Norm
EU-JZG §55d Abs7Rechtssatz
§ 55d Abs 7 EU-JZG normiert (nur) für den Fall einer "Unterrichtung" (vgl Anhang XIX zum EU-JZG) einer (österreichischen) Staatsanwaltschaft von der Durchführung einer vom Vollstreckungshindernis des § 55a Abs 1 Z 13 EU-JZG erfassten Ermittlungsmaßnahme durch eine ausländische Strafverfolgungsbehörde (in Österreich) ein unbedingtes (§ 140 Abs 1 StPO vergleichbares) Beweisverwendungsverbot.Paragraph 55 d, Absatz 7, EU-JZG normiert (nur) für den Fall einer "Unterrichtung" vergleiche Anhang römisch neunzehn zum EU-JZG) einer (österreichischen) Staatsanwaltschaft von der Durchführung einer vom Vollstreckungshindernis des Paragraph 55 a, Absatz eins, Ziffer 13, EU-JZG erfassten Ermittlungsmaßnahme durch eine ausländische Strafverfolgungsbehörde (in Österreich) ein unbedingtes (Paragraph 140, Absatz eins, StPO vergleichbares) Beweisverwendungsverbot.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135215Im RIS seit
27.11.2024Zuletzt aktualisiert am
27.11.2024