RS OGH 2024/10/22 4Ob77/24p

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Veröffentlicht am 22.10.2024
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Norm

ABGB §43
  1. ABGB § 43 heute
  2. ABGB § 43 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Eigentümer einer Liegenschaft, auf der ein in Österreich unter einer bestimmten Bezeichnung bekanntes Gebäude steht, kann allein aufgrund seiner Eigentümerstellung anderen Personen nicht gestützt auf § 43 ABGB die Nutzung von Domains untersagen, welche die Bezeichnung des Gebäudes enthalten.Der Eigentümer einer Liegenschaft, auf der ein in Österreich unter einer bestimmten Bezeichnung bekanntes Gebäude steht, kann allein aufgrund seiner Eigentümerstellung anderen Personen nicht gestützt auf Paragraph 43, ABGB die Nutzung von Domains untersagen, welche die Bezeichnung des Gebäudes enthalten.

Entscheidungstexte

  • RS0134947">4 Ob 77/24p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.10.2024 4 Ob 77/24p

Schlagworte

Gebäudenamensrecht, Namensrecht, bekanntes Gebäude

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134947

Im RIS seit

26.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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