RS OGH 2025/5/28 3Ob66/25i

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Veröffentlicht am 28.05.2025
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Norm

ZPO §233 Abs1
EO §35 Abs2
AußStrG 2005 §12 Abs2
  1. EO § 35 heute
  2. EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 35 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

§ 12 Abs 2 AußStrG normiert für die der Streitanhängigkeit entsprechende Verfahrenskonstellation eine spezifische Art des „Umgangs“, indem – im Gegensatz zum Zivilprozess – kein Prozesshindernis, sondern die „Vereinigung“ aller Anträge vorgesehen wird.Paragraph 12, Absatz 2, AußStrG normiert für die der Streitanhängigkeit entsprechende Verfahrenskonstellation eine spezifische Art des „Umgangs“, indem – im Gegensatz zum Zivilprozess – kein Prozesshindernis, sondern die „Vereinigung“ aller Anträge vorgesehen wird.

Entscheidungstexte

  • RS0135456">3 Ob 66/25i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2025 3 Ob 66/25i
    Anders als im Streitverfahren kommt eine Zurückweisung eines Antrags wegen Identität mit dem Begehren eines bereits anhängigen Verfahrens im Außerstreitverfahren nicht in Betracht. Die Einheitlichkeit des Verfahrens ist vielmehr unter Beachtung der Überweisungsvorschrift des § 12 Abs 2 AußStrG durch Verbindung der Verfahren zu bewirken. (T1)
    Seit der EO-Novelle 2014 ist sowohl über den Antrag auf Unterhaltsherabsetzung als auch über die Einwendungen gemäß § 35 Abs 2 EO gegen einen in einer Unterhaltssache ergangenen Exekutionstitel im Außerstreitverfahren zu entscheiden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135456

Im RIS seit

01.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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