TE Vwgh Erkenntnis 1995/1/31 93/07/0052

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Veröffentlicht am 31.01.1995
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

AgrVG §7 Abs2;
AgrVG §7 Abs3;
AVG §56;
AVG §62;
FlVfGG §10 Abs4;
FlVfLG NÖ 1975 §21 Abs1;
ZustG §4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des J und der M in A, beide vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 16. Februar 1993, Zl. VI/3-AO-263/27, betreffend Zusammenlegung St.;

Zurückweisung eines Antrages auf Zustellung des Zusammenlegungsplanes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Zusammenlegungsverfahren St. wurde den Beschwerdeführern am 5. Juni 1991 eine Erledigung der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde (ABB) vom 28. Mai 1991, Z 4456/321, folgenden Inhaltes übermittelt:

"Betrifft:

Zusammenlegung St.; Erlassung des Zusammenlegungsplanes

VESTÄNDIGUNG

Die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde erläßt im Zusammenlegungsverfahren St. (Gerichtsbezirk und Verwaltungsbezirk G.) den

ZUSAMMENLEGUNGSPLAN

Der Zusammenlegungsplan ist ein Bescheid und wird zur allgemeinen Einsicht aufgelegt:

Ort:

Stadtamt D. W.

Zeit:

Von Montag den 24. Juni 1991 bis einschließlich

Montag, den 8. Juli 1991, während der Amtsstunden.

Erläuterung:

Am Montag, den 24. Juni 1991 von 9 Uhr bis 12 Uhr und von 13 Uhr bis 15 Uhr

Rechtsgrundlagen: § 21 des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG), LGBl. Nr. 6650, und § 7 Abs. 2 AgrVG 1950.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Sie haben das Recht, gegen den erwähnten Bescheid Berufung einzulegen.

..."

Am 5. Juni 1992 stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Zustellung des Zusammenlegungsplanes St. mit der Begründung, ein solcher sei bisher nicht erlassen worden, weil dem Gesetz entsprechende Verständigungen über die Auflage des Zusammenlegungsplanes nicht zugestellt worden seien.

Mit Bescheid vom 28. August 1992 wies die ABB diesen Antrag der Beschwerdeführer im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG "als unzulässig zurück".

Begründet wurde dieser Bescheid damit, es müsse zwischen der Verständigung, daß ein Bescheid erlassen und aufgelegt worden sei, und dem Bescheid selbst ein Unterschied gemacht werden. Der Zusammenlegungsplan werde nicht den Parteien zugestellt, vielmehr würden die Parteien verständigt, daß der Bescheid, der ja auch aus Plänen, Ausweisen etc. bestehen könne, zur Einsichtnahme aufliege. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG seien Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt werde und die Behörde keinen Anlaß zu einer Verfügung gemäß Abs. 2 bis 4 finde. Im gegenständlichen Fall sei die Zustellung der Verständigung von der Auflage des Zusammenlegungsplanes gültig und nachweislich erfolgt. Ein Antrag auf neuerliche Zustellung sei daher rechtlich verfehlt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies der Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung (LAS) die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 21 FLG, § 7 Abs. 1 und 2 AgrVG 1950 sowie §§ 66 Abs. 4 und 68 Abs. 1 AVG als unbegründet ab. In der Begründung führte die belangte Behörde hiezu aus, die ABB habe den Zusammenlegungsplan St. durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 24. Juni bis einschließlich 8. Juli 1991 im Stadtamt der Gemeinde D.-W. erlassen. Die Verständigung der Parteien sei durch ein auf § 21 FLG und § 7 Abs. 2 AgrVG 1950 gestütztes Schriftstück der ABB vom 28. Mai 1991 erfolgt. Weder das im Akt der Erstbehörde aufliegende Konzept noch die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer dem Senat am 10. November 1992 vorgelegte Ausfertigung dieser Verständigung enthalte den Namen oder Anschrift irgendeiner Verfahrenspartei. Auf Grund des Bescheides des LAS vom 10. November 1992, womit der Antrag der Beschwerdeführer auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über den Zusammenlegungsplan St. als unbegründet abgewiesen worden sei, sei die ABB zur Entscheidung über den Antrag auf Zustellung des Zusammenlegungsplanes zuständig gewesen. § 7 Abs. 2 AgrVG 1950 sehe vor, daß im Agrarverfahren Bescheide auch durch Auflage zur allgemeinen Einsicht während einer bestimmten Dauer erlassen werden könnten. Die Zurückweisung des Antrages durch die ABB wäre im vorliegenden Fall dann unrechtmäßig, wenn über die den Gegenstand des Antrages bildenden Sache den Beschwerdeführern gegenüber noch keine rechtskräftige Entscheidung getroffen worden wäre oder wenn sich die Sach- und Rechtslage gegenüber den Verhältnissen, die dem die Sachentscheidung enthaltenden rechtkräftigen früheren Bescheid zugrundelagen, geändert hätte. Aktenkundig sei, daß der Zusammenlegungsplan St. vom 24. Juni bis 8. Juli 1991 im Stadtamt D.-W. zur allgemeinen Einsicht aufgelegen sei. Daraus folge, daß sich die Erstbehörde bei der Erlassung dieses Bescheides der Sonderbestimmung des § 7 Abs. 2 AgrVG 1950 über die Erlassung von Bescheiden bedient habe. Aus der vom Vertreter der Beschwerdeführer dem erkennenden Senat am 10. November 1992 vorgelegten Ausfertigung der Verständigung (diese stimme mit der im Akt erliegenden Verständigungsausfertigung inhaltlich überein) sei ersichtlich, daß dieses Schriftstück sowohl Zeit und Ort der Auflage als auch eine Rechtsmittelbelehrung im Sinne des Abs. 3 enthalte.

§ 7 Abs. 2 AgrVG 1950 verlange, daß Zeit und Ort des Aufliegens den Parteien schriftlich bekannt gegeben und an der Amtstafel kundgemacht werden. Der Rechtsansicht der Beschwerdeführer, die Rechtslage sei hier nicht anders als bei Bescheiden, die gemäß § 62 AVG schriftlich erlassen würden, sei durchaus beizupflichten. Es dürfe aber nicht übersehen werden, daß nicht die Verständigung nach § 7 Abs. 2 AgrVG 1950, sondern der Zusammenlegungsplan den Bescheid bilde. Wenngleich das im Akt der Erstbehörde unter Ordnungsnummer 321 erliegende schriftliche Konzept des "Zusammenlegungsplanes" keine Angaben über die tatsächlichen Bescheidbestandteile enthalte, könne doch dem Amtsvermerk des Operationsleiters vom 14. Mai 1991 entnommen werden, daß (auch) ein Namensverzeichnis als wesentlicher Bestandteil des Zusammenlegungsplanes aufgelegt worden sei. Bei Einsicht in dieses Verzeichnis wäre für die Partei sofort ersichtlich, ob und in welcher Form ihre Rechte gestaltet würden. Aber auch aus dem (aufgelegten) Abfindungsausweis sei die Stellung einer Person als Verfahrenspartei abzuleiten. Die Auffassung der Beschwerdeführer, der Zusammenlegungsplan müßte einen Spruch und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, sei verfehlt. Diese Erfordernisse würden weder im § 21 FLG noch im § 7 Abs. 2 ArgVG 1950 aufgestellt. Darüberhinaus liege es in der Natur von Plänen (auch wenn sie Bescheidcharakter besäßen), daß sie keine derartigen Bestandteile enthalten könnten. Der Gesetzgeber habe daher im § 7 Abs. 2 AgrVG 1950 angeordnet, daß die Verständigungen der Parteien eine Rechtsmittelbelehrung enthalten müßten. Ein den Verständigungen im Sinne des § 7 Abs. 2 AgrVG 1950 ähnlicher Verwaltungsakt finde sich im § 41 AVG. Es handle sich dabei um die Verständigung über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Diese Verständigung werde als bloß das Verfahren betreffende Anordnung qualifiziert. Die Verständigungen nach § 7 Abs. 2 AgrVG 1950 stellten infolge gleicher Rechtsnatur ebenfalls Verfahrensanordnungen dar, zumal damit nicht in einer der Rechtskraft fähigen Weise über subjektive Rechte von Parteien abgesprochen werde. Aus diesem Grund unterliege diese Verständigung auch nicht den strengen Formvorschriften für Bescheide nach dem AVG. Eine individuelle Konkretisierung der Verständigungen sei nicht erforderlich; wesentlich sei nur, daß die im Gesetz genannten Kriterien den Parteien schriftlich bekanntgegeben würden. Daraus den Schluß abzuleiten, auch Verständigungen müßten den Namen individueller Parteien enthalten, sei verfehlt. Hinzu komme, daß das im § 7 Abs. 2 AgrVG 1950 vorgesehene Ediktalverfahren dann keinen Sinn hätte, wenn ohnedies allen Parteien individuell konkretisierte Verständigungen mit den gleichen Formvorschriften wie Bescheide zugestellt werden müßten. Eine dem Gesetz entsprechende Verständigung von der Auflage des Zusammenlegungsplanes sei den Beschwerdeführern rechtzeitig zugekommen. Es sei ihnen möglich gewesen, in den aufgelegten Zusammenlegungsplan Einsicht zu nehmen, um ihre Rechte feststellen zu können. Mangels Berufung sei der Zusammenlegungsplan in Ansehung der Abfindung der Beschwerdeführer rechtskräftig. Da eine Änderung der Sach- und Rechtslage gegenüber den Verhältnissen im Zeitpunkt der materiellen Erlassung des Zusammenlegungsplanes nicht festzustellen sei, sei die Entscheidung der Erstbehörde zu Recht erfolgt.

Dagegen richtet sich die Beschwerde.

Die belangte Behörde legte Aktenteile des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachten sich die Beschwerdeführer offensichtlich in dem Recht auf Zustellung des Zusammenlegungsplanes St. verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes tragen die Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen vor, nach § 7 Abs. 1 AgrVG 1950 seien auch Zusammenlegungspläne Bescheide, wobei sich jedoch Inhalt und Form dieser Bescheide nach den Verwaltungsvorschriften richten müßten. Die von der ABB als Zusammenlegungsplan bezeichnete Erledigung stelle keinen Bescheid im Rechtssinne dar, weil weder in der Verständigung nach § 7 Abs. 2 AgrVG 1950 noch im Konzept des Zusammenlegungsplanes selbst Name und Anschrift der Beschwerdeführer enthalten seien. Dem im angefochtenen Bescheid zitierten Amtsvermerk des Operationsleiters vom 14. Mai 1991 komme insofern keinerlei Rechtswirkung zu, da ein Bescheid so wie alle essentiellen Bestandteile desselben nur vom zuständigen Behördenorgan erlassen werden dürften. Entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut des § 7 Abs. 2 AgrVG 1950 sei daher kein Bescheid zur allgemeinen Aufsicht aufgelegen, weil in dem von der ABB aufgelegten "Zusammenlegungsplan" keine Bescheidadressaten angeführt seien. Schon aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid sei zu entnehmen, daß lediglich ein "schriftliches Konzept des Zusammenlegungsplanes aufgelegt" worden sei, woraus klar hervorgehe, daß kein Bescheid zur allgemeinen Einsicht aufgelegen sei.

Gemäß § 62 Abs. 1 AVG können, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.

Gemäß § 7 Abs. 2 AgrVG 1950 können im Agrarverfahren Bescheide auch durch Auflage zur allgemeinen Einsicht während einer bestimmten Dauer erlassen werden. Die Dauer und der Ort der Auflage sind so zu bestimmen, daß jede Partei innerhalb einer Frist von mindestens 2 Wochen Einsicht nehmen kann. Dauer und der Ort der Auflage sind den Parteien schriftlich bekanntzugeben und an der Amtstafel der Behörde sowie an den Amtstafeln der Gemeinden, in denen dem Agrarverfahren unterworfene Grundstücke liegen, kundzumachen. Für jede Partei beginnt die Auflagefrist nicht vor dem Tag der Zustellung dieser Verständigung. Die Verständigung der Parteien und die Kundmachung an den Amtstafeln haben eine Rechtsmittelbelehrung im Sinne des Abs. 3 zu enthalten.

Gemäß Abs. 3 dieses Paragraphen sind Berufungen binnen zwei Wochen schriftlich in zweifacher Ausfertigung bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem auf den Ablauf der Dauer der Auflage folgenden Tag.

§ 7 Abs. 2 AgrVG 1950 tritt somit nicht an die Stelle des § 62 AVG, sondern ergänzt diesen durch eine den Besonderheiten des Agrarverfahrens entsprechende Form der Bescheiderlassung. Er überläßt es dem Ermessen der Agrarbehörde, welcher Form sie sich bedienen will (VfSlg. 8098/1977). Ein im Sinne des § 7 Abs. 2 AgrVG 1950 zur allgemeinen Einsicht während einer bestimmten Dauer aufgelegter Bescheid ist damit erlassen, d.h. er erlangt seine rechtliche Existenz (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 1976, Slg. N.F. Nr. 9018/A (nur Rechtssatz)). Die schriftliche Bekanntgabe von Zeit und Ort der die Bescheiderlassung bewirkenden Auflage zur allgemeinen Einsicht ist nur insofern wesentlich, als ein nach § 7 Abs. 2 AgrVG 1950 erlassener Bescheid den Parteien gegenüber nur dann rechtskräftig werden kann, wenn die Bekanntgabe "wirksam" zugestellt worden ist (vgl. das bereits oben zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 8098/1977).

Einer Partei des Agrarverfahrens kommt somit im Hinblick auf die § 62 AVG ergänzende Bestimmung über die Erlassung von Bescheiden gemäß § 7 Abs. 2 AgrVG 1950 nach dem Vorhergesagten kein subjektives Recht auf Zustellung von Bescheiden, somit auch nicht des gemäß § 21 Abs. 1 FLG als Bescheid zu erlassenden Zusammenlegungsplanes zu, vielmehr liegt es im Ermessen der Agrarbehörde, in welcher Form sie diesen Bescheid erläßt. Die von der ABB mit Bescheid vom 28. August 1992 erfolgte Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführer auf Zustellung des Zusammenlegungsplanes ist daher im Ergebnis richtig, weshalb auch dem Bescheid des LAS, welcher mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. Februar 1993 die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen hat, ein Rechtsirrtum nicht anhaftet. Die Verständigung der Parteien von der Auflage des Zusammenlegungsplanes hat neben dieser Tatsache nur eine Rechtsmittelbelehrung im Sinne des Abs. 3 des § 7 AgrVG 1950 zu enthalten und muß, um die Rechtsmittelfrist in Gang zu setzen, im Sinne des Zustellgesetzes rechtswirksam zugestellt worden sein. Bescheidqualität ist für diese Verständigung - entgegen der von den Beschwerdeführern vertretenen Rechtsansicht - somit nicht gefordert. Ob dem in der Verständigung der ABB vom 28. Mai 1991 als erlassen und aufgelegt bezeichneten "Zusammenlegungsplan" Bescheidqualität zukommt, ist im Verfahren über einen Antrag auf Zustellung des Zusammenlegungsplanes nicht näher zu untersuchen. Käme - wie die Beschwerdeführer vermeinen - diesem von der belangten Behörde aufgelegten "Zusammenlegungsplan" Bescheidqualität nicht zu, könnte dies am Ergebnis der Beschwerdesache - die Erlassung eines anderen Zusammenlegungsplanes im gegenständlichen Zusammenlegungsverfahren in einer anderen als im § 7 Abs. 2 AgrVG 1950 vorgesehenen Form wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet und ist auch nicht aktenkundig - nichts ändern.

Es kann daher der belangten Behörde auf Grund dieser Erwägungen auch kein entscheidungswesentlicher Verstoß gegen die §§ 37 ff AVG mangels Durchführung eines (ordnungsgemäßen) Ermittlungsverfahrens deshalb angelastet werden, weil sie dem Beweisantrag der Beschwerdeführer auf Beischaffung des Zusammenlegungsplanes von der ABB zur Feststellung der Tatsache, daß "dieser nicht an individualisierte Parteien adressiert ist und keinen Spruch und keine Rechtsmittelbelehrung enthält", nicht entsprochen hat.

Die Beschwerde erweist somit insgesamt als unberechtigt, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070052.X00

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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