TE Vwgh Erkenntnis 1994/11/22 94/04/0108

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Veröffentlicht am 22.11.1994
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Index

59/04 EU - EWR;
95/01 Elektrotechnik;

Norm

ETG 1992 §3;
ETG 1992 §9 Abs4 Z2;
ETG 1992 §9;
EWR-Abk Art11;
EWR-Abk Art13;
EWR-Abk Art8 Abs1;
NspGV 1993 §2;
NspGV 1993 §3;
NspGV 1993 §4;
NspGV 1993 §5;
NspGV 1993 §8 Abs1;
NspGV 1993 §9 Abs1;
NspGV 1993 §9 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Pallitsch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär MMag. Dr. Balthasar, über die Beschwerden der "X" Handelsgesellschaft m.b.H. in G, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in S, gegen die Bescheide des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 27. Mai 1994, Zl. 94.423/118-IX/4/94 und 94.423/115-IX/4/94, beide betreffend Untersagung des Inverkehrbringens elektrischer Betriebsmittel, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 9.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den beiden, abgesehen von der Bezeichnung des betroffenen elektrischen Betriebsmittels gleichlautenden Bescheiden vom 27. Mai 1994 untersagte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der Beschwerdeführerin gemäß § 9 Abs. 4 Z. 2 Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992) das Inverkehrbringen jeweils eines näher bezeichneten elektrischen Betriebsmittels sowie aller jener elektrischen Betriebsmittel, die in demselben Betrieb lagerten und von denen nach ihrer Art, Marke, Type, Fabrikationsnummer (Seriennummer) oder ihrem Herstellungsjahr anzunehmen sei, daß sie dieselbe vorschriftwidrige Beschaffenheit aufwiesen. In den im wesentlichen ebenfalls gleichlautenden Begründungen führte der Bundesminister aus, das jeweils betroffene Dampfreinigungsgerät (das in Italien hergestellt worden sei) sei vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten überprüft worden. Für die Beurteilung der elektrotechnischen Sicherheit dieses Betriebsmittels im Sinne des § 3 ETG 1992 seien insgesamt sieben näher bezeichnete ÖVE-HG/EN-Bestimmungen herangezogen worden. Bei der Kontrolle sei (bei beiden Betriebsmitteln) festgestellt worden, daß

1.)

die folgende Aufschrift fehle: "Achtung Verbrühungsgefahr", wodurch der Benutzer des Gerätes auf die Verletzungsgefahr durch den aus der Düse austretenden Dampf aufmerksam gemacht werden solle ("siehe ÖVE-HG/EN 60335-2-54/1991, Abschnitt 7.1.");

2.)

in näher bezeichneten Bereichen der Geräte bei der Spritzwasserprüfung Wasser in das Gerät eindringen und spannungführende Teile erreichen könne, wodurch es zu einer Verringerung der erforderlichen Kriech- und Luftstrecken, deren Einhaltung eine wesentliche Voraussetzung für die Gerätesicherheit sei, komme ("siehe ÖVE-HG/EN 60335-1/1988 und ÖVE-HG/EN 60335-1 A2/1988, Abschnitt 15.1. und 15.3.");

3.)

bei einem der Geräte die komplette Signallampe (Fassung plus Lampe) ohne Werkzeug aus dem Gerätegehäuse entfernt werden könne, wodurch die spannungführenden Anschlüsse (Flachsteckverbinder) zugänglich würden. Die damit verbundene Berührungsgefahr stelle ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar ("siehe ÖVE-HG/EN 60335-1/1988, Abschnitt 8.1.").

Gemäß § 9 Abs. 4 Z. 2 ETG 1992 sei das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zu untersagen, wenn der Zustand des elektrischen Betriebsmittels nicht den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 ETG 1992 oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspreche und dadurch eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen drohe.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden.

Die belangte Behörde legte die Akten der jeweiligen Verwaltungsverfahren vor und erstattete je eine Gegenschrift mit den Anträgen, die Beschwerden kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbunden. Er hat darüber erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin nach ihrem gesamten Vorbringen durch die angefochtenen Bescheide jeweils in dem Recht auf Unterbleiben der Untersagung des Inverkehrbringens der in Rede stehenden Betriebsmittel verletzt. In Ausführung der so zu verstehenden Beschwerdepunkte bringt die Beschwerdeführerin in beiden Beschwerden gleichlautend vor, auf Grund des jeweiligen Zertifikates der DEMKO (Danmarks Elektriske Materialkontrol), einer auch in Österreich zugelassenen Prüfanstalt, vom 25. März 1993 stehe fest, daß die in Rede stehenden Dampfreinigungsgeräte den Normen EN 60335-1, 3rd Edition, EN 60335-2-15 Dec 90 entsprächen. Diese Bestätigungen seien in Übereinstimmung mit dem CENELEC Certification Agreement ausgestellt, das unter anderem auch in Österreich gelte, da es eine harmonisierte europäische Norm sei (BGBl. Nr. 43-47/1994). Die gegenständlichen Dampfreinigungsgeräte seien in Italien, einem EWR-Staat, hergestellt worden. Auf Grund der Art. 8 und 11 des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum könnten Waren, die in einem EWR-Mitgliedsstaat hergestellt worden seien, nach Österreich frei eingeführt und hier vertrieben werden. Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Vertragsparteien seien verboten. Nach dem Cassis de Dijon Prinzip könne ein in einem EWR-Staat rechtmäßig hergestelltes Produkt grundsätzlich in jedem anderen EWR-Staat vermarktet werden, es sei denn, zwingende Erfordernisse, etwa des Gesundheits- oder Umweltschutzes, stünden dem entgegen. Diese Erfordernisse seien hier nicht gegeben, da durch die Zertifikate der DEMKO klargestellt sei, daß die Dampfreinigungsgeräte elektrotechnisch den CENELEC Normen entsprächen. Die Rechtsauffassung der belangten Behörde, wonach die in den Bescheiden näher bezeichneten Dampfreinigungsgeräte in Österreich nicht in Verkehr gebracht werden dürften, widerspreche den Art. 8 und 11 des EWR-Abkommens und stelle eine Verletzung des Prinzips des freien Warenverkehrs dar, zumal diese Geräte nach internationalen Normen, die auch für Österreich maßgebend seien, den elektrotechnischen Sicherheitsanforderungen entsprächen. Die angefochtenen Bescheide seien ohne vorausgegangene Ermittlungsverfahren und ohne Anhörung der Beschwerdeführerin durchgeführt worden. Eine derartige Vorgangsweise sei nur dann zulässig, wenn eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen drohe (§ 9 Abs. 5 ETG 1992). Die belangte Behörde stütze die angefochtenen Bescheide aber ausdrücklich auf die Bestimmung des § 9 Abs. 4 Z. 2 leg. cit. Aus dem Vergleich dieser beiden Normen ergebe sich zwingend, daß bei einem Verfahren nach dem Abs. 4 die Beschwerdeführerin hätte gehört werden müssen, zumal der Bescheid einschneidend in ihre wirtschaftlichen Verhältnisse eingreife, könne sie doch derzeit die im Spruch angeführten Dampfreinigungsgeräte nicht vertreiben.

Die hier bezughabenden Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992 lauten wie folgt:

" Sicherheitsmaßnahmen auf dem Gebiete der Elektrotechnik

§ 3. (1) Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen sind innerhalb des ganzen Bundesgebietes so zu errichten, herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben, daß ihre Betriebssicherheit, die Sicherheit von Personen und Sachen, ferner in ihrem Gefährdungs- und Störungsbereich der sichere und ungestörte Betrieb anderer elektrischer Anlagen und Betriebsmittel sowie sonstiger Anlagen gewährleistet ist. Um dies zu gewährleisten, ist gegebenenfalls bei Konstruktion und Herstellung elektrischer Betriebsmittel nicht nur auf den normalen Gebrauch sondern auch auf die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Benutzung Bedacht zu nehmen. In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen werden durch diese Bestimmungen nicht berührt."

"Die Überwachung elektrischer Anlagen und

elektrischer Betriebsmittel

§ 9. (1) ...

...

(4) Wird festgestellt, daß der Zustand oder Betrieb einer elektrischen Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht und droht dadurch eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder für Sachen, hat die Behörde, wenn der gesetzmäßige Zustand nicht sofort hergestellt wird,

...

2. bei elektrischen Betriebsmitteln dem darüber Verfügungsberechtigten deren Inverkehrbringen (§ 3 Abs. 8) zu untersagen; die Untersagung ist dabei für jene in demselben Betrieb lagernden elektrischen Betriebsmittel auszusprechen, von denen nach ihrer Art, Marke, Type, Fabrikationsnummer (Seriennummer) oder ihrem Herstellungsjahr anzunehmen ist, daß sie dieselbe vorschriftswidrige Beschaffenheit aufweisen.

(5) Wenn es zur Abwendung einer drohenden unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen geboten ist, kann die Behörde die in Abs. 4 Z. 2 vorgesehenen Maßnahmen, nach vorhergegangener Verständigung des über die elektrischen Betriebsmittel Verfügungsberechtigten, auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines förmlichen Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher, begründeter Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die behördlichen Maßnahmen als aufgehoben gelten."

Die Untersagung des Inverkehrbringens der in Rede stehenden elektrischen Betriebsmittel erfolgte, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, gestützt auf § 9 Abs. 4 Z. 2 ETG 1992, weil wegen der festgestellten Mängel an den Geräten eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen drohe. Der Verwaltungsgerichtshof vermag im Hinblick auf die Art der festgestellten Mängel diese Schlußfolgerung und damit die Annahme der belangten Behörde, es lägen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 Z. 2 leg. cit. vor, nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Mit dem Beschwerdevorbringen, die angefochtenen Bescheide verstießen gegen Art. 8 und 11 des EWR-Abkommens (BGBl. Nr. 909/1993), übersieht die Beschwerdeführerin die Bestimmung des Art. 13 dieses Abkommens. Zwar sind zufolge Art. 11 dieses Abkommens mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Vertragsparteien verboten. Gemäß Art. 13 des Abkommens stehen dieser Bestimmung aber Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlicherischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ergingen die angefochtenen Bescheide in nicht als rechtswidrig erkennbarer Weise zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen. Daß es sich hiebei um ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder zur verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens handle, wird weder von der Beschwerdeführerin behauptet noch ist derartiges für den Verwaltungsgerichtshof erkennbar. Die angefochtenen Bescheide stehen daher nicht im Widerspruch zu dem im EWR-Abkommen festgelegten Prinzip des freien Warenverkehrs.

An diesem Ergebnis könnte das Beschwerdevorbringen, auf Grund eines Zertifikates der DEMKO stehe fest, daß die in Rede stehenden Geräte näher genannten E-Normen entsprächen, im Hinblick auf die Bestimmung der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (Niederspannungsgeräteverordnung 1993 - NspGV 1993, BGBl. Nr. 44/1994) nichts ändern. Die hier maßgeblichen Bestimmungen dieser Verordnung lauten:

"Zweck und Gegenstand

§ 1. (1) Zweck der Verordnung ist die Umsetzung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (73/23/EWG), im folgenden NspRL genannt, in österreichisches Recht.

(2) Gegenstand der Verordnung sind elektrische Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 V und 1000 V für Wechselstrom oder Drehstrom und zwischen 75 V und 1500 V für Gleichstrom mit Ausnahme jener Betriebsmittel und technischen Bereiche, welche im Anhang II angeführt sind.

Sicherheitsanforderungen

§ 2. Elektrische Betriebsmittel erfüllen die Erfordernisse des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992 hinsichtlich der Sicherheit von Menschen und Nutztieren und der Erhaltung von Sachwerten, wenn sie - entsprechend dem Stand der Sicherheitstechnik im Europäischen Wirtschaftsraum - so hergestellt sind, daß sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung sowie bei nach vernünftigem Ermessen zu erwartender Benutzung den in Anhang I genannten Bedingungen und Sicherheitszielen entsprechen. Zur Beurteilung sind die §§ 3, 4, 5 und 6 heranzuziehen.

§ 3. (1) Elektrische Betriebsmittel, die den Sicherheitsanforderungen der harmonisierten Normen genügen, erfüllen die Anforderungen des § 2. Harmonisierte Normen sind Normen, die in gegenseitigem Einvernehmen von den Stellen, die von den Mitgliedstaaten der Europäsichen Gemeinschaft gemäß Artikel 11 NspRL mitgeteilt wurden, festgelegt und im Rahmen einzelstaatlicher Verfahren bekanntgegeben worden sind."

"Untersagung des Inverkehrbringens,

Schutzklauselverfahren

§ 8. (1) Wird das Inverkehrbringen eines elektrischen Betriebsmittels von der Behörde (§ 13 ETG 1992) gemäß § 9 ETG 1992 untersagt oder der freie Verkehr dieses elektrischen Betriebsmittels behindert, so setzt sie, im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, die EFTA-Überwachungsbehörde und die betroffenen Mitgliedstaaten der EFTA unter Angabe der Gründe ihrer Entscheidung hievon unverzüglich in Kenntnis und gibt insbesondere an,

-

ob die Nichterfüllung von § 2 auf die Unzulänglichkeit der harmonisierten Normen nach § 3, der Bestimmungen nach § 4 oder der Normen nach § 5 zurückzuführen ist;

-

ob die Nichterfüllung auf die mangelhafte Anwendung der genannten Normen bzw. Veröffentlichungen oder die Nichteinhaltung der Regeln der Technik nach § 2 zurückzuführen ist."

Zufolge § 9 Abs. 1 dieser Verordnung ist, wenn ein elektrisches Betriebsmittel das in der Verordnung bildlich dargestellte Konformitätszeichen trägt, seine Übereinstimmung mit den Anforderungen der §§ 3, 4 und 5 anzunehmen.

§ 9 Abs. 2 bis 4 dieser Verordnung lautet wie folgt:

"(2) Die Übereinstimmung mit den Anforderungen der §§ 3, 4 und 5 ist ferner anzunehmen, wenn für das elektrische Betriebsmittel eine Konformitätsbescheinigung einer akkreditierten Zertifizierungsstelle gemäß Akkreditierungsgesetz-AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, vorliegt.

(3) Dem Konformitätszeichen nach Abs. 1 und der Konformitätsbescheinigung nach Abs. 2 sind die Konformitätszeichen und Konformitätsbescheinigungen, die von den gemeldeten Stellen nach § 10 vergeben bzw. ausgestellt werden, gleichwertig.

(4) Muster der Konformitätszeichen und -bescheinigungen nach Abs. 3 werden zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht."

Es kann im gegebenen Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob es sich bei der "DEMKO" um eine Stelle handelt, die zur Ausstellung von Konformitätsbescheinigungen im Sinne des § 9 Abs. 2 der zitierten Verordnung berechtigt ist, weil, wie sich insbesondere aus § 8 Abs. 1 dieser Verordnung ergibt, eine Untersagung des Inverkehrbringens eines elektrischen Betriebsmittels nach § 9 ETG 1992 bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen selbst dann zu lässig ist, wenn für ein elektrisches Betriebsmittel eine Konformitätsbescheinigung im Sinne des § 9 Abs. 2 der zitierten Verordnung vorliegt.

Bei diesem Ergebnis mangelt es somit dem Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe durch Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensvorschriften verletzt, an der zufolge § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG erforderlichen Relevanz, da die Beschwerdeführerin nicht dartut, welches andere allenfalls zu einem anderen Bescheid führende Vorbringen sie bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels neben der Behauptung, es liege das in Rede stehende Zeugnis der DEMKO vor, in den Verwaltungsverfahren erstattet hätte.

Aus den dargelegten Gründen waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040108.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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