TE Vwgh Erkenntnis 1995/4/26 93/03/0029

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Veröffentlicht am 26.04.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §102 Abs1;
KFG 1967 §20 Abs1;
KFG 1967 §20 Abs4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär MMag. Dr. Balthasar, über die Beschwerde des W in E, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 30. November 1992, Zl. 8 V-FE-85/2/1992, in der durch den Bescheid vom 9. August 1993, Zl. 8 V-FE-85/6/92, berichtigten Fassung, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 5. Juni 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 6. Juni 1990 um 15.30 Uhr in Klagenfurt an einem näher bezeichneten Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt, ohne sich vor dessen Inbetriebnahme davon überzeugt zu haben, daß es den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprochen habe, weil an der linken vorderen Dachseite des Kraftfahrzeuges eine Warnleuchte mit blauem Licht angebracht war, ohne daß hiefür eine Bewilligung des Landeshauptmannes vorgelegen habe. Er habe daher eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 1 KFG 1967 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. d und 4 leg. cit. begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung keine Folge gegeben.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, daß der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei, weil die Unterschrift desjenigen, der die Berufungsentscheidung genehmigt habe, fehle, ist ihm zu entgegnen, daß die Ausfertigung des angefochtenen Bescheides den in leserlicher Form beigesetzten Namen desjenigen enthält, der die Erledigung des Bescheides genehmigt hat, nämlich "Dr. M", und sie zudem den Beglaubigungsvermerk der Geschäftskanzlei trägt. Der vom Beschwerdeführer behauptete Verstoß gegen die Bestimmung des § 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 AVG liegt somit nicht vor.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Behörde habe nicht entsprechende Nachforschungen darüber gepflogen, ob er der Lenker gewesen sei, sondern habe ihn aufgrund seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer als Beschuldigten angesehen, ist ihm folgendes zu entgegnen: Mit Verfügung vom 9. Juli 1990 holte die belangte Behörde beim Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 eine dem Tatzeitpunkt und Tatort entsprechende Lenkerauskunft ein, auf die der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Juli 1990 antwortete, daß er selbst das Fahrzeug gelenkt habe. Dementsprechend erging bereits die Strafverfügung der Erstbehörde vom 27. August 1990 gegen den Beschwerdeführer "als Kraftfahrzeuglenker" des näher bezeichneten Kraftfahrzeuges. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Behörde habe ihn in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer wegen der genannten Tat verfolgt und bestraft, ist somit aktenwidrig.

Der Beschwerdeführer vertritt ferner die Auffassung, die belangte Behörde hätte sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge ohne Ermittlung hinweggesetzt. Er habe darauf hingewiesen, daß er "unabhängige Zeugen aufbieten" könne, "die den Tatvorwurf widerlegen könnten". Die belangte Behörde sei nicht berechtigt gewesen, "die Beweiskraft der Aussage eines Meldungslegers auf den Diensteid zu stützen".

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) erstreckt sich die Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Beweiswürdigung der belangten Behörde nur auf die Vollständigkeit des ermittelten Sachverhaltes und die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung. Somit ist die Entscheidung dahin zu überprüfen, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, d.h., ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Ob aber der Akt der Beweiswürdigung in dem Sinn richtig ist, daß z.B. die den Beschwerdeführer belastende und nicht seine Darstellung den Tatsachen entspricht, kann der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der eingeschränkten Prüfungsbefugnis nicht prüfen. Die belangte Behörde hat im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend und nachvollziehbar dargestellt, warum sie aufgrund der Aussage des Meldungslegers zu dem Ergebnis gelangte, daß der Beschwerdeführer die ihm angelastete Tat begangen hat, und warum sie nicht den Angaben des Beschwerdeführers folgte. Dem vermag der Beschwerdeführer keine überzeugenden Argumente entgegenzusetzen. Einerseits vermag der Beschwerdeführer nicht darzustellen, welche für ihn günstigeren Feststellungen aus der vorgelegten Kopie eines Auszuges aus dem Fahrtenbuch - die nicht einmal einen eindeutigen Rückschluß darauf zuläßt, daß sich dieser Auszug wirklich auf den Zeitpunkt der gegenständlichen Tat bezieht - getroffen hätten werden müssen; andererseits vermag der Beschwerdeführer auch nicht einen der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensfehler wegen Nichteinvernahme von Zeugen aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer, der sich zunächst ausschließlich darauf bezogen hatte, daß er durch das Fahrtenbuch beweisen könne, daß er zum Tatzeitpunkt nicht in Klagenfurt gewesen sei, verwies in der Berufung darauf, daß er durch "unabhängige Zeugen die Anschuldigungen des Meldungslegers" widerlegen könne. Im Rahmen der ihn auch im Verwaltungsstrafverfahren treffenden Mitwirkungspflicht wäre der Beschwerdeführer verhalten gewesen, diese Zeugen nach Name und Anschrift zu präzisieren, sodaß die belangte Behörde in die Lage versetzt worden wäre, die Einvernahme dieser Zeugen zu veranlassen. Dies hat der Beschwerdeführer unterlassen und auch in der Beschwerde nicht dargetan, durch welche konkreten Zeugen er tatsächlich in der Lage gewesen wäre, seine Behauptungen zu untermauern. Wenn die belangte Behörde bei der Würdigung der Aussage des Meldungslegers auch dessen Diensteid und Amtspflichten in Betracht zog, kann daran im Lichte der Beschwerdeausführungen - ohne konkretere Argumente gegen die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung - keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Sachverhalt Beweiswürdigung freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993030029.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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