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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Eine freie Beförderung, die dazu führt, dass der Beamte zu einem früheren Zeitpunkt als allein im Wege der Zeitvorrückung eine bestimmte Gehaltsstufe erreicht, schließt eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages wegen behaupteter Verletzung des Diskriminierungsverbots anlässlich der vorherigen Festsetzung des Vorrückungsstichtages aus (VwGH 21.2.2013, 2012/12/0069; VwGH 21.2.2017, Ro 2016/12/0019; 13.4.2021, Ro 2020/12/0001). Aus dem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art. 45 AEUV) sowie den Diskriminierungsverboten der Richtlinie 2000/78/EG und der Verordnung (EWG) 1612/68 ist kein wirksames Gebot ableitbar, dass im Ermessen der Dienstbehörde liegende Ernennungsakte als mit Wirksamkeit an anderen (für den Beamten optimalen) Zeitpunkten vorgenommen zu gelten hätten (VwGH 18.12.2003 2002/12/0196; VwGH 31.3.2006, 2003/12/0012; VwGH 12.11.2008, 2005/12/0241; VwGH 21.12.2012, 2011/12/0102; VwGH 21.2.2017, Ro 2016/12/0019).Eine freie Beförderung, die dazu führt, dass der Beamte zu einem früheren Zeitpunkt als allein im Wege der Zeitvorrückung eine bestimmte Gehaltsstufe erreicht, schließt eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages wegen behaupteter Verletzung des Diskriminierungsverbots anlässlich der vorherigen Festsetzung des Vorrückungsstichtages aus (VwGH 21.2.2013, 2012/12/0069; VwGH 21.2.2017, Ro 2016/12/0019; 13.4.2021, Ro 2020/12/0001). Aus dem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Artikel 45, AEUV) sowie den Diskriminierungsverboten der Richtlinie 2000/78/EG und der Verordnung (EWG) 1612/68 ist kein wirksames Gebot ableitbar, dass im Ermessen der Dienstbehörde liegende Ernennungsakte als mit Wirksamkeit an anderen (für den Beamten optimalen) Zeitpunkten vorgenommen zu gelten hätten (VwGH 18.12.2003 2002/12/0196; VwGH 31.3.2006, 2003/12/0012; VwGH 12.11.2008, 2005/12/0241; VwGH 21.12.2012, 2011/12/0102; VwGH 21.2.2017, Ro 2016/12/0019).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022120040.L01Im RIS seit
04.02.2025Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025