Index
25/01 StrafprozessNorm
AsylG 2005 §2 Abs3Rechtssatz
Der Wortlaut des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 lässt - anders als § 6 Abs. 1 Z 4 oder § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 - offen, ob die Verurteilung durch ein inländisches oder ein ausländisches Strafgericht erfolgt ist. Das Gesetz verlangt somit nicht, dass die Verurteilung durch ein inländisches Strafgericht vorgenommen wurde. Ihr muss aber eine vorsätzlich begangene strafbare Handlung zugrunde liegen, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt. Mit dieser Einschränkung bringt das Gesetz zweierlei zum Ausdruck: Zum einen wird damit erkennbar vorausgesetzt, dass die Straftat nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist. Zum anderen muss sie dahingehend qualifiziert sein, dass sie aufgrund ihrer Schwere in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, wie sie in den einschlägigen strafverfahrensrechtlichen Vorschriften niedergelegt ist (vgl. § 31 StPO). Diese Voraussetzungen sind jedenfalls dann gegeben, wenn die im Ausland erfolgte rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung erfolgt ist, für welche die inländische Strafgerichtsbarkeit vor einem Landesgericht gegeben ist.Der Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 lässt - anders als Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, oder Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 - offen, ob die Verurteilung durch ein inländisches oder ein ausländisches Strafgericht erfolgt ist. Das Gesetz verlangt somit nicht, dass die Verurteilung durch ein inländisches Strafgericht vorgenommen wurde. Ihr muss aber eine vorsätzlich begangene strafbare Handlung zugrunde liegen, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt. Mit dieser Einschränkung bringt das Gesetz zweierlei zum Ausdruck: Zum einen wird damit erkennbar vorausgesetzt, dass die Straftat nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist. Zum anderen muss sie dahingehend qualifiziert sein, dass sie aufgrund ihrer Schwere in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, wie sie in den einschlägigen strafverfahrensrechtlichen Vorschriften niedergelegt ist vergleiche Paragraph 31, StPO). Diese Voraussetzungen sind jedenfalls dann gegeben, wenn die im Ausland erfolgte rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung erfolgt ist, für welche die inländische Strafgerichtsbarkeit vor einem Landesgericht gegeben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023180382.L01Im RIS seit
07.01.2025Zuletzt aktualisiert am
13.01.2025