Partei hat den ruhigen Besitz der Kläger durch Baumaßnahmen am 21.1.1991 auf den Parzellen 4693, 4692, 4688 alt, 9679, 9678, 9677 neu, je KG. St., gestört. Die beklagte Partei ist schuldig, sich derartiger Störungen in Hinkunft zu enthalten und insbesondere den Zaun der Kläger wieder zu errichten. ..."

Mit Bescheid vom 17. Juni 1991 wies die AB die Erlassung des beantragten Endbeschlusses gemäß § 88 Abs. 2 des Flurverfassungs-Landesgesetzs LGBl. Nr. 40/1970 i.d.F. LGBl. Nr. 55/1979 und 1/1990 (FLG) iVm § 89a und 94d der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 i.d.g.F., "als unzulässig zurück". Ergänzend zum vordargestellten Sachverhalt stellte die AB fest, daß mit Verordnung des Gemeinderates von St. vom 11. August 1989 die genannte Wegetrasse, die im Operat der AB die Grundstücks Nr. 9676/3 KG St. erhalten habe, als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet worden sei, wofür die Gemeinde gemäß § 51 Abs. 2 lit. d Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/65 i.d.F. LGBl. Nr. 58/1987, im eigenen Wirkungsbereich zuständig sei. Diese Verordnung sei vom 22. August bis 6. September 1989 an der Amtstafel der Gemeinde St. angeschlagen gewesen. Mit Schreiben vom 19. Oktober 1989 sei diese Verordnung von der Bezirkshauptmannschaft Güssing als Gemeindeaufsichtsbehörde gemäß § 79 Abs. 3 und 82 Abs. 1 der Gemeindeordnung zur Kenntnis genommen worden. Ab Inkrafttreten dieser Verordnung (7. September 1989) sei die genannte Trasse im Ried "Steinbach" als "öffentlicher Weg" im Sinne des § 2 Burgenländisches Straßenverwaltungsgesetz, LGBl. Nr. 43/1927, und hiemit auch als "Straße" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 StVO anzusehen. Da die Gemeinde Straßenerhalterin sei, habe sie gemäß § 94d Z. 15 StVO die Pflicht, Hindernisse entsprechend § 89a StVO vom Straßengrund zu entfernen. Die von den Beschwerdeführern angebrachte Absperrung des Weges sei ein Hindernis im Sinne dieser Gesetzesstelle. Die Gemeinde sei daher in Befolgung eines gesetzlichen Auftrages verpflichtet, das Hindernis vom Straßengrund zu entfernen. Die eine Straße betreffenden Regelungen seien nicht solche des Zivilrechtes, sondern solche des öffentlichen Rechtes. Eine Besitzstörungsklage als Institut des Zivilrechtes sei gegen einen Akt der Verwaltung unzulässig (Verweis auf Krzizek, Das öffentliche Wegerecht). Eine Besitzstörungsklage sei gegen die in Ausübung ihrer Amtsgewalt handelnde Behörde ausgeschlossen. Da die Gemeinde verpflichtet gewesen sei, das Hindernis vom Straßengrund zu entfernen, die Gemeinde daher in Ausübung ihrer Amtsgewalt gehandelt habe, sei die von der Klägerin eingebrachte Besitzstörungsklage als "unzulässig zurückzuweisen" gewesen.

Die belangte Behörde gab mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Berufung gemäß § 1 AgrVG 1950, § 66 Abs. 4 AVG iVm § 88 Abs. 2 FLG keine Folge und wies diese als unbegründet ab. Für den in der Besitzstörungsklage angeführten Eingriff fehle es der Gemeinde St. an "Eigenmacht", da auf Grund des Umstandes, daß die Beseitigung des Zaunes bzw. der Planke unbestrittenermaßen zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, wo der in Rede stehende Weg als öffentlicher Weg gewidmet gewesen sei, nicht einmal von einem "Eingriff" und schon gar nicht von einem "eigenmächtigen Eingriff" gesprochen werden könne. Eine Besitzstörung sei daher "nicht möglich gewesen".

Diesen Bescheid bekämpften die Beschwerdeführer zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde jedoch mit Beschluß vom 24. Juni 1992, B 550/92-3, abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat. Vor diesem Gerichtshof machen die Beschwerdeführer nun Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Nach dem gesamten Vorbringen erachten sie sich in dem Recht auf Feststellung der Besitzstörung, Wiederherstellung des vorigen Zustandes und Unterlassung zukünftiger Störungen verletzt.

Die belangte Behörde legte eine Gegenschrift vor, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Die mitbeteiligte Partei hat keine Gegenschrift eingebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In ihrer Beschwerde bemängeln die Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe keinerlei Ermittlungen darüber abgeführt, ob der gegenständliche und unbestrittenermaßen als öffentlich gewidmete Weg überhaupt dem Gemeingebrauch diene und tatsächlich eine Verkehrsbehinderung im Sinne des § 89a StVO vorgelegen sei, zumal aus ihrer Klagserzählung eindeutig hervorgehe, daß Bauarbeiten und nicht etwa die Behinderung des Verkehrs Anlaß für die besitzstörende Handlung gewesen seien. Die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hätte ergeben, daß ein Verkehr vorher gar nicht möglich gewesen sei. Die belangte Behörde hätte auch ermitteln müssen, ob sich die Beschwerdeführer tatsächlich im ruhigen Besitz der gegenständlichen Zäune und Absperrungen (Planken) befunden hätten, da bei entsprechender Feststellung "die Anwendung des § 89a StVO von vorneherein auszuschließen gewesen wäre". Die Besitzstörung sei im übrigen im Zuge eines Aktes der Privatwirtschaftsverwaltung und nicht eines Hoheitsaktes erfolgt; die entsprechenden Feststellungen hiezu fehlten im angefochtenen Bescheid. Auch hätte festgestellt werden müssen, ob die Gemeindearbeiter der mitbeteiligten Partei einen Auftrag zur Entfernung der Zäune und Absperrungen (Planken) gehabt oder eigenmächtig gehandelt hätten und für den Fall, daß sie einen Auftrag gehabt haben sollten, von wem und in welcher Art dieser erteilt worden sei. Die belangte Behörde wende § 339 ABGB völlig unrichtig an, weil der bloße Formalakt der Widmung zum öffentlichen Weg, ohne daß es faktisch zu einem Gemeingebrauch daran gekommen wäre, Besitzrechte an dieser Fläche oder im Zusammenhang mit dieser gewidmeten Fläche nicht ausschließen könnte. Im gegenständlichen Fall handle es sich um eine Fläche ohne Verkehr, auf welcher sich die angeblich hinderlichen Zäune und Absperrungen schon vor der Widmung als öffentliche Verkehrsfläche befunden hätten, sodaß für die Anwendung der von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmung der StVO kein Raum bleibe.

Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Gemäß § 88 Abs. 1 FLG erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörden unbeschadet der - hier nicht in Betracht kommenden - Regelung des Abs. 4 vom Zeitpunkte der Einleitung eines Zusammenlegungsverfahrens bis zum Zeitpunkt des Abschlusses eines solchen Verfahrens auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit jener Behörde ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind die Agrarbehörden insbesondere auch zuständig für die Entscheidung von Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken und über Gegenleistungen für Benutzung solcher Grundstücke.

Da die im § 30 Abs. 3 FLG vorgesehene Verordnung über den Abschluß des Zusammenlegungsverfahrens im gegenständlichen Zusammenlegungsverfahren St. noch nicht erlassen wurde, sind die Agrarbehörden ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß sie für das vorliegende Besitzstörungsverfahren im Sinne des § 88 FLG zuständig sind.

Gemäß § 339 ABGB ist niemand befugt, den Besitz, mag er von was immer für einer Beschaffenheit sein, eigenmächtig zu stören. Der Gestörte hat das Recht, die Untersagung des Eingriffes und den Ersatz des erweislichen Schadens gerichtlich zu fordern.

Gemäß § 17 Abs. 10 FLG sind die Eigentumsverhältnisse an den gemeinsamen Anlagen - bei dem in Rede stehenden Weg handelt es sich um eine solche gemeinsame Anlage - im Zusammenlegungsplan zu regeln. Jene umgestalteten oder neu errichteten Anlagen, für die nach den gesetzlichen Vorschriften öffentlich-rechtliche Körperschaften zu sorgen haben, sind diesen Körperschaften in das Eigentum zu übertragen. Die anderen gemeinsamen Anlagen sind, soweit sie nicht von der Gemeinde übernommen werden, den für die Zeit nach der Auflösung der Zusammenlegungsgemeinschaft zu bildenden Erhaltungsgemeinschaften zuzuteilen.

Gemäß § 27 Abs. 1 FLG geht das Eigentum an den Grundabfindungen, sofern eine vorläufige Übernahme nicht angeordnet wurde, mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes auf die Übernehmer über. Den Eigentümern der alten Grundstücke steht jedoch das Recht zu deren Nutzung noch bis zu jenem Zeitpunkt zu, den die Agrarbehörde unter Bedachtnahme auf eine geordnete Überleitung in die neue Flureinteilung in den die Übernahme der Grundabfindungen regelnden Überleitungsbestimmungen (§ 102) festzulegen hat.

Gemäß § 102 Abs. 1 FLG kann die Agrarbehörde aus wichtigen wirtschaftlichen Gründen behufs Erzielung eines angemessenen Übergangs in die neue Flureinteilung die erforderlichen Verfügungen treffen.

Ungeachtet der bereits früher angeordneten vorläufigen Übernahme im gegenständlichen Zusammenlegungsverfahren erfolgte mit dem Bescheid der AB vom 15. November 1982 - wie sich dem Wortlaut des Spruchabschnittes A. 1 dieses Bescheides entnehmen läßt - eine (insoweit unbedingte) Übertragung der gemeinsamen Anlage Wegparzelle 9676/3 an die mitbeteiligte Partei im Sinne des § 17 Abs. 10 FLG. Bezüglich dieses Spruchpunktes erwuchs der Zusammenlegungsplan in Rechtskraft. Auf Grund dieses Übertragungsaktes wurde die mitbeteiligte Partei Eigentümerin des in Rede stehenden Weges und war auf Grund dieser behördlichen Anordnung mangels gegenteiliger Regelung über dieses Grundstück verfügungsberechtigt.

Unbestritten ist, daß der gegenständliche Weg durch Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei zum "öffentlichen Weg" nach dem burgenländischen Straßenverwaltungsgesetz, LGBl. Nr. 43/1927 i.d.g.F., gewidmet wurde.

Da die mitbeteiligte Partei durch die Beseitigung von Hindernissen Maßnahmen zur Ermöglichung des Gemeingebrauchs an einem sogar in ihrem Eigentum stehenden öffentlichen Weg setzte, war eine Besitzstörung durch diese Maßnahmen von vornherein ausgeschlossen. Die im Hinblick auf § 88 Abs. 2 FLG an die AB gerichtete Besitzstörungsklage wurde daher von dieser zu Recht zurückgewiesen. Die Abweisung der Berufung durch die belangte Behörde war somit nicht rechtswidrig.

Aus den dargelegten Gründen war daher die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten Verhandlung konnte im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070156.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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