TE Vwgh Erkenntnis 1992/9/30 91/10/0062

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Veröffentlicht am 30.09.1992
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Index

80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §1 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z14;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z15;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z6;
ForstG 1975 §37 Abs1;
ForstG 1975 §37 Abs3;
ForstG 1975 §80 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des FE in Z, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 29. August 1990, Zl. IIIa 2-1373/1, betreffend Übertretung des Forstgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bezirksforstinspektion U erstattete am 13. September 1988 an die Bezirkshauptmannschaft Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Übertretung "nach § 16 (2), § 80 (3) FG 1975", begangen in den Monaten August, September 1988 auf der Gp. nn1, KG R. Der Anzeige ist einerseits zu entnehmen, daß sich Weidevieh in den Aufforstungsflächen der Wildbach- und Lawinenverbauung aufgehalten habe und andererseits, daß der Beschwerdeführer im Aufforstungsgebiet Schlägerungen vorgenommen habe. Unmittelbar oberhalb des Weges auf Gp. nn1 im Bereich "T" sei ein flächenhaftes Entfernen von hiebsunreifen Fichten und Lärchen im Ausmaß von 61 Stück festgestellt worden. Die Waldverwüstung habe den Zweck, gleich neben dem Weg Reinweideflächen zu schaffen. Eine weitere Rodefläche befinde sich in der Nähe der Wasserbehälter der Gemeinde R. Das Ausmaß und die Anzahl der geschlägerten Stämme seien auf dieser Fläche nicht erhoben worden. Die Entfernung des Jungwuchses sei in der Zeit zwischen 15. Augut 1988 und 9. September 1988 erfolgt.

Die Bezirkshauptmannschaft ersuchte die Bezirksforstinspektion sowie die Wildbach- und Lawinenverbauung um Mitteilung, wieviele Stämme tatsächlich geschlägert worden seien und welche Waldverwüstung dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfen werde. Es sollte allenfalls geprüft werden, welche Maßnahmen nach Schlägerung vom Beschwerdeführer gesetzt worden seien; falls Weideflächen geschaffen worden seien, läge nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft eine Übertretung des Rodungsverbotes vor.

Nach Durchführung eines Ortsaugenscheines berichtete die Bezirksforstinspektion der Bezirkshauptmannschaft am 15. November 1988, der Beschwerdeführer habe auf vier - in einem Lageplan näher dargestellten - Teilflächen Fichten, Lärchen und Zirben geschlägert. Bezüglich der Teilflächen 3 und 4 - nur diese sind im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung - heißt es in dem Bericht, oberhalb des Alpweges im Bereich der Teilfläche 3 seien insgesamt 84 Lärchen und Fichten zur Gänze entfernt worden. Dabei sei auf einer Länge von ca. 130 m und auf einer Breite von 4 bis 7 m, im Mittel von 5 m, der forstliche Bewuchs umgesägt worden. Es seien hier wieder Reinweideflächen entstanden, die nachweislich vor allem im Sommer 1988 ständig beweidet worden seien. Unterhalb des Alpweges (Teilfläche 4) seien insgesamt 95 Fichten und Lärchenstämme entfernt worden. Durch diese Schlägerungen seien wieder Reinweideflächen entstanden, teilweise sogar innerhalb des Quellschutzgebietes. Bei einer der zahlreichen örtlichen Verhandlungen sei von Frau AE (der Schwester des Beschwerdeführers) aufgezeigt worden, daß in diesem Teilbereich (Teilfläche 4) die Aufforstung von der Wildbach- und Lawinenverbauung nicht durchgeführt worden sei. Bei genauer Überprüfung habe aber der eindeutige Nachweis der nachträglichen Vernichtung der aufgeforsteten Pflanzen durch ständige Beweidung und durch Umsägen stärkerer Pflanzen erbracht werden können.

Am 21. November 1988 ergänzte die Bezirksforstinspektion ihren Bericht durch einen Nachtrag, der die Zahl der geschlägerten Bäume betraf.

Von der Bezirkshauptmannschaft wurden in der Folge die Teilflächen 3 und 4 aus dem Bericht der Bezirksforstinspektion zum Gegenstand eines Strafverfahrens gemacht. Es erging eine Aufforderung zur Rechtfertigung an den Beschwerdeführer. Dieser rechtfertigte sich damit, daß die gesamte Aufforstung im Gebiet der K-Alm mißlungen sei. Es handle sich nicht um einen Wald, sondern um einen Dschungel. Seit der Aufforstung seien keinerlei Durchforstungs- und Pflegemaßnahmen durchgeführt worden, sodaß er sich vorgenommen habe, Pflegemaßnahmen und Durchforstungen vorzunehmen.

Mit Straferkenntnis vom 3. Juli 1990 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe im August 1988 und bis zum 9. September 1988 auf Teilflächen der Gp. nn1 der KG R und zwar auf einer Fläche von ca. 130 x 5 m oberhalb des Alpweges und auf einer Fläche von ca. 150 m x 30 m unterhalb des Alpweges insgesamt 259 Stück Lärchen- und Fichtenstämme aus Waldboden entfernt und in weiterer Folge diese Flächen bis zumindest Mitte Oktober 1988 beweidet. Er habe damit Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkulur im oben angeführten Ausmaß verwendet und damit dem Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 (ForstG) zuwidergehandelt. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 iVm § 17 Abs. 1 ForstG begangen. Es wurde eine Primärarreststrafe in der Dauer von drei Wochen verhängt. Zur Begründung stützte sich die Bezirkshauptmannschaft im wesentlichen auf die Anzeige der Bezirksforstinspektion U vom 13. September 1988, den Bericht der Bezirksforstinspektion U vom 15. November 1988 und vom 21. November 1988 und ein Gutachten der Landesforstdirektion vom 30. Oktober 1989. Diesem letztgenannten Gutachten sei zu entnehmen, daß eine über das pflegliche Ausmaß hinausgehende und somit illegale Nutzung in hiebsunreifen Schutzwaldbeständen festgestellt worden sei. Im Bereich dieser unbefugten Entnahmen hätten "Schäden durch Beweidung durch Trittspuren am Boden, andererseits auch durch Beschädigung von Stammanläufen bei Lärche" festgestellt werden können. Die gesamten Aufforstungsflächen könnten vom Weidevieh erreicht werden und würden auch größtenteils bestoßen. Sie seien als nicht gesichert zu betrachten, da die Gefährdung der weiteren Entwicklung durch Weidegang deutlich erkennbar sei. Die Nutzungen in hiebsunreifen Beständen gingen weit über das pflegliche Ausmaß hinaus und würden in keiner Weise fachgerecht durchgeführt. Notwendige waldbauliche Pflegemaßnahmen, insbesondere die Dickungspflege, seien derzeit wegen der Beweidung nicht sinnvoll, da im durch die Pflegemaßnahmen aufgelockerten Bestand das Weidevieh vermehrt eindringen könnte und dort Schäden am Boden und Bestand in vermehrtem Ausmaße verursachen würde.

Das Gutachten der Landesforstdirektion vom 30. Oktober 1989, auf das sich das erstinstanzliche Straferkenntnis stützt, führt als Betreff "Gemeinde J; Wildbachverbauungsprojekt XY - Ergänzungsprojekt 1971 - wasserrechtliche Überprüfung" an und ist als "Gutachten über jene Aufforstungsflächen im oben bezeichneten Gebiet, in denen das Weidevieh die bereits bestehende oder erst heranzuziehende Verjüngung schädigen könnte bzw. jene Waldteile, welche bereits als gesichert angesehen werden können" bezeichnet. Es enthält im Befund eine Beschreibung der Aufforstungsflächen, die in einem angeschlossenen Plan dargestellt sind. Außer den im erstinstanzlichen Bescheid wiedergegebenen Ausführungen enthält es noch folgende Zusammenfassung:

"Nachdem die erkennbare Gefährdung der weiteren Entwicklung der Aufforstung auf der K-Alpe durch das Weidevieh deutlich zu erkennen ist, gilt die gesamte Aufforstungsfläche zum jetzigen Zeitpunkt als nicht gesichert. Auch die Durchführung von nicht fachgerechten illegalen Nutzungen in hiebsunreifen Beständen gefährden die weitere Entwicklung der Aufforstung. Die differenzierten Verhältnisse auf den Teilflächen wurden hiebei getrennt beschrieben und beurteilt."

Ob und inwieweit sich dieses Gutachten - es wurde offenbar nicht aus Anlaß des Strafverfahrens, sondern in anderem Zusammenhang eingeholt - auch auf jene Flächen bezieht, die Gegenstand des Strafverfahrens waren, ist nicht eindeutig feststellbar.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im wesentlichen damit, auf Grund des gesamten Akteninhaltes stehe unbestritten fest, daß der Beschwerdeführer insgesamt 259 Stück Lärchen- und Fichtenstämme aus dem Waldboden entfernt und in der Folge diese Fläche zur Weide verwendet habe. Dies sei von ihm auch nicht bestritten worden; somit sei der Tatbestand des § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 iVm § 17 Abs. 1 ForstG in objektiver Hinsicht erfüllt. Hinsichtlich der Verschuldensform sei dem Beschwerdeführer Vorsatz anzulasten. Auf Grund der Vielzahl der über ihn verhängten einschlägigen Verwaltungsstrafen sei ihm das Unrecht seiner Tat sehr wohl bewußt gewesen. Im übrigen werde auf die Ausführungen der belangten Behörde (gemeint der Bezirkshauptmannschaft) verwiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe es entgegen seinem Antrag unterlassen, durch einen Ortsaugenschein festzustellen, daß seine Baumentnahme lediglich der Durchforstung und Pflege des Waldes gedient habe und keine Rodungsmaßnahme darstelle. Die belangte Behörde habe einen Verstoß gegen § 17 Abs. 1 ForstG. angenommen. Laut Gutachten der Landesforstdirektion vom 30. Oktober 1989 sei aber lediglich eine über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Nutzung festgestellt worden. Dies beinhalte aber noch nicht eine Rodung im Sinne des § 17 Abs. 1 ForstG. Rodung sei die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur. Zu anderen Zwecken seien aber die Durchforstungsmaßnahmen, selbst wenn sie forstfachlich als über das pflegliche Ausmaß hinausgehend bezeichnet würden, nicht vorgenommen worden. Die nachfolgende Beweidung sei § 37 Abs. 3 ForstG zu unterstellen. Im übrigen sei die angelastete Verwaltungsübertretung bereits verjährt, da die Behörde nicht rechtzeitig Verfolgungshandlungen gesetzt habe.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 17 Abs. 1 ForstG ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.

Das Fällen einer bestimmten Anzahl von Bäumen stellt für sich allein keine unbefugte Rodung im Sinne des § 17 Abs. 1 ForstG dar, selbst wenn sie in hiebsunreifen Hochwaldbeständen stattfindet und über das pflegliche Ausmaß hinausgeht. Dies ergibt sich schon aus § 80 Abs. 1 ForstG, demzufolge in hiebsunreifen Hochwaldbeständen Kahlhiebe sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen verboten sind. Diese Bestimmung wäre überflüssig, wenn die in ihr genannten Maßnahmen den Tatbestand der Rodung erfüllten und damit schon auf Grund des § 17 Abs. 1 leg. cit. verboten wären.

Durch Kahlhiebe bzw. über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen in hiebsunreifen Hochwaldbeständen geht auch der Waldcharakter der betreffenden Fläche nicht verloren, wie sich aus § 1 Abs. 2 ForstG ergibt, wonach Wald auch Grundflächen sind, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.

Die Benutzung von Wald zum Zwecke der Weide ist im § 37 ForstG geregelt. Dieser lautet auszugsweise:

"(1) Durch die Waldweide darf die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen (§ 6 Abs. 2) nicht gefährdet werden.

(2) Der Viehtrieb ist unter Rücksichtnahme auf die nötige Waldschonung, erforderlichenfalls auch auf zumutbaren Umwegen, durchzuführen.

(3) In zur Verjüngung bestimmten Waldteilen, in denen das Weidevieh die bereits bestehende oder erst heranzuziehende Verjüngung schädigen könnte (Schonungsflächen), darf die Waldweide nicht ausgeübt werden. Die Weidetiere sind von den Schonungsflächen fernzuhalten. Auf Antrag des Waldeigentümers oder des Weideberechtigten hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die in § 12 festgelegten Grundsätze den Umfang, die Dauer und die Kennzeichnung der Schonungsflächen durch Bescheid festzulegen.

(4) Die für Weiderechte in Einforstungswäldern geltenden Bestimmungen der Regulierungsurkunden werden durch die Regelungen der Abs. 1 und 3 nicht berührt."

Aus diesen Bestimmungen folgt, daß die Verwendung von Waldboden zu Weidezwecken für sich allein ebenfalls keine unbefugte Rodung darstellt, da sie einerseits in gewissen Grenzen für zulässig erklärt wird und andererseits für bestimmte Formen der Nichteinhaltung dieser Schranken eigene Straftatbestände geschaffen wurden (§ 37 Abs. 1 iVm § 174 Abs. 1 lit. a Z. 14 und § 37 Abs. 3 iVm § 174 Abs. 1 lit. a Z. 15 ForstG). Die Schaffung dieser Straftatbestände wäre nicht verständlich, wenn der Gesetzgeber jegliche Überschreitung der der Waldweide gesetzten Grenzen als verbotene Rodung angesehen hätte.

Aus dem Umstand, daß weder die (gesetzwidrige) Fällung von Bäumen noch die Ausübung der Waldweide auf dieser Fläche für sich allein eine unbefugte Rodung darstellen, folgt, daß auch eine Kombination dieser beiden Maßnahmen nicht zwingend dem Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 ForstG zuwiderläuft. Ob eine solche Kombination eine unbefugte Rodung darstellt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und bedarf entsprechender Feststellungen. Die Begründung der belangten Behörde, die allein aus der Tatsache, daß eine bestimmte Anzahl von Bäumen gefällt und auf dieser Fläche anschließend die Weide ausgeübt wurde, das Vorliegen einer unbefugten Rodung folge, ist daher nicht schlüssig.

Die belangte Behörde hat aber auch auf die Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses verwiesen. Die Bezirkshauptmannschaft hat sich in der Begründung ihres Straferkenntnisses unter anderem auf den Bericht der Bezirksforstinspektion U vom 15. November 1988 und auf das Gutachten der Landesforstdirektion vom 30. Oktober 1989 gestützt. In diesem Bericht ist davon die Rede, daß auf den Flächen, die in der Folge zum Gegenstand des Strafverfahrens gemacht wurden, der forstliche Bewuchs flächenhaft - d.h. offenbar zur Gänze - entfernt und Reinweideflächen geschaffen wurden. Diese Feststellung deutet darauf hin, daß der Beschwerdeführer durch seine Maßnahmen die vom Forstgesetz als Nebennutzung des Waldes eingestufte Weide zur Hauptnutzung der betroffenen Fläche gemacht hat, neben der eine Nutzung zu Zwecken der Waldkulur nicht mehr möglich ist. Sollte dies zutreffen, läge eine unbefugte Rodung vor.

Die Bezirkshauptmannschaft hat sich aber auch auf ein Gutachten der Landesforstdirektion vom 30. Oktober 1989 gestützt. Falls sich dieses Gutachten - wovon die Bezirkshauptmannschaft offenbar ausging - auch auf die in das Strafverfahren einbezogenen Flächen bezog, scheint ein Widerspruch zu den Feststellungen im Bericht der Bezirksforstinspektion zu bestehen, da dem Gutachten nicht zu entnehmen ist, daß im beschriebenen Gebiet Waldboden durch Schaffen von Reinweideflächen der Waldkultur entzogen wurde. Die Bezirkshauptmannschaft ist auf diesen Umstand nicht eingegangen. Die Passagen, die sie aus dem Gutachten in ihrer Begründung zitiert hat, besagen lediglich, daß eine über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Nutzung in hiebsunreifen Schutzwaldbeständen und Schäden durch Beweidung festgestellt worden seien, daß die gesamten Aufforstungsflächen von Weidevieh erreicht werden könnten und größtenteils auch bestoßen würden und daß sie als nicht gesichert zu betrachten seien, weil die weitere Entwicklung durch Weidegang gefährdet sei. Diese Aussagen vermögen aber eine verbotene Rodung nicht zu belegen.

Die Begründung ist in sich widersprüchlich und mangelhaft, sodaß der Verwaltungsgerichtshof in der Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe gehindert ist, zu beurteilen, ob die Bestrafung des Beschwerdeführers zu Recht erfolgt ist. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100062.X00

Im RIS seit

30.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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