TE Vwgh Erkenntnis 1995/4/25 95/05/0036

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Veröffentlicht am 25.04.1995
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Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

ROG OÖ 1994 §38 Abs4;
ROG OÖ 1994 §40 Abs1;
VwGG §43 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/05/0037 95/05/0038 95/05/0039

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde 1. der G,

2. des F, 3. des R und 4. der H, alle in L, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen die Bescheide der OÖ LReg vom 22. April 1994, Zl. BauR - 020254/1 - 1994 Stö/Lan, vom 26. April 1994, Zl. BauR - 020252/1 - 1994 Stö/Die, vom 25. April 1994, Zl. BauR - 020253/1 - 1994 Stö/Die, und vom 25. April 1994, Zl. BauR - 020251/1 - 1994 Stö/Die, betreffend Entschädigung gemäß Oö ROG 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheiden des Magistrates der Landeshauptstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde vom 3. Februar 1994 (bzw. vom 2. Februar 1994 betreffend die Viertbeschwerdeführerin) wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung einer Entschädigung gemäß § 38 Oö ROG 1994 für die Wertminderung der Grundstücke Nr. A/2, B, C und D/2, KG Linz, wegen der Ausweisung der Widmung "Grünland-Grünzug" im Flächenwidmungsplan Linz-Teil Mitte und Süd Nr. 1 als unbegründet abgewiesen.

Die gegen diese Bescheide eingebrachten Berufungen hat die belangte Behörde mit den angefochtenen Bescheiden vom 22., 25. und 26. April 1994 als unzulässig zurückgewiesen. Gemäß § 38 Abs. 4 Oö ROG 1994 sei gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Abs. 3 leg. cit. (betreffend Anträge auf Entschädigung) keine Berufung zulässig. Jede Partei könne jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung des Bescheides der Bezirksverwaltungsbehörde die Entscheidung im Verfahren außer Streitsachen bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich das Grundstück befinde. Der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde trete mit der Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu dem dem § 38 Abs. 4 Oö ROG 1994 ähnlichen § 13 Abs. 7 Oö Bauordnung 1976 unter Berufung auf Vorjudikatur ausgeführt habe, sei in Fragen der Bemessung der Entschädigung der Rechtsschutz den ordentlichen Gerichten übertragen, sodaß in der Frage der Bemessung der Entschädigung die Anrufung des ordentlichen Gerichtes unabhängig davon zulässig sei, ob über eine Entschädigung "dem Grunde nach" oder "der Höhe nach" abgesprochen worden sei.

Die Behandlung der gegen diese Bescheide eingebrachten Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 29. November 1994, B 1243 - 1246/94, abgelehnt und mit Beschluß vom 24. Jänner 1995 die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide und ihre Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführer erachten sich insbesondere im Recht auf Sachentscheidung verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß § 38 Abs. 3 Oö Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 114/1993 (im folgenden: Oö ROG 1994), ist der Antrag auf Entschädigung gemäß Abs. 1 und 2 bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des den Anspruch begründenden Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über das Bestehen des Anspruches und gegebenenfalls über die Höhe der Entschädigung (Entschädigungsbetrag) zu entscheiden. Der Entschädigungsbetrag ist auf Grund der Schätzung mindestens eines beeideten Sachverständigen festzusetzen. Gemäß Abs. 4 dieser Gesetzesstellen ist gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Abs. 3 keine Berufung zulässig. Jede Partei kann jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung des Bescheides der Bezirksverwaltungsbehörde die Entscheidung im Verfahren außer Streitsachen bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich das Grundstück befindet. Der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde tritt mit der Anrufung des Gerichtes außer Kraft.

Nach Auffassung der Beschwerdeführer sei für das gegenständliche Entschädigungsverfahren das Oö Raumordnungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1972, anzuwenden, weil die den Anträgen zugrundeliegende Widmungsfestlegung im Zeitpunkt der Geltung dieses Raumordnungsgesetzes erfolgt sei. Nach diesem Raumordnungsgesetz sei aber gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde die Berufung an die Landesregierung zulässig. Den Beschwerdeführern sei daher durch die unrichtige Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Oö Raumordnungsgesetzes eine Sachentscheidung über die Berufungen vorenthalten worden.

Das Oö ROG 1994 ist gemäß dessen § 40 Abs. 1 mit 1. Jänner 1994 in Kraft getreten. Es enthält keine Übergangsbestimmungen für anhängige Entschädigungsverfahren. Daraus ergibt sich, wie dies der Verwaltungsgerichtshof in seinem hg. Erkenntnis vom 28. März 1995, Zl. 95/05/0022, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, näher ausgeführt hat, daß auf anhängige Entschädigungsverfahren § 38 Abs. 4 Oö ROG 1994 anzuwenden ist, wonach gegen Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörde keine Berufung mehr zulässig ist.

Die Zurückweisungen der Berufungen der Beschwerdeführer gegen die angeführten Bescheide des Magistrates der Landeshauptstadt Linz sind daher zu Recht erfolgt und die Beschwerdeführer dadurch in keinen Rechten verletzt worden.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050036.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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