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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1993 §18 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Robl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des F in S, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 29. Jänner 1993, Zl. UVS-8/31/1-1993, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem rechtskräftigen Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 20. August 1992 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen tunesischen Staatsangehörigen, ein bis zum 20. August 1995 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 11. August 1992 war gemäß § 5 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz die Schubhaft über den Beschwerdeführer verhängt worden.
Am 10. November 1992 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen und aufgefordert, sich unverzüglich bei der tunesischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat zu besorgen und Österreich zu verlassen.
3. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 19. Jänner 1993 wurde gemäß § 41 des Fremdengesetzes (FrG) neuerlich die Schubhaft angeordnet. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, daß der Beschwerdeführer dem Auftrag, Österreich zu verlassen, nicht Folge geleistet habe.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen.
4. Gegen den Bescheid vom 19. Jänner 1993 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg (die belangte Behörde) mit dem Antrag auf ersatzlose Aufhebung des Bescheides.
In dieser Beschwerde wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bereits mit Schriftsatz vom 30. Dezember 1992 den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gestellt. Weiters habe er einen Antrag gestellt, die Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes hinauszuschieben. Vor Erlassung des Schubhaftbescheides hätte über diesen Antrag abgesprochen werden müssen. Der Beschwerdeführer sei in S gemeldet und gehe dort einer Beschäftigung nach. Er sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Die Schubhaft sei daher zur Sicherung der Abschiebung nicht notwendig. Vorsichtshalber werde noch eingewendet, daß die Schubhaft nicht hätte verhängt werden dürfen, weil er sich bereits im Jahr 1992 drei Monate lang in Schubhaft befunden habe.
5. Mit Bescheid vom 29. Jänner 1993 hat die belangte Behörde den bei ihr angefochtenen Schubhaftbescheid bestätigt und die Rechtmäßigkeit der Festnahme und der weiteren Anhaltung ausgesprochen.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes aus, die Bezirkshauptmannschaft Zell am See habe mit Schreiben an die Vertretungsbehörde des Heimatstaates des Beschwerdeführers vom 25. Jänner 1993 ersucht, die Heimbeförderung des Beschwerdeführers zu veranlassen. Da der Beschwerdeführer dem Auftrag zur Ausreise nicht nachgekommen sei, sei die Schubhaft nicht unverhältnismäßig zum Zweck der Abschiebung. Die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbotes sei im Rahmen der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid nicht zu prüfen. Ebensowenig sei die Berechtigung der Anträge des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes und Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes von Bedeutung. Obwohl die Schubhaft im Jahr 1992 bereits drei Monate gedauert habe, sei die neuerliche Verhängung der Schubhaft auf Grund der Nichtbefolgung des Ausreiseauftrages durch den Beschwerdeführer zulässig gewesen.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
II.
1. Im Hinblick auf ein diesbezügliches Vorbringen in der von der belangten Behörde erstatteten Gegenschrift sei festgehalten, daß die vorliegende Beschwerde nach der Aktenlage rechtzeitig erhoben wurde. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer - worauf die belangte Behörde zutreffend hinweist - am 2. Februar 1993 (und nicht wie in der Beschwerde offenbar irrtümlich behauptet am 2. April 1993) zugestellt, sodaß der am 12. März 1993 zur Post gegebene Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe innerhalb der Beschwerdefrist gestellt wurde. Gemäß § 26 Abs. 3 dritter Satz VwGG hat die Beschwerdefrist mit der Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses an den Vertreter des Beschwerdeführers am 14. Mai 1993 (neuerlich) zu laufen begonnen, sodaß die am 21. Juni 1993 zur Post gegebene Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde.
2.1. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die Schubhaft sei bereits im Jahr 1992 wegen des Fehlens eines Heimreisezertifikats auf die Höchstdauer verlängert worden. Die Fremdenbehörde hätte erkennen müssen, daß seine Abschiebung tatsächlich unmöglich sei, und daher gemäß § 36 Abs. 2 FrG die Abschiebung für die Dauer eines Jahres aufschieben müssen. Die Verhängung der Schubhaft sei daher rechtswidrig erfolgt.
2.2. Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Überprüfung, ob die Abschiebung eines Fremden aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint, im Rahmen eines Verfahrens vor der Fremdenbehörde (gemäß § 36 Abs. 2 FrG) und nicht auf Grund einer Schubhaftbeschwerde durch den unabhängigen Verwaltungssenat zu erfolgen hat (siehe die hg. Erkenntnisse vom 8. Juli 1994, Zl. 94/02/0227, und vom 25. November 1994, Zl. 94/02/0409). Daß die Abschiebung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides nicht möglich gewesen ist, weil die erforderlichen Dokumente nicht vorlagen, ist unerheblich, weil die Verhängung der Schubhaft nach § 41 Abs. 1 FrG unter anderem zur Sicherung einer künftigen Abschiebung dient (siehe das hg. Erkenntnis vom 12. August 1994, Zl. 94/02/0123).
3.1. Der Beschwerdeführer hält die Verhängung der Schubhaft auch deshalb für rechtswidrig, weil er vor seiner Festnahme am Ort seiner Beschäftigung auch einen Wohnsitz gehabt habe und mit einer österreichischen Staatsbürgerin in aufrechter Ehe- und Lebensgemeinschaft gelebt habe.
3.2. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die von ihm genannten Umstände fallen nicht entscheidend ins Gewicht, denn die belangte Behörde hatte davon auszugehen, daß sich der Beschwerdeführer trotz der an ihn ergangenen behördlichen Aufforderung monatelang geweigert hatte, die ihn treffende Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen, zu erfüllen. Ein solches Verhalten bietet begründeten Anlaß für die Annahme, der betreffende Fremde werde sich der Abschiebung entziehen oder diese doch wesentlich erschweren, sodaß in einem solchen Fall die Auffassung, die Schubhaft sei zur Sicherung der Abschiebung notwendig, nicht rechtswidrig ist (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0372, vom 27. Jänner 1994, Zl. 93/18/0546, und vom 4. März 1994, Zl. 94/02/0018).
4. Soweit der Beschwerdeführer schließlich die Auffassung vertritt, im Hinblick darauf, daß er sich bereits im Jahr 1992 drei Monate lang in Schubhaft befunden habe, sei die gemäß § 48 Abs. 4 Z. 3 FrG zulässige Gesamtdauer der Schubhaft von sechs Monaten abgelaufen, sodaß er sich spätestens seit 19. April 1993 rechtswidrig in Schubhaft befinde, ist er darauf hinzuweisen, daß mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 4 FrG über die Rechtmäßigkeit der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde abgesprochen wurde, sohin nicht darüber, ob die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft für die Zeit ab 19. April 1993 bestehen. Eine allfällige Rechtswidrigkeit der Schubhaft seit diesem Zeitpunkt kann daher nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen.
5. Da sich die vorliegende Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993180300.X00Im RIS seit
20.11.2000