TE Vfgh Erkenntnis 2007/3/7 G54/06 ua

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Veröffentlicht am 07.03.2007
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Index

32 Steuerrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art140 Abs5 / Fristsetzung
B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
ErbStG 1955 §1 Abs1 Z1, §2 Abs2 Z4, §19 Abs2 und Abs3
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
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  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
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  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
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  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
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  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
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  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
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  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit des Grundtatbestandes der Besteuerung des Erwerbs von Todes wegen im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz; Einstellung der Verfahren zur Prüfung der spezielleren Regelungen der Besteuerung von Abfindungen sowie der Bewertung von Grundvermögen; unsachliche Gleichbehandlung der Besteuerung von Grundbesitz bei Aufhebung lediglich der auf den dreifachen Einheitswert Bezug nehmenden Bewertungsregelung; grundsätzliche Zulässigkeit der Einheitsbewertung sowie der besonderen Behandlung von Grundbesitz aus der Sicht der Erbschaftssteuer; pauschale Vervielfachung von historischen Einheitswerten keine taugliche Grundlage für sachgerechte Erbschaftsbesteuerung

Spruch

I. 1. §1 Abs1 Z1 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1955, betreffend die Erhebung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955), BGBl. Nr. 141, wird als verfassungswidrig aufgehoben.römisch eins. 1. §1 Abs1 Z1 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1955, betreffend die Erhebung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955), Bundesgesetzblatt Nr. 141, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Die verfassungswidrige Bestimmung ist auch in den zu Zl. 2004/16/0143, Zl. 2005/16/0065, Zl. 2006/16/0081, 0082 und Zl. 2006/16/0209 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.

3. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2008 in Kraft.

4. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

5. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. 5. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.

II. Im Übrigen werden die von Amts wegen eingeleiteten Verfahren eingestellt.römisch zwei. Im Übrigen werden die von Amts wegen eingeleiteten Verfahren eingestellt.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B3391/05 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde gegen einen Erbschaftssteuerbescheid des Unabhängigen Finanzsenates (in der Folge: UFS), Außenstelle Feldkirch, vom 4. Oktober 2005 anhängig. Das vom Erblasser hinterlassene Vermögen bestand im Wesentlichen aus Liegenschaften mit einem Verkehrswert (laut Bewertungsgutachten) iHv € 3.528.030,--. Der dreifache Einheitswert der Liegenschaften betrug laut Aktenlage € 6.322,53. Aufgrund der vom Erblasser im Testament ausgesetzten Vermächtnisse war der Pflichtteilsanspruch der nunmehrigen Beschwerdeführerin, der Witwe des Erblassers, verletzt. In weiterer Folge verzichtete die Beschwerdeführerin auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch und schloss mit den Legataren ein Übereinkommen, aufgrund dessen sie insbesondere eine "Ausgleichszahlung" iHv € 808.146,33 erhielt.römisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B3391/05 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde gegen einen Erbschaftssteuerbescheid des Unabhängigen Finanzsenates (in der Folge: UFS), Außenstelle Feldkirch, vom 4. Oktober 2005 anhängig. Das vom Erblasser hinterlassene Vermögen bestand im Wesentlichen aus Liegenschaften mit einem Verkehrswert (laut Bewertungsgutachten) iHv € 3.528.030,--. Der dreifache Einheitswert der Liegenschaften betrug laut Aktenlage € 6.322,53. Aufgrund der vom Erblasser im Testament ausgesetzten Vermächtnisse war der Pflichtteilsanspruch der nunmehrigen Beschwerdeführerin, der Witwe des Erblassers, verletzt. In weiterer Folge verzichtete die Beschwerdeführerin auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch und schloss mit den Legataren ein Übereinkommen, aufgrund dessen sie insbesondere eine "Ausgleichszahlung" iHv € 808.146,33 erhielt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin - ausgehend vom Nennbetrag der Ausgleichszahlung - Erbschaftssteuer iHv € 87.417,27 vorgeschrieben. Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass mit der Beschwerdeführerin eine Abgeltung ihres Pflichtteilsanspruches durch eine Geldzahlung (der Legatare) vereinbart worden sei. Diese Geldforderung sei gem. §19 Abs1 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1955, betreffend die Erhebung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 - in der Folge: ErbStG), BGBl. 141, iVm §14 Abs1 des Bundesgesetzes vom 13. Juli 1955 über die Bewertung von Vermögenschaften (Bewertungsgesetz 1955 - BewG 1955), BGBl. 148, mit dem Nennwert anzusetzen. Ein Ansatz des dreifachen Einheitswertes der dem Pflichtteilsanspruch zugrundeliegenden (anteiligen) Liegenschaften komme nicht in Frage, weil der Pflichtteilsanspruch nicht durch Grundstücke, sondern mit einem Geldbetrag abgefunden worden sei. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin - ausgehend vom Nennbetrag der Ausgleichszahlung - Erbschaftssteuer iHv € 87.417,27 vorgeschrieben. Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass mit der Beschwerdeführerin eine Abgeltung ihres Pflichtteilsanspruches durch eine Geldzahlung (der Legatare) vereinbart worden sei. Diese Geldforderung sei gem. §19 Abs1 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1955, betreffend die Erhebung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 - in der Folge: ErbStG), Bundesgesetzblatt 141, in Verbindung mit §14 Abs1 des Bundesgesetzes vom 13. Juli 1955 über die Bewertung von Vermögenschaften (Bewertungsgesetz 1955 - BewG 1955), Bundesgesetzblatt 148, mit dem Nennwert anzusetzen. Ein Ansatz des dreifachen Einheitswertes der dem Pflichtteilsanspruch zugrundeliegenden (anteiligen) Liegenschaften komme nicht in Frage, weil der Pflichtteilsanspruch nicht durch Grundstücke, sondern mit einem Geldbetrag abgefunden worden sei.

2. Bei der Behandlung dieser Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof zunächst Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des die Bewertung von Grundbesitz regelnden §19 Abs2 ErbStG entstanden. Der Gerichtshof hat daher mit Beschluss vom 15. März 2006 von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich dieser Bestimmung und des mit ihr anscheinend in untrennbarem Zusammenhang stehenden §19 Abs3 leg.cit. eingeleitet. Dieses Verfahren ist unter G54/06 protokolliert.

Mit Beschluss vom 12. Dezember 2006 hat der Gerichtshof - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 5. Oktober 2006 - diesen Prüfungsbeschluss erweitert und den im Beschwerdefall einschlägigen Grundtatbestand des ErbStG, nämlich §1 Abs1 Z1 sowie §2 Abs2 Z4 leg.cit., in Prüfung gezogen. Das Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich dieser Bestimmungen wird zu G235/06 geführt.

3. Rechtslage:

§1 und §2 ErbStG lauten wie folgt (die in Prüfung gezogenen Wortfolgen sind hervorgehoben):

"§1. (1) Der Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegen

  1. 1.Ziffer eins
    der Erwerb von Todes wegen,
  2. 2.Ziffer 2
    Schenkungen unter Lebenden,
  3. 3.Ziffer 3
    Zweckzuwendungen.

  1. (2)Absatz 2,Soweit nichts Besonderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über den Erwerb von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.

§2. (1) Als Erwerb von Todes wegen gilt

1. der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches;

2. der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall sowie jeder andere Erwerb, auf den die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes Anwendung finden;

3. der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wird.

  1. (2)Absatz 2,Als vom Erblasser zugewendet gilt auch

1. der Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung;

2. was jemand infolge Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer vom Erblasser gesetzten Bedingung erwirbt, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;

3. was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Zuwendung des Erblassers Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden;

4. was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses von dritter Seite gewährt wird;

5. was als Entgelt für die Übertragung der Anwartschaft eines Nacherben gewährt wird.

  1. (3)Absatz 3,Das Erlöschen von Leibrenten und anderen von dem Leben einer Person abhängigen Lasten gilt nicht als Erwerb von Todes wegen."

§19 ErbStG, BGBl. 141/1955 idF BGBl. I 142/2000, lautet wie folgt (die in Prüfung gezogenen Absätze sind hervorgehoben): §19 ErbStG, Bundesgesetzblatt 141 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000,, lautet wie folgt (die in Prüfung gezogenen Absätze sind hervorgehoben):

"§19. (1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht im Abs2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften).

  1. (2)Absatz 2,Für inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für inländisches Grundvermögen und für inländische Betriebsgrundstücke ist das Dreifache des Einheitswertes maßgebend, der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird. Wird von einem Steuerschuldner nachgewiesen, dass der gemeine Wert dieser Vermögenswerte im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer ist als das Dreifache des Einheitswertes, ist der nachgewiesene gemeine Wert maßgebend.

  1. (3)Absatz 3,Haben sich in den Fällen des Abs2 die Verhältnisse zwischen dem unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld dergestalt geändert, daß nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung oder eine Artfortschreibung gegeben sind, so ist auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld ein besonderer Einheitswert festzustellen. In diesem Fall ist das Dreifache des besonderen Einheitswertes maßgebend."

4. Im (ersten) Prüfungsbeschluss vom 15. März 2006 legte der Gerichtshof die Bedenken, die ihn zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens veranlasst hatten, wie folgt dar:

"2.1. Gemäß §1 ErbStG unterliegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz der Erwerb von Todes wegen, Schenkungen unter Lebenden sowie Zweckzuwendungen. Die §§2 bis 4 leg.cit. regeln im Einzelnen, was unter diesen Tatbeständen zu verstehen ist. Als Erwerb von Todes wegen gilt vor allem der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches. Nach §2 Abs2 Z4 leg.cit. gilt als vom Erblasser zugewendet auch, 'was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses von dritter Seite gewährt wird'. Als Erwerb gilt nach §20 leg.cit. grundsätzlich der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber, wobei die dort in Abs4 ff. genannten Posten abzuziehen sind.

Für die Wertermittlung ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgebend (§18 leg.cit.). Die die Bewertung des Erwerbes regelnde Vorschrift des §19 leg.cit. hat in der hier maßgeblichen Fassung (BGBl. I 142/2000) folgenden Wortlaut (die in Prüfung zu ziehenden Absätze sind hervorgehoben): Für die Wertermittlung ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgebend (§18 leg.cit.). Die die Bewertung des Erwerbes regelnde Vorschrift des §19 leg.cit. hat in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000,) folgenden Wortlaut (die in Prüfung zu ziehenden Absätze sind hervorgehoben):

... [siehe oben]

2.2. Der Erste Teil des BewG 1955, BGBl. 148, umfasst die §§2 bis 17 leg.cit.. Als 'Bewertungsgrundsatz' sieht §10 BewG 1955 grundsätzlich (soweit nichts anderes vorgeschrieben ist) die Bewertung mit dem gemeinen Wert vor. Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen, ausgenommen ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse. Für Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb dienen, ordnet §12 leg.cit. grundsätzlich die Bewertung mit dem Teilwert an, das ist jener Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes unter der Prämisse der Betriebsfortführung im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Besondere Bewertungsregeln stellt das Gesetz für Wertpapiere und Gesellschaftsanteile, für Kapitalforderungen und Schulden sowie für wiederkehrende Nutzungen und Leistungen auf. Dabei handelt es sich offensichtlich um spezielle Methoden zur Ermittlung des gemeinen Wertes dieser Vermögenswerte bzw. Schulden. Im Ergebnis bedeutet diese Rechtslage, dass für Zwecke der Erbschaftssteuer - soweit es sich nicht um die in §19 Abs2 ErbStG genannten Liegenschaften handelt - im Wesentlichen der Verkehrswert der erworbenen Gegenstände im Zeitpunkt des Todes des Erblassers heranzuziehen ist. 2.2. Der Erste Teil des BewG 1955, Bundesgesetzblatt 148, umfasst die §§2 bis 17 leg.cit.. Als 'Bewertungsgrundsatz' sieht §10 BewG 1955 grundsätzlich (soweit nichts anderes vorgeschrieben ist) die Bewertung mit dem gemeinen Wert vor. Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen, ausgenommen ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse. Für Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb dienen, ordnet §12 leg.cit. grundsätzlich die Bewertung mit dem Teilwert an, das ist jener Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes unter der Prämisse der Betriebsfortführung im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Besondere Bewertungsregeln stellt das Gesetz für Wertpapiere und Gesellschaftsanteile, für Kapitalforderungen und Schulden sowie für wiederkehrende Nutzungen und Leistungen auf. Dabei handelt es sich offensichtlich um spezielle Methoden zur Ermittlung des gemeinen Wertes dieser Vermögenswerte bzw. Schulden. Im Ergebnis bedeutet diese Rechtslage, dass für Zwecke der Erbschaftssteuer - soweit es sich nicht um die in §19 Abs2 ErbStG genannten Liegenschaften handelt - im Wesentlichen der Verkehrswert der erworbenen Gegenstände im Zeitpunkt des Todes des Erblassers heranzuziehen ist.

Für inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für inländisches Grundvermögen und für inländische Betriebsgrundstücke (= Grundbesitz; §18 Abs2 BewG 1955) ist nach §19 Abs2 ErbStG das Dreifache des Einheitswertes maßgebend, der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird. Wird von einem Steuerschuldner nachgewiesen, dass der gemeine Wert dieser Vermögenswerte im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer ist als das Dreifache des Einheitswertes, ist der nachgewiesene gemeine Wert maßgebend.

Haben sich zwischen dem letzten Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld die Verhältnisse dergestalt geändert, dass nach den Vorschriften des BewG 1955 die Voraussetzungen für eine Wert- oder Artfortschreibung gegeben sind, so ist nach §19 Abs3 ErbStG auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld ein besonderer Einheitswert festzusetzen (bzw. ab 31.12.2004 gem. AbgÄG 2004, BGBl. I 180, 'zu ermitteln'). In diesem Fall ist das Dreifache des besonderen Einheitswertes maßgebend. Haben sich zwischen dem letzten Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld die Verhältnisse dergestalt geändert, dass nach den Vorschriften des BewG 1955 die Voraussetzungen für eine Wert- oder Artfortschreibung gegeben sind, so ist nach §19 Abs3 ErbStG auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld ein besonderer Einheitswert festzusetzen (bzw. ab 31.12.2004 gem. AbgÄG 2004, Bundesgesetzblatt römisch eins 180, 'zu ermitteln'). In diesem Fall ist das Dreifache des besonderen Einheitswertes maßgebend.

Der Einheitswert land- und forstwirtschaftlicher Betriebe wird gem. §§37 ff. BewG 1955 mit Hilfe eines vergleichenden Verfahrens nach dem Ertragswertverfahren ermittelt, wobei die letztlich maßgebende Ausgangsgröße für die Bewertung landwirtschaftlicher Betriebe der Hektarsatz (Ertragswert pro Hektar) ist, der gem. §38 leg.cit. mit Bundesgesetz festzustellen ist. Ein gleichartiges Bewertungsverfahren sehen §46 Abs2, §48 Abs2, §49 Abs2 und §50 Abs2 leg.cit. für die Bewertung des übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vor.

Im Bereich des Grundvermögens werden unbebaute Grundstücke mit dem gemeinen Wert bewertet (§55 Abs1 BewG 1955), für bebaute Grundstücke hingegen ist einerseits der Bodenwert (§53 leg.cit.), andererseits der Gebäudewert zu ermitteln, dieser durch Ableitung aus dem Neuherstellungswert, der sich je nach Bauweise und Ausstattung der Gebäude ergibt. Die hiebei zu unterstellenden Durchschnittspreise ergeben sich - differenziert nach Gebäudearten und Art der Ausführung - aus der Anlage zum BewG 1955.

Betriebsgrundstücke (das ist der zu einem gewerblichen Betrieb gehörende Grundbesitz) werden gem. §60 BewG 1955 in entsprechender Anwendung der Bewertungsvorschriften für land- und forstwirtschaftliches Vermögen bzw. Grundvermögen bewertet.

§20 BewG 1955 sieht für die wirtschaftlichen Einheiten des in §19 Abs2 ErbStG genannten Grundbesitzes eine allgemeine Feststellung der Einheitswerte ('Hauptfeststellung') in Zeitabständen von je neun Jahren vor. Innerhalb dieses Zeitraumes hat nach §21 BewG 1955 zwar eine Neufestsetzung der Einheitswerte (sog. Fortschreibung) insbesondere wegen erheblicher Wertänderung, wegen einer Änderung der Art des Bewertungsgegenstandes oder seiner Zurechnung zu erfolgen. Nach §23 BewG 1955 sind bei allen Fortschreibungen jedoch die Wertverhältnisse vom letzten Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen.

2.3. Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens hat die letzte Hauptfeststellung zum 1.1.1972 mit Wirksamkeit ab 1.1.1973 stattgefunden. Die damals festgestellten Einheitswerte wurden ab 1.1.1977 um 10 vH, ab 1.1.1980 um 20 vH und ab 1.1.1983 um 5 vH, insgesamt somit um 35 vH angehoben. Die zum 1.1.1982 vorgesehene Hauptfeststellung dieser Einheitswerte wurde durch den Gesetzgeber selbst mehrmals verschoben; sie sollte schließlich zum 1.1.1991 stattfinden (BGBl. 649/1987). Durch ArtIV BGBl. 695/1991 wurde jedoch schließlich angeordnet, dass der Zeitpunkt der nächsten Hauptfeststellung bei dieser Vermögensart gesondert durch Bundesgesetz festzusetzen ist. Ein solches Bundesgesetz ist bisher nicht erlassen worden. 2.3. Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens hat die letzte Hauptfeststellung zum 1.1.1972 mit Wirksamkeit ab 1.1.1973 stattgefunden. Die damals festgestellten Einheitswerte wurden ab 1.1.1977 um 10 vH, ab 1.1.1980 um 20 vH und ab 1.1.1983 um 5 vH, insgesamt somit um 35 vH angehoben. Die zum 1.1.1982 vorgesehene Hauptfeststellung dieser Einheitswerte wurde durch den Gesetzgeber selbst mehrmals verschoben; sie sollte schließlich zum 1.1.1991 stattfinden Bundesgesetzblatt 649 aus 1987,). Durch ArtIV Bundesgesetzblatt 695 aus 1991, wurde jedoch schließlich angeordnet, dass der Zeitpunkt der nächsten Hauptfeststellung bei dieser Vermögensart gesondert durch Bundesgesetz festzusetzen ist. Ein solches Bundesgesetz ist bisher nicht erlassen worden.

... Die letzte Hauptfeststellung hat für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1.1.1988 stattgefunden. Die zum 1.1.1997 vorgesehene Hauptfeststellung wurde zunächst durch das StruktAnpG 1996, BGBl. 201, um zwei Jahre und durch §20a BewG 1955 (idF BGBl. I 28/1999) um weitere zwei Jahre verschoben, hätte somit zum 1.1.2001 vorgenommen werden müssen. §20b BewG 1955 (idF BGBl. I 142/2000) ordnete jedoch in der Folge an, dass die zu diesem Datum vorgesehene Hauptfeststellung als 'durchgeführt gilt' und dass die zum 1.1.1988 festgestellten Einheitswerte, soweit nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Fortschreibungen oder Nachfeststellungen gegeben sind, weiter gelten. ... Die letzte Hauptfeststellung hat für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1.1.1988 stattgefunden. Die zum 1.1.1997 vorgesehene Hauptfeststellung wurde zunächst durch das StruktAnpG 1996, BGBl. 201, um zwei Jahre und durch §20a BewG 1955 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 28 aus 1999,) um weitere zwei Jahre verschoben, hätte somit zum 1.1.2001 vorgenommen werden müssen. §20b BewG 1955 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000,) ordnete jedoch in der Folge an, dass die zu diesem Datum vorgesehene Hauptfeststellung als 'durchgeführt gilt' und dass die zum 1.1.1988 festgestellten Einheitswerte, soweit nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Fortschreibungen oder Nachfeststellungen gegeben sind, weiter gelten.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens (und die ihnen gleichgestellten Betriebsgrundstücke) derzeit die Einheitswerte zum 1.1.1973, pauschal aufgewertet um 35 vH, maßgebend sind. Für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (und die ihnen gleichgestellten Betriebsgrundstücke) sind hingegen die Einheitswerte zum 1.1.1988 maßgebend. Eine Wertfortschreibung allein wegen einer Erhöhung des inneren Wertes von Liegenschaften wird in allen Fällen anscheinend durch §23 BewG 1955 verhindert.

2.4. Der Verfassungsgerichtshof hat bisher gegen das System der Einheitsbewertung im Allgemeinen, gegen die pauschale Aufwertung der Einheitswerte und gegen ihre Heranziehung für Zwecke der Erbschaftssteuer keine Bedenken gehegt.

Im Erkenntnis VfSlg. 6840/1972 führt er diesbezüglich Folgendes aus:

'Die Schaffung einer einheitlichen Wertgrundlage für Gegenstände, die von verschiedenen Abgaben erfaßt werden, ist in Überlegungen der Verwaltungsökonomie begründet. Der Verwaltungsaufwand, den eine jeweils getrennte Wertermittlung verursachen würde, wäre beträchtlich. Nun ist die Bedachtnahme darauf, einen unwirtschaftlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, ein anzuerkennendes Motiv des Gesetzgebers (vgl. Erk. Slg. Nr. 4289/1962, 4930/1965, 5798/1968). Auch die aus diesem Motiv heraus getroffene Regelung der Einheitswerte ist, soweit sie hier in Betracht zu ziehen ist, nicht unsachlich. Wenn sich im Einzelfall durch das Zusammentreffen von Einheitswerten mit Werten, die auf einer anderen Ermittlungsart beruhen, Unstimmigkeiten, insbesondere auch in der Beziehung ergeben, daß diese Werte auf verschiedene Zeitpunkte abgestellt sind, vermag dies die Sachlichkeit der Regelung nicht zu beeinträchtigen.' 'Die Schaffung einer einheitlichen Wertgrundlage für Gegenstände, die von verschiedenen Abgaben erfaßt werden, ist in Überlegungen der Verwaltungsökonomie begründet. Der Verwaltungsaufwand, den eine jeweils getrennte Wertermittlung verursachen würde, wäre beträchtlich. Nun ist die Bedachtnahme darauf, einen unwirtschaftlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, ein anzuerkennendes Motiv des Gesetzgebers vergleiche Erk. Slg. Nr. 4289/1962, 4930/1965, 5798/1968). Auch die aus diesem Motiv heraus getroffene Regelung der Einheitswerte ist, soweit sie hier in Betracht zu ziehen ist, nicht unsachlich. Wenn sich im Einzelfall durch das Zusammentreffen von Einheitswerten mit Werten, die auf einer anderen Ermittlungsart beruhen, Unstimmigkeiten, insbesondere auch in der Beziehung ergeben, daß diese Werte auf verschiedene Zeitpunkte abgestellt sind, vermag dies die Sachlichkeit der Regelung nicht zu beeinträchtigen.'

Mit Erkenntnis vom 27. Februar 1985, VfSlg. 10.365/1985, hat der Gerichtshof die oben erwähnte, durch das BewÄG 1979 vorgenommene Anhebung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens um 5 vH für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet:

'Der Zuschlag baut nämlich auf den - individuell ermittelten - Ertragswerten auf, die alle gleichermaßen um einen bestimmten (relativ geringen) Prozentsatz erhöht werden, sodass das Verhältnis der für die einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe - individuell - festgestellten Ertragswerte zueinander nicht geändert wird. ArtII Abs1 BewÄG 1979 zieht somit keine - allenfalls gleichheitswidrige - Disproportionalität der einzelnen Einheitswerte nach sich.'

In dem am selben Tag beschlossenen Erkenntnis VfSlg. 10.361/1985 kommt der Gerichtshof - unter Verweis auf das gerade zitierte Erkenntnis - für die erwähnten pauschalen Erhöhungen der Einheitswerte des Grundvermögens zum gleichen Ergebnis:

'In beiden Fällen aber hat der Gesetzgeber für einen erst in der Zukunft liegenden Zeitpunkt eine generelle prozentmäßige Erhöhung der Einheitswerte auf der Basis der individuell festgestellten Einheitswerte verfügt. Die im zitierten Erk. enthaltenen Aussagen, daß dies grundsätzlich verfassungsgesetzlich nicht verboten ist und daß der Gesetzgeber auch dann nicht den ihm von der Verfassung eingeräumten rechtspolitischen Gestaltungsfreiraum verläßt, wenn sich die tatsächlichen Werte nicht oder nicht durchwegs in jenem Ausmaß erhöhen, wie dies der generell verfügten prozentuellen Erhöhung der Einheitswerte entspräche, sind auch auf den vorliegenden Fall übertragbar.'

Im Erkenntnis VfSlg. 14.849/1997 (dem erstinstanzliche Bescheide vom März 1990 bzw. Mai 1993 zugrunde lagen und das sich im Wesentlichen mit dem Verhältnis der ErbSt zur Einkommensteuer im Zusammenhang mit Mietzinsrücklagen befasste) erwähnt der Gerichtshof ohne nähere Auseinandersetzung unter Verweis auf das o.a. Erkenntnis VfSlg. 6840/1972 lediglich, dass verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Regelungen über die Ermittlung des Wertes des Nachlasses nicht bestünden.

2.5. Der Gerichtshof hat nunmehr Zweifel, ob er diese Einschätzung weiterhin aufrecht halten kann.

Der Verwaltungsgerichtshof spricht bereits in seinem Erkenntnis vom 26. März 1992, Zl. 90/16/0202, unter Verweis auf Literatur von der 'Erfahrung, daß Einheitswerte für bebaute Grundstücke nur einen Bruchteil des Verkehrswertes ausmachen' (ebenso VwGH vom 25. Juni 1992, Zl. 91/16/0045). Im Erkenntnis dieses Gerichtshofes vom 30. Mai 1994, Zl. 93/16/0093, heißt es in diesem Zusammenhang wörtlich:

'Da für die derzeit in Geltung stehenden Einheitswerte des Grundvermögens unverändert die Wertverhältnisse vom 1. Jänner 1973 zugrunde gelegt werden und daher eine Anpassung an die regional sehr unterschiedlich eingetretenen Veränderungen der Bodenpreise und auch der Baukosten nicht möglich ist, besteht eine immer größer gewordene Diskrepanz zwischen den bereits zum 1. Jänner 1973 als sehr mäßig konzipierten Einheitswerten und den tatsächlichen Werten des Grundbesitzes (vgl. Twaroch-Frühwald-Wittmann, BewG2, 129). Es ist somit eine Erfahrungstatsache, dass Einheitswerte für bebaute Grundstücke ebenso wie auch für unbebaute Grundstücke nur einen Bruchteil des Verkehrswertes ausmachen ... Im Hinblick auf die mannigfaltigen Umstände, die den gemeinen Wert einer Liegenschaft zu beeinflussen imstande sind, ist damit eine lineare Vervielfachung des Einheitswertes zur Ermittlung des gemeinen Wertes völlig ungeeignet.' 'Da für die derzeit in Geltung stehenden Einheitswerte des Grundvermögens unverändert die Wertverhältnisse vom 1. Jänner 1973 zugrunde gelegt werden und daher eine Anpassung an die regional sehr unterschiedlich eingetretenen Veränderungen der Bodenpreise und auch der Baukosten nicht möglich ist, besteht eine immer größer gewordene Diskrepanz zwischen den bereits zum 1. Jänner 1973 als sehr mäßig konzipierten Einheitswerten und den tatsächlichen Werten des Grundbesitzes vergleiche Twaroch-Frühwald-Wittmann, BewG2, 129). Es ist somit eine Erfahrungstatsache, dass Einheitswerte für bebaute Grundstücke ebenso wie auch für unbebaute Grundstücke nur einen Bruchteil des Verkehrswertes ausmachen ... Im Hinblick auf die mannigfaltigen Umstände, die den gemeinen Wert einer Liegenschaft zu beeinflussen imstande sind, ist damit eine lineare Vervielfachung des Einheitswertes zur Ermittlung des gemeinen Wertes völlig ungeeignet.'

Die vom Verwaltungsgerichtshof zitierten Autoren führen schon im Jahr 1994 zum Problem Folgendes aus (aaO, 130):

'Da für diesen bereits auf 18 Jahre angewachsenen Hauptfeststellungszeitraum der Einheitswerte des Grundvermögens nach wie vor die Wertverhältnisse vom 1. Jänner 1973 zugrundegelegt werden und daher eine Anpassung an die regional sehr unterschiedlich eingetreten

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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