Norm
UrhG §18aRechtssatz
Anders als bei einer Verletzung von Markenrechten ist es für eine Verletzung des Zurverfügungstellungsrechts nach § 18a UrhG nicht erforderlich, dass ein Lichtbild oder Werk in eine Website eingebettet wurde, die sich (zumindest auch) an inländische Nutzer richtet, sodass eine nicht bloß unerhebliche Auswirkung auf den inländischen Markt vorliegt oder zumindest realistischer Weise zu erwarten ist.Anders als bei einer Verletzung von Markenrechten ist es für eine Verletzung des Zurverfügungstellungsrechts nach Paragraph 18 a, UrhG nicht erforderlich, dass ein Lichtbild oder Werk in eine Website eingebettet wurde, die sich (zumindest auch) an inländische Nutzer richtet, sodass eine nicht bloß unerhebliche Auswirkung auf den inländischen Markt vorliegt oder zumindest realistischer Weise zu erwarten ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Territorialitätsgrundsatz, commercial effectEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135440Im RIS seit
21.07.2025Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025