TE Vwgh Erkenntnis 1995/4/26 92/07/0212

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.04.1995
beobachten
merken

Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
80/06 Bodenreform;

Norm

ABGB §1451;
FlVfGG §17 Abs2;
FlVfGG §17;
FlVfGG §18;
FlVfGG §19;
FlVfGG §28;
FlVfGG §29;
FlVfGG §30;
FlVfLG Krnt 1979 §49 Abs3;
FlVfLG Krnt 1979 §49 Abs4 litc;
FlVfLG Krnt 1979 §49 Abs4;
FlVfLG Krnt 1979 §49 Abs5;
FlVfLG Krnt 1979 §49 Abs7;
FlVfLG Krnt 1979 §49;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der IK in S, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 28. September 1992, Zl. Agrar 11-565/5/92, betreffend Bewilligung der Absonderung von Anteilsrechten und Minderheitenbeschwerde gegen einen Vollversammlungsbeschluß der Agrargemeinschaft (mitbeteiligte Parteien: 1) Agrargemeinschaft "Nachbarschaft H", vertreten durch den Obmann ST in H, 2) JF in M, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt),

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Im Umfang der Bekämpfung des Abspruches des angefochtenen Bescheides über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die zu Spruchpunkt II. des Bescheides der Agrarbezirksbehörde Villach vom 29. April 1992, Zl. ABB-1718/3/92, entschiedene Abweisung ihrer Minderheitenbeschwerde gegen den Vollversammlungsbeschluß der Agrargemeinschaft "Nachbarschaft H" om 8. Jänner 1992, wird die Beschwerde

ZURÜCKGEWIESEN;

und 2. zu Recht erkannt:

Im übrigen, somit im Umfang des Abspruches über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die zu Spruchpunkt I. des Bescheides der Agrarbezirksbehörde Villach vom 29. April 1992, Zl. ABB-1718/3/92, entschiedene Bewilligung der Absonderung von 77 Anteilsrechten an der Agrargemeinschaft "Nachbarschaft H" von der EZ 25 KG M hin zur EZ 53 KG M wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.070,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Minderheitseigentümerin der Liegenschaft EZ 25 KG M. mit dem Vulgonamen B. Die jeweiligen Eigentümer dieser Liegenschaft sind nach dem Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft "Nachbarschaft H",die erstmitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (1. MP), mit 77 von 953 Anteilen an dieser Agrargemeinschaft anteilsberechtigt.

Mit Kaufvertrag vom 9./11. März 1959 veräußerten die Eigentümer der EZ 25 KG M. einen großen Teil der Grundstücke des Gutsbestandes dieser Liegenschaft an den Rechtsvorgänger der zweitmitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (2. MP), wobei in die Kaufvertragsurkunde eine Regelung über die Anteilsrechte der EZ 25 KG M. an der 1. MP nicht aufgenommen wurde.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Spittal/Drau vom 19. April 1991, 4 C n1/90 d, wurde ein von der 2. MP gegen die Beschwerdeführerin und ihre Miteigentümer an der EZ 25 KG M. angestrengter Rechtsstreit mit folgendem Spruch entschieden:

    "Der Kaufvertrag vom 9.3.1959 bzw. 11.3.1959, abgeschlossen

zwischen .... wird dahingehend ergänzt, daß neben den im

Punkt 1 angeführten Grundstücken auch die 77 Anteilsrechte am

Gemeinschaftsbesitz (1. MP) ... an den Käufer verkauft und

übergeben bzw. von diesem gekauft und übernommen werden.

    Die beklagten Parteien sind weiters schuldig, die für die

Einverleibung des Eigentumsrechtes an den mit der Liegenschaft

EZ 25 ... realrechtlich verbundenen 77 Anteilsrechten am

Gemeinschaftsbesitz (1. MP) für den jeweiligen Eigentümer der

Liegenschaft EZ 53 ... notwendigen Erklärungen abzugeben und

die dafür erforderlichen Anträge und Eingaben zu fertigen und zwar binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution.

(Kostenentscheidung)"

Einem gegen dieses Urteil erhobenen Rechtsmittel blieb ein Erfolg versagt, die gegen die zweitinstanzliche Entscheidung erhobenen Rechtsmittel wurden mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 8. Oktober 1991 zurückgewiesen.

Mit Eingabe vom 23. Oktober 1991 legte die 2. MP das Urteil des Bezirksgerichtes Spittal/Drau vom 19. April 1991 samt den darüber ergangenen Rechtsmittelentscheidungen der Agrarbezirksbehörde Villach (AB) mit dem Ersuchen vor, der Übertragung der Anteilsrechte "zuzustimmen bzw. festzustellen, daß ungeachtet der Tatsache, daß die kaufgegenständlichen Grundstücke der Liegenschaft vlg. E. zugeschrieben wurden, es sich hiebei um die Stammsitzliegenschaft der Liegenschaften vlg. B. handelt".

Die Beschwerdeführerin wandte sich in einer Eingabe vom 30. Oktober 1991 mit der Behauptung, Vollmacht der übrigen Miteigentümer zu haben, an die AB mit der Erklärung, einem von der 2. MP allenfalls zu erwartenden Antrag auf Übertragung der Mitgliedschaftsrechte an der 1. MP nicht zuzustimmen. Das zivilgerichtliche Urteil enthalte unrichtige Sachverhaltsfeststellungen, die Beschwerdeführerin und ihre Miteigentümer seien übergangen worden und hätten ihre Beweise im nachhinein nicht mehr vorbringen können.

Mit Eingabe vom 18. November 1991 beantragte der 2. MP, "der urteilsmäßig, rechtskräftig verfügten Veräußerung der 77 Anteilsrechte am Gemeinschaftsbesitz (1. MP) an den Käufer zum Zwecke der grundbücherlichen Durchführung des Kaufvertrages in Verbindung mit dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil des BG Spittal/Drau vom 19. April 1991, 4 C n1/90 d, die agrarbehördliche Zustimmung im Sinn der Bestimmung des § 49 FLG zu erteilen".

In der über Initiative der AB anberaumten und unter ihrer Aufsicht durchgeführten außerordentlichen Vollversammlung der

1. MP vom 8. Jänner 1992 wurde über die Frage der Übertragung der 77 Anteile von der Liegenschaft vlg. B. an die 2. MP, vlg. E. auf der Basis der Ergebnisse des zivilgerichtlichen Verfahrens beraten. Mit Ausnahme der auf die im Miteigentum der Beschwerdeführerin stehenden Liegenschaft entfallenden 77 Anteile stimmten alle erschienenen Anteilsinhaber im Umfang von 511 von 953 Anteilen für die Übertragung der Anteilsrechte auf die Liegenschaft der 2. MP.

Gegen diesen Vollversammlungsbeschluß erhob die Beschwerdeführerin im Namen sämtlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ 25 KG M. Minderheitenbeschwerde. In dieser verwies sie auf vom Gericht nicht bearbeitete Beweise und bestritt den Umstand eines Verkaufes auch der Anteile an der Agrargemeinschaft durch die seinerzeitigen Eigentümer der Liegenschaft EZ 25 KG M. an den Rechtsvorgänger der 2. MP. Nur der Eigentümer der Stammsitzliegenschaft könne um die Absonderung von Anteilsrechten ansuchen; da so ein Ansuchen von den Eigentümern der EZ 25 KG M. nie gestellt worden sei, sei der Beschwerdeführerin und ihren Miteigentümern unerfindlich, weshalb die anwesenden Mitglieder der 1. MP einen solchen Beschluß fassen hätten können.

Am 12. Februar 1992 erstattete der Amtssachverständige der AB ein Gutachten, in welchem er ausführte, daß die EZ 25 KG M. ein Ausmaß von 8825 m2, davon 8807 m2 landwirtschaftliche Nutzfläche und 18 m2 Baufläche ohne Gebäude, aufweise, während die EZ 53 KG M. ein Ausmaß von 10,1589 ha, davon 7,0393 ha landwirtschaftliche Nutzfläche, 2,8744 ha Wald, 0,1933 ha Sonstige und 348 m2 Baufläche mit Wohn- und Wirtschaftsgebäude, habe; auf dieser Liegenschaft würden derzeit acht Kühe und zwölf Stück Jungvieh gehalten. Die Absonderung der agrargemeinschaftlichen Anteilsrechte von der EZ 25 KG M. auf die EZ 53 KG M. sei wirtschaftlich vertretbar, weil die Nutzung der agrargemeinschaftlichen Anteilsrechte von der bisherigen Stammsitzliegenschaft aus wegen des Fehlens entsprechender Gebäude auf dieser problematisch erscheine, während der auf der EZ 53 KG M. situierte landwirtschaftliche Betrieb über die notwendigen Flächen und Gebäude verfüge, einen bedeutenden Viehstand aufweise und eine ordnungsgemäße Nutzung der Anteilsrechte erwarten lasse. Ein Bedarf an diesen agrargemeinschaftlichen Anteilsrechten im Umfang der Zuschreibung von 77 Anteilen sei für die EZ 53 KG M. zu bejahen.

Die Beschwerdeführerin äußerte sich zu diesem Gutachten mit dem erneuten Hinweis auf den Grundbuchsstand und die Zugehörigkeit der Anteile zur EZ 25 KG M.; wenn auf dieser Liegenschaft kein eigenes Vieh überwintert werden könne, dann ruhe die Berechtigung eben, ohne daß dies an deren Zugehörigkeit etwas ändern könne. Es habe die AB im übrigen schon aus Anlaß eines früheren Veräußerungsfalles gegen den Verbleib der Anteilsrechte bei der Stammsitzliegenschaft vlg. B. nichts einzuwenden gehabt.

Mit Bescheid vom 29. April 1992 bewilligte die AB gemäß § 49 Abs. 4 und 5 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 (FLG 1979) "in Verbindung mit § 14 AgrVG 1950 und § 56 AVG" die Absonderung von 77 Anteilsrechten an der 1. MP von der EZ 25 KG M. hin zur EZ 53 KG M. (Spruchpunkt I.) und wies die Minderheitenbeschwerde der Eigentümer der EZ 25 KG M. gegen den Beschluß der außerordentlichen Vollversammlung vom 8. Jänner 1992 gemäß der Bestimmung des § 49 Abs. 4 lit. c und jener des § 51 Abs. 2 FLG 1979 i.V.m. § 7 Abs. 5 der Verwaltungssatzungen der 1. MP sowie § 56 AVG als unbegründet ab (Spruchpunkt II.). Begründend führte die AB im wesentlichen aus, daß sie auf Grund der vorliegenden zivilgerichtlichen Entscheidungen davon auszugehen habe, daß die Veräußerung von 77 Anteilsrechten Vertragsgegenstand gewesen sei. In der Wahrnehmung der öffentlich-rechtlichen Kontrolle dieser privatrechtlichen Disposition durch die Agrarbehörde nach den Bestimmungen des § 49 Abs. 4 und 5 FLG 1979 sei eine Zustimmung der Vollversammlung der Agrargemeinschaft zur Neuaufnahme der Liegenschaft EZ 53 KG M. eine Genehmigungsvoraussetzung gewesen. Diese Zustimmung liege durch den mit Minderheitenbeschwerde bekämpften Vollversammlungsbeschluß vor. Der von der AB beigezogene Amtssachverständige habe schlüssig untermauert, daß der Erwerb der Anteilsrechte durch die Liegenschaft vlg. E. im Vergleich zur veräußernden Liegenschaft von großem Vorteil sei. Ein Versagungstatbestand im Sinne des § 49 Abs. 5 FLG 1979 liege nicht vor. Es bedürfe die Genehmigung der Absonderung von Anteilsrechten von der Stammsitzliegenschaft zwar einer Antragstellung durch den Eigentümer der Stammsitzliegenschaft, es sei aber die zivilgerichtlich durchsetzbare Verpflichtung der Eigentümer der EZ 25 KG M. zu einer solchen Antragstellung jederzeit realisierbar, weshalb die AB im vorliegenden Fall den Antrag des Erwerbers der Anteile in Behandlung gezogen habe. Die Eigentümer der EZ 25 KG M. hätten im übrigen Einwendungen gegen den Umstand der Antragstellung durch ihren Vertragspartner nicht erhoben. Sie hätten sich vielmehr immer auf die Behauptung beschränkt, daß die Veräußerung von

77 Anteilsrechten entgegen dem Inhalt aller gerichtlichen Entscheidungen nicht Vertragsgegenstand gewesen sei. Der Minderheitenbeschwerde der Eigentümer der EZ 25 KG M. sei keine Beschwer zuzubilligen, weil ihre privatrechtlichen Vertragsverpflichtungen eine Minderheitsbeschwerde gar nicht zuließen. Diese Beschwerde sei demnach als unbegründet abzuweisen gewesen.

In ihrer mit der Behauptung einer Vollmacht ihrer Miteigentümer auch namens dieser gegen den Bescheid der AB vom 29. April 1992 erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin erneut geltend, daß das zivilgerichtliche Urteil "mit Unwahrheiten und Annahmen" zustande gekommen sei und daß sie und ihre Miteigentümer nachträglich vorgefundene Beweise auch mit Wiederaufnahmsklage nicht geltend machen hätten können, da man sie über die dafür offenstehende Frist von vier Wochen nicht aufgeklärt habe. Die AB habe sich nicht auf das Urteil stützen dürfen, sondern den Fall unabhängig beurteilen müssen. In der außerordentlichen Vollversammlung sei von Mitgliedern dahin Position bezogen worden, daß man sich an die Gerichte zu halten habe, während die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit der Minderheitenbeschwerde verwiesen worden sei. Des weiteren verwies die Beschwerdeführerin darauf, daß bei einem Abverkauf von Grundstücken aus der EZ 25 KG M. am 11. Juni 1966 von der AB gegen den Verbleib der Anteilsrechte bei der Stammsitzliegenschaft nichts einzuwenden gewesen sei, machte geltend, auch als Eigentümer der EZ 90 landwirtschaftlich tätig zu sein und verwies auf die gegen den Erwerb der Anteile durch den Rechtsvorgänger der 2. MP im seinerzeitigen Kaufvertrag sprechenden Umstände.

In der Verhandlung vor der belangten Behörde am 28. September 1992 erklärte die Beschwerdeführerin, daß sie das zivilgerichtliche Urteil nicht anerkennen könne und sich von der belangten Behörde eine Korrektur desselben erwarte. Unerklärlich sei, daß der 2. MP erst nach Verstreichen eines so großen Zeitraumes um die Genehmigung der Absonderung angesucht habe. Daß dieser zu den diversen Versammlungen der Agrargemeinschaft erschienen sei, habe keine Gedanken in diesem Kreis ausgelöst, obwohl die Agrargemeinschaft von der angeblichen Anteilsrechtsübertragung nicht in Kenntnis gesetzt worden sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen, der Beschwerdeführerin und den beiden mitbeteiligten Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegenüber ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die - der Beschwerdeführerin offensichtlich allein zugerechnte - Berufung als unbegründet ab, wobei sie in der Begründung ihres Bescheides der Beurteilung der AB vollinhaltlich beitrat.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt; dem Inhalt ihres Beschwerdevorbringens nach erachtet sie sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf meritorische - offenbar stattgebende - Erledigung ihrer Minderheitenbeschwerde und in ihrem Recht auf Unterbleiben der bewilligten Absonderung der Anteilsrechte von der in ihrem Miteigentum stehenden Liegenschaft als verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und ebenso wie die 2. MP die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt; auch die

1. MP hat sich zur Beschwerde geäußert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 49 Abs. 3 FLG 1979 kann ein an das Eigentum einer Liegenschaft gebundenes Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Behörde abgesondert werden.

Nach dem vierten Absatz dieses Paragraphen kann die Absonderung auf Antrag des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft bewilligt werden, wenn und insoweit die aus dem Anteilsrecht fließenden Nutzungen den ordentlichen Bedarf der Stammsitzliegenschaft übersteigen und ferner, wenn das abzusondernde Anteilsrecht

a) mit dem Anteilsrecht eines anderen Gemeinschaftsmitgliedes vereinigt oder

b)

von der Agrargemeinschaft selbst erworben oder

c)

mit einer an der Gemeinschaft bisher nicht beteiligten Liegenschaft verbunden werden soll und wenn ein zustimmender Beschluß der Vollversammlung vorliegt. Für die Gültigkeit eines solchen Beschlusses ist die Zustimmung der Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder erforderlich, welche mehr als die Hälfte der Anteile vertritt.

Nach § 49 Abs. 5 FLG 1979 ist die Bewilligung von der Behörde zu verweigern, wenn

              a)              durch die Absonderung des Anteilsrechtes eine dem wirtschaftlichen Zweck der Gemeinschaft abträgliche Zersplitterung oder Anhäufung der Anteilsrechte eintreten würde oder

              b)              begründete Umstände dafür sprechen, daß der Anteilsrechtserwerb nicht vorwiegend zum Zweck der Befriedigung des Bedarfes der Liegenschaft, an welche das abzusondernde Anteilsrecht in Hinkunft gebunden werden soll, sondern aus anderweitigen Ursachen angestrebt wird.

Nach dem siebenten Absatz dieses Paragraphen ist, wenn eine Stammsitzliegenschaft geteilt wird, in der Teilungsurkunde auch eine Bestimmung über das mit ihr verbundene Anteilsrecht zu treffen, welche Bestimmung zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Behörde bedarf. Ohne diese Genehmigung darf die Teilung der Liegenschaft im Grundbuch nicht durchgeführt werden.

Gemäß § 51 Abs. 2 FLG 1979 entscheidet über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, die Behörde.

Nach § 7 Z. 5 der für die 1. MP geltenden Satzungen können gegen Mehrheitsbeschlüsse die überstimmten Mitglieder aus triftigen Gründen binnen acht Tagen bei der Agrarbezirksbehörde Beschwerde führen, müssen sich aber dem instanzenmäßigen Ausspruche der Behörde fügen.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Hinweis der belangten Behörde auf den Ausgang des Rechtsstreits vor dem Bezirksgericht Spittal/Drau mit dem Vorbringen, daß die belangte Behörde in ihrer Prüfung zivilrechtlicher Vorfragen eine "Rechtsverwirkung" der 2. MP zufolge Ablaufes eines Zeitraumes von mehr als 30 Jahren hätte feststellen müssen, weswegen die Absonderung der Anteilsrechte nicht zu genehmigen gewesen wäre. Das Recht der 2. MP auf Antragstellung sei verjährt gewesen.

Die diesem Vorbringen zu entnehmende Vermengung zivilrechtlicher mit verwaltungsrechtlichen Rechtsfragen eignet sich nicht dazu, die Beschwerde zu einem Erfolg zu führen. Zunächst ist klarzustellen, daß das von der Beschwerdeführerin angesprochene Rechtsinstitut der "Rechtsverwirkung" auch dem Zivilrecht fremd ist, welches die Verjährung und die Präklusion von Ansprüchen, nicht aber schlechthin eine "Rechtsverwirkung" kennt. Sollte das Beschwerdevorbringen als Bestreitung des Rechtes der 2. MP auf Feststellung des Inhaltes des seinerzeitigen Kaufvertrages zu verstehen sein, wäre der Beschwerdeführerin diesfalls die Rechtskraft des gegen sie im Zivilprozeß ergangenen Urteiles entgegenzuhalten. Soweit die Beschwerdeführerin allerdings zu meinen scheint, daß das Recht auf Herbeiführung einer Entscheidung nach § 49 FLG 1979 verjährt sei, fehlte es einer solchen Rechtsfolge an der gesetzlichen Grundlage. Die Möglichkeit der Verjährung eines Parteienrechtes auf Antragstellung im Verwaltungsverfahren nach § 49 FLG 1979 ist im Gesetz nicht vorgesehen.

In der Beurteilung der Frage, welchen der Tatbestände des § 49 FLG 1979 der Kaufvertrag aus dem Jahr 1959 mit seinem nunmehr vom Bezirksgericht Spittal/Drau festgestellten Inhalt zu unterstellen war, unterliegen die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens allerdings einem ihnen gemeinsamen Rechtsirrtum. Mit dem im Jahre 1959 abgeschlossenen Kaufvertrag wurden nämlich einzelne Grundstücke der Stammsitzliegenschaft an den Rechtsvorgänger der 2. MP veräußert, während die restlichen Grundstücke bei den Eigentümern der Stammsitzliegenschaft EZ 25 KG M. verblieben. Ein solcher Vorgang aber bedeutet nicht eine Absonderung der Anteilsrechte von der Stammsitzliegenschaft im Sinne des § 49 Abs. 3 bis 5 FLG 1979, sondern in Wahrheit eine Teilung der Stammsitzliegenschaft im Sinne des Abs. 7 dieses Paragraphen (vgl. dazu die zur vergleichbaren Rechtslage nach anderen Flurverfassungs-Landesgesetzen ergangenen hg. Erkenntnisse vom 7. Mai 1991, 91/07/0018, vom 18. Februar 1992, 92/07/0024, und vom 12. Oktober 1993, 93/07/0086).

Kriterien für die nach § 49 Abs. 7 FLG 1979 zu erteilende Genehmigung eines Teilungsvertrages über die mit der Stammsitzliegenschaft verbundenen Anteile nennt diese Vorschrift nicht. Dem dieser Bestimmung innewohnenden Gesetzeszweck der sachgerechten Verbindung agrarischer Anteilsrechte mit Liegenschaften im Sinne der Dienlichkeit solcher Anteilsrechte für die Erhaltung leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe entsprechend werden demnach die Kriterien des Einleitungssatzes des § 49 Abs. 4 FLG 1979 i.V.m. den Versagungsgründen des Abs. 5 dieses Paragraphen als gesetzliche Richtschnur der behördlichen Entscheidung heranzuziehen sein. Die in eine Teilungsurkunde aufgenommene Bestimmung über Anteilsrechte wird demnach bei Vorliegen eines dem § 49 Abs. 5 FLG 1979 zu unterstellenden Sachverhaltes zu versagen und nach dem Einleitungssatz des § 49 Abs. 4 FLG 1979 dann zu genehmigen sein, wenn die aus dem Anteilsrecht fließenden Nutzungen zum ordentlichen Bedarf der Trennstücke der Stammsitzliegenschaft in einem ausgewogenen Verhältnis stehen (arg. "wenn und INSOWEIT"). Unter diesem Gesichtspunkt hat die belangte Behörde aber den Kaufvertrag aus dem Jahre 1959 in seiner durch das Urteil des Bezirksgerichtes Spittal/Drau festgestellten Fassung nicht untersucht. Eine solche Untersuchung wäre nach der Anordnung des Einleitungssatzes des § 49 Abs. 4 FLG 1979 (arg. "wenn und INSOWEIT") im übrigen selbst dann angezeigt gewesen, wenn die rechtsgeschäftliche Verfügung über die Anteilsrechte als Absonderung im Sinne des § 49 Abs. 3 bis 5 FLG 1979 zu beurteilen gewesen wäre. Daß mit dem Kaufvertrag aus dem Jahre 1959 sämtliche Anteile der EZ 25 KG M. im Wege der Teilung der Stammsitzliegenschaft rechtsgeschäftlich auf den Rechtsvorgänger der 2. MP übertragen wurden, wie dies nach dem Ausgang des Zivilrechtsstreits vor dem Bezirksgericht Spittal/Drau nunmehr feststeht, bedeutete nämlich keineswegs zwingend, daß die Agrarbehörde diese vollständige Übertragung aller Anteilsrechte an den Erwerber des von der alten Stammsitzliegenschaft abgetrennten Teilstückes auch genehmigen mußte oder durfte. Der Behörde oblag vielmehr die Prüfung der Frage, ob diese rechtsgeschäftlich als verfügt geltende Übertragung aller 77 Anteile an die Liegenschaft EZ 53 KG M. auch dem Grundsatz der ausgewogenen Aufteilung der aus dem Anteilsrecht fließenden Nutzungen auf die Trennstücke der Stammsitzliegenschaft entsprach; dies konnte allenfalls auch dann der Fall sein, wenn einer Aufteilung der 77 Anteilsrechte auf beide Trennstücke einer der im § 49 Abs. 5 FLG 1979 angeführten Gründe entgegengestanden wäre. Derlei wäre allerdings fachkundig nachvollziehbar untermauert zu begründen gewesen.

Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage die vom Gerichtshof dargestellten Kriterien für die nach § 49 Abs. 7 FLG 1979 zu treffende Entscheidung über die Genehmigung der Verfügung über die Anteilsrechte aus Anlaß der Teilung der Stammsitzliegenschaft durch den Vertrag aus dem Jahre 1959 - unter Berücksichtigung des rechtskräftigen Urteils des Bezirksgerichtes Spittal/Drau vom 19. April 1991 - nicht geprüft hat, erweist sich der angefochtene Bescheid im Umfang seines Abspruches über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der AB vom 29. April 1992 im Rahmen des Beschwerdepunktes als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Aus verwaltungsökonomischen Gründen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof noch zu folgenden Feststellungen veranlaßt:

Das von der Behörde behandelte Problem der Antragslegitimation der 2. MP im Sinne der Bestimmung des § 49 Abs. 4 FLG 1979 stellt sich bei der nach § 49 Abs. 7 leg. cit. zu treffenden Entscheidung nicht mehr.

Die agrarbehördliche Genehmigung des Kaufvertrages vom 11. Juni 1966 steht der von der belangten Behörde zu treffenden Entscheidung nicht in der von der Beschwerdeführerin gesehenen Weise hindernd entgegen. Diese Genehmigung konnte Rechtskraftwirkung nur für die genehmigte Verfügung über Anteilsrechte in dem der Genehmigung zugrundeliegenden Kaufvertrag entfalten. Daß die Agrarbehörde die im Vertrag aus dem Jahre 1966 vereinbarte Zurückbehaltung aller Anteilsrechte an der EZ 25 KG M. nach der Gestaltung des betroffenen Kaufvertrages als genehmigungsfähig beurteilt und demnach genehmigt hat, steht der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der nunmehr als zuvor getroffen anzusehenden rechtsgeschäftlichen Verfügung im Kaufvertrag aus dem Jahre 1959 nach den Kriterien des § 49 Abs. 7 FLG 1979 nicht entgegen.

Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren des weiteren zu beachten haben, daß die Beschwerdeführerin ihre Berufung nicht nur im eigenen Namen, sondern auch im Namen ihrer Miteigentümer erhoben hat. Zweifel an der Bevollmächtigung der Beschwerdeführerin durch ihre Miteigentümer hätte die belangte Behörde gemäß § 10 AVG zu beseitigen. Mangels Bestehens solcher Zweifel oder im Falle ihrer Beseitigung wäre die neuerlich zu treffende Berufungsentscheidung allen, namentlich anzuführenden Berufungswerbern gegenüber zu erlassen.

Im Umfang der Bekämpfung des Abspruches des angefochtenen Bescheides über die von der Beschwerdeführerin und ihren Miteigentümern erhobenen Minderheitenbeschwerde (Spruchpunkt II. des von der belangten Behörde bestätigten Bescheides der AB vom 29. April 1992) fehlt es der Beschwerdeführerin an der Berechtigung zur Beschwerdeerhebung.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Maßgebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist damit die Frage, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den angefochtenen Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann. Die Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte eines Beschwerdeführers scheidet aus, wenn es für seine Rechtsstellung keinen Unterschied macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. den hg. Beschluß vom 25. Mai 1993, 93/07/0056, mit weiteren Nachweisen). Dieses Prozeßhindernis trifft die Beschwerdeführerin im Umfang der Bekämpfung der ihre Minderheitenbeschwerde betreffenden Entscheidung der belangten Behörde auf Grund folgender Erwägungen:

Zu der mit Minderheitenbeschwerde bekämpften Beschlußfassung der Vollversammlung der 1. MP kam es auf der Basis der Beurteilung der Verfügung über die Anteilsrechte im Lichte der Bestimmungen des § 49 Abs. 3 bis 5 FLG 1979. Für die Verbindung abgesonderter Anteilsrechte mit einer an der Gemeinschaft bisher nicht beteiligten Liegenschaft bedurfte es nach § 49 Abs. 4 lit. c FLG 1979 eines zustimmenden Beschlusses der Vollversammlung. Nicht bedarf es aber eines solchen Beschlusses im Falle der Teilung einer Stammsitzliegenschaft nach § 49 Abs. 7 FLG 1979, weil damit eine Verbindung von Anteilsrechten mit einer an der Gemeinschaft bisher nicht beteiligten Liegenschaft begrifflich nicht einhergeht.

Der von der Beschwerdeführerin mit Minderheitenbeschwerde bekämpfte Beschluß der Vollversammlung der 1. MP vom 8. Jänner 1992 ist angesichts der gebotenen Beurteilung des Kaufvertrages aus dem Jahre 1959 als Teilung der Stammsitzliegenschaft demnach ins Leere gegangen. Daß die Minderheitenbeschwerde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde im Instanzenzug als unbegründet abgewiesen wurde, konnte demnach ihre Rechtsstellung im Beschwerdefall nicht berühren.

Ihre Beschwerde war insoweit somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994; an Stempelgebühren war lediglich ein Betrag von S 480,-- für die in vierfacher Ausfertigung zu überreichende Beschwerde und ein Betrag von S 90,-- für den in lediglich einfacher Ausfertigung erforderlichen angefochtenen Bescheid zuzusprechen. Die weiteren, von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beilagen waren als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich zu erkennen, weshalb der dafür erwachsene Stempelgebührenaufwand ungeachtet des Umstandes nicht zugesprochen werden konnte, daß die nun einmal angeschlossenen Beilagen, der Bestimmung des § 24 Abs. 1 VwGG entsprechend, in der dort genannten Anzahl vorzulegen waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992070212.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten