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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §167 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/13/0175 E 23. Oktober 2013 RS 3Stammrechtssatz
Sobald unzweifelhaft feststeht, dass eine Verbindlichkeit nicht mehr zu Zahlungen führt, ist sie gewinnerhöhend aufzulösen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2005, 2000/13/0162, 165, sowie Zorn in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Band III, Tz 135 zu § 4 Abs. 1 EStG 1988, Stichwort: Verbindlichkeiten - nicht geltend gemachte). Ob und in welcher Besteuerungsperiode ein solcher Sachverhalt eingetreten ist, stellt eine Sachfrage dar, deren Beantwortung der Abgabenbehörde auf der Ebene der Beweiswürdigung obliegt (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 25. September 2001, 95/14/0098, und vom 13. September 2006, 2002/13/0108, sowie das hg. Erkenntnis vom 25. September 2012, 2008/13/0241).Sobald unzweifelhaft feststeht, dass eine Verbindlichkeit nicht mehr zu Zahlungen führt, ist sie gewinnerhöhend aufzulösen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2005, 2000/13/0162, 165, sowie Zorn in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Band römisch drei, Tz 135 zu Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1988, Stichwort: Verbindlichkeiten - nicht geltend gemachte). Ob und in welcher Besteuerungsperiode ein solcher Sachverhalt eingetreten ist, stellt eine Sachfrage dar, deren Beantwortung der Abgabenbehörde auf der Ebene der Beweiswürdigung obliegt vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 25. September 2001, 95/14/0098, und vom 13. September 2006, 2002/13/0108, sowie das hg. Erkenntnis vom 25. September 2012, 2008/13/0241).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023150112.L03Im RIS seit
03.06.2025Zuletzt aktualisiert am
25.02.2026