TE Vwgh Erkenntnis 1995/4/24 95/10/0035

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Veröffentlicht am 24.04.1995
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Index

L82000 Bauordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/02 Forstrecht;

Norm

AVG §37;
AVG §38;
AVG §39 Abs2;
AVG §53 Abs1;
AVG §56;
AVG §60;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
BauRallg;
ForstG 1975 §1;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z6;
ForstG 1975 §174 Abs1;
ForstG 1975 §5 Abs2;
ForstG 1975 §5;
VStG §25 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführes Mag. Fichtner, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 23. April 1994, Zl. 1-136/93/E 2, betreffend Übertretung des Forstgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. April 1994 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 8. August 1991 und am 20. August 1991 insoweit gegen das Rodungsverbot verstoßen, als er auf dem nördlichen Teil des Grundstückes Nr. 916, KG R, welcher bis 1986 mit Lärchen und Robinien bestockt (und Wald im Sinne des Forstgesetzes) gewesen sei, Schafe habe weiden lassen, und dadurch eine Waldfläche als landwirtschaftliche Nutzfläche verwendet habe.

Er habe dadurch eine Übertretung nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 des Forstgesetzes 1975 (ForstG) begangen. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in Höhe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen) verhängt.

In der Begründung heißt es, im erstinstanzlichen Straferkenntnis sei dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden, er habe am 8. August 1991 und am 20. August 1991 gegen das Rodungsverbot verstoßen, indem er Waldboden für andere Zwecke als für solche der Waldkultur verwendet habe, da er auf dem GSt. Nr. 916 der KG R Schafe habe weiden lassen, wobei der nördliche Teil des Waldgrundstückes Nr. 916 bis 1986 mit Lärchen und Robinien bestockt gewesen sei und Wald im Sinne des ForstG dargestellt habe. Gegen dieses Straferkenntnis habe der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung erhoben. Die belangte Behörde habe eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt stehe fest:

Das GSt. Nr. 916 der KG R sei bis zum Jahr 1986 im nördlichen Teil mit ca. 60-jährigen Lärchen sowie einzelnen Fichten, aber auch Robinien, bestockt gewesen. Die gegebene Überschirmung dieser Fläche habe ca. 90 % betragen. Das erwähnte Grundstück schließe im Norden an das bestockte Waldgrundstück Nr. 919 und im Westen an das bestockte Waldgrundstück Nr. 485/4 direkt an. Im Oktober 1986 habe der Beschwerdeführer auf dem Grundstück Nr. 916 ohne Rodungsbewilligung oder sonstige Bewilligung zwölf Stämme geschlägert. Eine Wiederbewaldung sei in der Folge nicht durchgeführt worden. Ebenso sei in bezug auf diese Waldfläche keine Waldfeststellung im Sinne des § 5 ForstG erfolgt. Am 8. August 1991 sowie am 20. August 1991 habe ein Forsttechniker der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch festgestellt, daß im nördlichen Bereich dieses Grundstückes Schafe weideten. Außerdem habe er am 8. August 1991 wahrgenommen, daß aus den noch vorhandenen Stöcken der Robinien immer wieder Stockausschläge hervorkämen, die von den Schafen abgebissen würden, sowie weiters, daß die vorhandene Naturverjüngung der Baumart Zitterpappel von den Schafen verbissen und damit die Verjüngung des Waldes unmöglich werde.

Dieser Sachverhalt werde auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Einsicht in Aktenteile früherer Verwaltungsverfahren, der Einvernahme des Zeugen Ing. K. sowie schließlich der Verantwortung des Vertreters des Beschwerdeführers als erwiesen angenommen.

Maßgebliche Rechtsfrage sei, ob Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet worden sei. Zunächst sei aber zu klären, ob von Wald im Sinne des ForstG auszugehen sei. Nach dem der mündlichen Verhandlung zugrundeliegenden Sachverhalt stehe fest, daß der nördliche Teil des Grundstückes Nr. 916 bis zum Oktober 1986 mit ca. 60-jährigen Lärchen und vereinzelt mit Fichten und Robinien

-

der Bewuchs habe eine Überschirmung von ca. 90 % aufgewiesen - bestockt gewesen sei. Das betreffende Grundstück bilde mit den benachbarten Grundstücken 919 und 458/4 eine zusammenhängende Waldfläche mit weit mehr als 1.000 m2 und einer wesentlich größeren Breite als 10 m. Es stehe weiters fest, daß das betreffende Grundstück - auch innerhalb der letzten 15 Jahre - Wald im Sinne des § 1 Abs. 1 ForstG gewesen sei. Auch der Hinweis auf die Widmung des Grundstücks, welches nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde R als Freifläche

-

Freihaltegebiet - gewidmet sei, könne zu keiner anderen Beurteilung führen, zumal der in einem Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Nutzungsart keine Bedeutung für die Entscheidung zukomme, ob Wald im Sinne des ForstG vorliege oder nicht.

Unter einer rechtswidrigen Rodung sei nicht nur die Beseitigung des Holzbewuchses, sondern auch die nachfolgende Verwendung dieses Bodens zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur zu verstehen. Im vorliegenden Fall sei der Waldboden ohne Rodungsbewilligung für vor allem waldfremde Zwecke verwendet worden, indem das Grundstück für die Schafehaltung und damit zur landwirtschaftlichen Nutzung verwendet worden sei. Dies gebe der Beschwerdeführer im Schreiben vom 11. September 1991 selbst zu, wo davon die Rede sei, daß er wie die Jahre zuvor vier bis acht Schafe auf diesem Grundstück im frühen Sommer und im Herbst habe weiden lassen. Es stehe fest, daß der forstliche Bewuchs zu einem früheren Zeitpunkt zur Gänze entfernt worden sei. Die Nutzung dieser Fläche als Weide sei als Hauptnutzung erfolgt, neben der eine Nutzung zu Zwecken der Waldkultur nicht mehr in Betracht komme. In objektiver Hinsicht sei damit das Tatbild der Verwaltungsübertretung erfüllt.

Der Hinweis auf eine von der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch am 28. Februar 1991 an den Verfassungsgerichtshof erstattete Gegenschrift könne keinen (schuldausschließenden) Rechtsirrtum begründen, zumal hier allein die Frage des Vorliegens von Wald und weiters die Frage, ob ein Verstoß gegen das Rodungsverbot vorliege, beurteilt werden müsse. Darüberhinaus habe dem Beschwerdeführer infolge eines schon früher durchgeführten Strafverfahrens, welches nur aus formalen Gründen eingestellt worden sei, bewußt sein müssen, daß hinsichtlich der Beurteilung der von ihm vorgenommenen Nutzung des Waldbodens durchaus unterschiedliche rechtliche Ansichten bestünden, die insbesondere auch schon zu einem Strafverfahren wegen Übertretung des Forstgesetzes geführt hätten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 28. November 1994, B 1353/94, ihre Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattete der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, Parzelle 916 der KG R sei kein Wald. Es existiere kein behördlicher Bescheid, aus dem sich jemals die Waldeigenschaft dieses Grundstückes ergeben hätte, insbesondere auch kein Waldfeststellungsbescheid. Dagegen habe die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch in einem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof in ihrer Gegenschrift vom 28. Februar 1991 ausgeführt, Parzelle 916 sei im Flächenwidmungsplan als Freifläche - Freihaltegebiet gewidmet; diese Widmung ermögliche eine landwirtschaftliche Nutzung, wie sie vom Beschwerdeführer in Form der Schafweide ohnehin durchgeführt werde. Weiters werde in dieser Gegenschrift ausgeführt, der Beschwerdeführer gebe selbst zu, daß das Grundstück 916 für die Schafzucht geeignet sei (eine Schafweide sei ihm auch nicht verwehrt worden). Die belangte Behörde führe in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, der Sachverhalt sei auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Einsicht in Aktenteile früherer Verwaltungsverfahren, der Einvernahme des Zeugen Ing. K. sowie schließlich der Verantwortung des Vertreters des Beschwerdeführers als erwiesen angenommen worden. Eine Beweiswürdigung sei das nicht. Welche Aktenteile eingesehen worden seien, sei nicht ersichtlich. Weiters sei davon die Rede, es stehe fest, daß der nördliche Teil des Grundstückes bis Oktober 1986 bestockt gewesen sei und zwar mit einer Überschirmung von über 90 % und dies (damals) schon über 15 Jahre lang, also seit 1971. An anderer Stelle der Begründung heißt es dazu, diese Feststellungen gründeten auf sachverständige Tatsachenäußerungen des Zeugen K. Auch dies sei keine Beweiswürdigung, bedeute keine Auseinandersetzung mit der Gegenposition des Beschwerdeführers. Die Argumentation begegne insbesondere dem Bedenken, daß Ing. K. im Jahre 1971 noch gar nicht im Landesdienst gewesen sei und damals daher auch keine Feststellungen getroffen haben könne.

Nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 ForstG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer das Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 nicht befolgt.

Nach § 17 Abs. 1 ForstG ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.

Wird der forstliche Bewuchs zur Gänze entfernt und werden Reinweideflächen geschaffen und durch diese Maßnahmen die vom ForstG als Nebennutzung des Waldes eingestufte Weide zur Hauptnutzung der betroffenen Fläche gemacht, neben der eine Nutzung zu Zwecken der Waldkultur nicht mehr möglich ist, liegt eine unbefugte Rodung vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1992, Zl. 91/10/0062).

Nach § 1 Abs. 1 ForstG sind Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.

Bestehen Zweifel, ob

a)

eine Grundfläche Wald oder

b)

ein bestimmter Bewuchs in der Kampfzone des Waldes oder als Windschutzanlage den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegt, so hat nach § 5 Abs. 1 ForstG die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 2 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen.

Stellt die Behörde fest, daß die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen 15 Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie nach § 5 Abs. 2 leg. cit. mit Bescheid auszusprechen, daß es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.

Die Verwaltungsstrafbehörden sind verhalten, die Sachverhaltsermittlungen zur Feststellung der objektiven und subjektiven Tatseite ohne Einschränkung eigenständig vorzunehmen. Ihnen obliegt die tatbestandsmäßige Prüfung, ob Waldboden im Sinne des ForstG durch die Straftat betroffen wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Februar 1987, Zl. 83/07/0320). Das Vorliegen eines Waldfeststellungsbescheides ist keine Voraussetzung für eine Bestrafung wegen Übertretung des Rodungsverbotes.

Die belangte Behörde hat in der Begründung ihres Bescheides dargelegt, daß die vom Beschwerdeführer beweidete Fläche zur Zeit der Begehung der Verwaltungsübertretung die Waldkriterien des ForstG erfüllt hat. In der Beschwerde wird inhaltlich nichts vorgebracht, was geeignet wäre, Zweifel an diesen Feststellungen zu erwecken. Die bloße Behauptung, die belangte Behörde habe sich mit Einwendungen nicht auseinandergesetzt - ohne daß dargelegt wird, worin diese Einwendungen bestanden haben - reicht nicht aus, die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Mit dem Vorbringen betreffend die Bestockung der fraglichen Fläche über 15 Jahre verkennt der Beschwerdeführer den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Dieser enthält nämlich keine Aussage über eine Bestockung im Jahre 1971; diese 15 Jahre beziehen sich auf den Zeitpunkt der Begehung der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung.

Die Widmung der Parzelle 916 im Flächenwidmungsplan ist für die Waldeigenschaft ohne Belang. Gleiches gilt für die Ausführungen der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch in einer Gegenschrift in einem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, ihm komme ein Rechtsirrtum zugute. Es sei ihm rätselhaft, wieso er ungeachtet der ausdrücklichen Zustimmung der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch zur Schafweide bestraft werden könne. Was das eingestellte Strafverfahren des Jahres 1986 mit dem verfahrensgegenständlichen zu tun haben solle, lasse der angefochtene Bescheid ebenso unerörtert wie er irre, wenn er den Rechtsirrtum den Schuldausschließungsgründen zuordne.

Eine Zustimmung zur Schafweide auf Parzelle 916 hat die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch in der in einem baurechtlichen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof erstatteten Gegenschrift vom 28. Februar 1991 nicht erteilt. Die Ausführungen in dieser Gegenschrift beschäftigen sich mit der Frage, welche Nutzungen der Flächenwidmungsplan zuläßt und kommen zu dem Ergebnis, daß der Flächenwidmungsplan eine Nutzung als Schafweide, wie sie der Beschwerdeführer ohnedies durchführe, zulasse. Diese auf den Flächenwidmungsplan bezogene Aussage besagt nicht, daß die Schafweide auch aus forstrechtlicher Sicht zulässig sei. Die weitere Aussage, die Schafweide sei dem Beschwerdeführer nicht verwehrt worden, ist eine Wissenserklärung über Vorgänge in der Vergangenheit, aber keine Zustimmung zu einer dem ForstG widersprechenden Vorgangsweise. Schon aus diesem Grund konnte sie beim Beschwerdeführer nicht zu einem Rechtsirrtum über die forstrechtliche Zulässigkeit seines Verhaltens führen, zumal ihm aus dem von der belangten Behörde erwähnten Verwaltungsstrafverfahren bekannt war, daß diese Wissenserklärung, soweit sie sich auf den Waldteil der Parzelle 916 bezieht, unrichtig ist.

Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, im Verwaltungsstrafverfahren sei ein befangenes Organ, nämlich Ing. K., als Sachverständiger und Zeuge beigezogen worden. Ing. K. sei bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch gleichzeitig Sachbearbeiter, Amtssachverständiger, Erhebungsorgan, kurz: "Mädchen für alles". Ing. K. habe gegenüber dem Beschwerdeführer einen ersichtlichen Verfolgungseifer an den Tag gelegt.

Daß ein Verwaltungsorgan in einer bestimmten Angelegenheit Anzeige erstattet hat, führt für sich allein nicht zur Befangenheit dieses Organs (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens4, S. 95 angeführte Rechtsprechung). Auch sonst bringt die Beschwerde im erwähnten Zusammenhang nichts vor, was eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens infolge Mitwirkung eines befangenen Organs aufzeigen würde.

Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens sei der Strafvorwurf, den die Erstbehörde im Straferkenntnis gemacht habe. Ein Austausch des Verfahrensgegenstandes im Berufungsverfahren sei unzulässig. Die Erstbehörde habe dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe gegen das Rodungsverbot insofern verstoßen, als er auf Waldboden Schafe weiden haben lassen, wobei der nördliche Teil des Grundstücks Nr. 916 bis 1986 mit Lärchen und Robinien bestockt gewesen sei und Wald im Sinne des ForstG dargestellt habe. Der Zusammenhang zwischen dem vorgeblichen Kulturzustand bis 1986 und dem Gegenstand des Verfahrens sei dabei nicht nachvollziehbar. Es fehle daher schon an einem tauglichen Vorwurf einer strafbaren Handlung.

Ein Austausch des Verfahrensgegenstandes hat nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer erläutert auch nicht näher, worin dieser Austausch bestanden haben soll.

Die Bestockung des nördlichen Teils des Grundstücks Nr. 916 bis 1986 mit Forstgewächsen der im Anhang zum ForstG aufgezählten Art bewirkt die Waldeigenschaft dieses Grundstücksteils im Zeitpunkt der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung, weil damit dokumentiert wird, daß die in Rede stehende Fläche innerhalb der letzten 15 Jahre Waldeigenschaft besessen hat und sie daher im Sinne des § 5 Abs. 2 ForstG auch noch zum Zeitpunkt der Begehung der Verwaltungsübertretung besaß (vgl. hiezu z.B. die Erkenntnisse vom 17. Dezember 1990, Slg. N.F. 13344/A, und vom 21. November 1994, Zl. 93/10/0141).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Sachverhalt SachverhaltsfeststellungBefangenheit von SachverständigenBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100035.X00

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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