TE Vfgh Erkenntnis 2007/3/7 B3391/05

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Veröffentlicht am 07.03.2007
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Index

32 Steuerrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin war Ehegattin des Erblassers. Das vom Erblasser hinterlassene Vermögen bestand im Wesentlichen aus Liegenschaften mit einem Verkehrswert (laut Bewertungsgutachten) iHv € 3.528.030,--. Der dreifache Einheitswert der Liegenschaften betrug laut Aktenlage € 6.322,53. Aufgrund des vom Erblasser verfassten Testaments war der Pflichtteilsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt. In weiterer Folge verzichtete die Beschwerdeführerin auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch und schloss mit den übrigen Erben und Legataren ein Übereinkommen, aufgrund dessen sie insbesondere eine "Ausgleichszahlung" iHv € 808.146,33 erhielt.römisch eins. 1. Die Beschwerdeführerin war Ehegattin des Erblassers. Das vom Erblasser hinterlassene Vermögen bestand im Wesentlichen aus Liegenschaften mit einem Verkehrswert (laut Bewertungsgutachten) iHv € 3.528.030,--. Der dreifache Einheitswert der Liegenschaften betrug laut Aktenlage € 6.322,53. Aufgrund des vom Erblasser verfassten Testaments war der Pflichtteilsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt. In weiterer Folge verzichtete die Beschwerdeführerin auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch und schloss mit den übrigen Erben und Legataren ein Übereinkommen, aufgrund dessen sie insbesondere eine "Ausgleichszahlung" iHv € 808.146,33 erhielt.

2. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 4. Oktober 2005 wurde der Beschwerdeführerin - ausgehend vom Nennbetrag der Ausgleichszahlung - Erbschaftssteuer gem. §1 Abs1 Z1 iVm §19 ErbStG iHv € 87.417,27 vorgeschrieben. 2. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 4. Oktober 2005 wurde der Beschwerdeführerin - ausgehend vom Nennbetrag der Ausgleichszahlung - Erbschaftssteuer gem. §1 Abs1 Z1 in Verbindung mit §19 ErbStG iHv € 87.417,27 vorgeschrieben.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Beschwerdeführerin die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums sowie die Verfassungswidrigkeit näher bezeichneter Bestimmungen, u.a. der §§2 Abs2 Z4 und 19 Abs2 ErbStG, geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §19 Abs2 und 3, des §1 Abs1 Z1 sowie des §2 Abs2 Z4 ErbStG ein. Mit Erkenntnis vom 7. März 2007, G54/06 u.a., hob er §1 Abs1 Z1 ErbStG als verfassungswidrig auf.römisch zwei. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §19 Abs2 und 3, des §1 Abs1 Z1 sowie des §2 Abs2 Z4 ErbStG ein. Mit Erkenntnis vom 7. März 2007, G54/06 u.a., hob er §1 Abs1 Z1 ErbStG als verfassungswidrig auf.

III. Die Beschwerde ist begründet.römisch drei. Die Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.

Die Beschwerdeführerin wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt

(zB VfSlg. 10.404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.römisch vier. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 180,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B3391.2005

Dokumentnummer

JFT_09929693_05B03391_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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