TE Vwgh Erkenntnis 1994/3/4 94/02/0018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.03.1994
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 15. Juni 1993, Zl. 3-50-14/93/E2, betreffend Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 15. Juni 1993 wies der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg die an ihn gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, gemäß den §§ 51 und 52 des Fremdengesetzes - FrG ab und stellte fest, daß zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen.

In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, gegen den Beschwerdeführer sei im Instanzenzug mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 20. September 1988 ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt worden. In der Folge sei die Vollstreckung dieses Aufenthaltsverbotes bis 31. Juli 1989 aufgeschoben worden. Weiters sei mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 7. Oktober 1992 neuerlich ein bis zum 31. Dezember 2002 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 10. Mai 1993 sei dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes keine Folge gegeben worden, wogegen der Beschwerdeführer Berufung erhoben habe. Mit Bescheid dieser Behörde vom 24. Mai 1993 wurde über den Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung die Schubhaft verhängt; dies mit der Begründung, daß sich der Beschwerdeführer trotz des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes weiterhin im Bundesgebiet aufhalte und somit seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachkomme, wodurch er sich fortlaufend einer Verwaltungsübertretung nach dem FrG schuldig mache. Daß die Sicherung der Abschiebung notwendig sei - so der unabhängige Verwaltungssenat weiter -, ergebe sich insbesondere daraus, daß der Beschwerdeführer der aus dem rechtskräftigen Aufenthaltsverbot erfließenden Verpflichtung, das Bundesgebiet binnen einer Woche zu verlassen, nicht nachgekommen sei und durch den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet gegen grundlegende fremdenpolizeiliche Vorschriften verstoßen habe. Aus diesem Verhalten sei abzuleiten, daß der Beschwerdeführer offensichtlich nicht gewillt sei, dem Aufenthaltsverbot freiwillig zu entsprechen, was die Annahme rechtfertige, daß die Schubhaft notwendig sei, um die Abschiebung zu sichern.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 28. September 1993, Zl. B 1347/93, ablehnte und sie in der Folge gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Dieser hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0372, welches dem Beschwerdevertreter bekannt ist, dem er jedoch keine Argumente entgegenzusetzen vermag, ausgesprochen, daß ein Fremder, der sich - wie der Beschwerdeführer - monatelang weigert, entgegen einer ihn treffenden gesetzlichen Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen, ein Verhalten setzt, das begründeten Anlaß zur Annahme bietet, er werde sich der Abschiebung entziehen oder diese doch wesentlich erschweren, weshalb in einem solchen Falle die Auffassung, die Schubhaft sei zur Sicherung der Abschiebung notwendig, nicht rechtswidrig sei. Desgleichen wurde in diesem Erkenntnis die auch in der vorliegenden Beschwerde vertretene Auffassung, die Schubhaft sei im Hinblick auf den noch nicht rechtskräftig erledigten Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes rechtswidrig, verworfen (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1994, Zl. 93/18/0546).

Ob das gegen den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot "tatsächlich mit Bescheid vom 28. Juni 1993" - sohin nachträglich - aufgehoben wurde, ist bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des bereits vorher zugestellten, angefochtenen Bescheides rechtlich unerheblich.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020018.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten