§ 27 FLG Ausführungen des Zusammenlegungsplanes

FLG - Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes hat die Behörde, soweit dies gemäß § 22, § 110 Abs. 4 oder § 113 Abs. 5 noch nicht geschehen ist, die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen und die Errichtung der gemeinsamen Anlagen, die Übernahme der Grundabfindungen, die Einhebung der Geldleistungen, die Auszahlung der Geldabfindungen, Geldablösungen und Geldentschädigungen sowie die Durchführung der Geldausgleiche anzuordnen, alle Arbeiten einschließlich der Kennzeichnung der Grenzen der Grundabfindungen zu vollenden und die Richtigstellung des Grundbuches sowie des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.

(2) Die Behörde kann jede rechtskräftig verfügte Abänderung von Grundabfindungen schon vor der Entscheidung über noch offene Beschwerdefälle vollziehen, wenn den an der Vollziehung interessierten Parteien aus deren Aufschub noch weitere wirtschaftliche und finanzielle Nachteile erwachsen würden und noch offene Beschwerdeentscheidungen der Vollziehung nicht entgegenstehen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 27 FLG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27 FLG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 27 FLG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 27 FLG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 27 FLG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 26a FLG
§ 28 FLG