Norm
StGB §84 Abs1Rechtssatz
Die in § 84 Abs 1 StGB definierten Erfolge sind untereinander gleichwertig.Die in Paragraph 84, Absatz eins, StGB definierten Erfolge sind untereinander gleichwertig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135350Im RIS seit
25.04.2025Zuletzt aktualisiert am
17.03.2026