TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/22 W286 2292128-1

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Veröffentlicht am 22.07.2024
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Entscheidungsdatum

22.07.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §88
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W286 2292128-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie-Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2024, Zl. 71123307/232583317, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie-Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2024, Zl. 71123307/232583317, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 88 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 88, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans. Er stellte am 19.12.2023 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG.1. Der Beschwerdeführer ist ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans. Er stellte am 19.12.2023 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG.

2. Mit Parteiengehör vom 28.12.2023 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) den Beschwerdeführer auf, bekanntzugeben, auf welche konkrete Bestimmung des § 88 FPG er seinen Antrag stütze sowie entsprechende Nachweise vorzulegen. Ihm wurde eine vierwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme und Vorlage der geforderten Nachweise eingeräumt. Der Beschwerdeführer legte am 26.02.2024 einen Auszug der Website der afghanischen Botschaft in Wien vor, wonach aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Afghanistan keine Reisepässe mehr ausgestellt würden.2. Mit Parteiengehör vom 28.12.2023 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) den Beschwerdeführer auf, bekanntzugeben, auf welche konkrete Bestimmung des Paragraph 88, FPG er seinen Antrag stütze sowie entsprechende Nachweise vorzulegen. Ihm wurde eine vierwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme und Vorlage der geforderten Nachweise eingeräumt. Der Beschwerdeführer legte am 26.02.2024 einen Auszug der Website der afghanischen Botschaft in Wien vor, wonach aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Afghanistan keine Reisepässe mehr ausgestellt würden.

3. Mit Bescheid vom 08.04.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG ab.3. Mit Bescheid vom 08.04.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG ab.

4. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde ein.

5. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 21.05.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht strafgerichtlich unbescholten – er wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 2023, GZ XXXX , wegen § 125 StGB, § 15, § 109 (1) StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 5,00 EUR (500,00 EUR) im Nichteinbringungsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 5,00 EUR (250,00 EUR) im Nichteinbringungsfall 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt nachgesehen bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht strafgerichtlich unbescholten – er wurde mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 2023, GZ römisch 40 , wegen Paragraph 125, StGB, Paragraph 15,, Paragraph 109, (1) StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 5,00 EUR (500,00 EUR) im Nichteinbringungsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 5,00 EUR (250,00 EUR) im Nichteinbringungsfall 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt nachgesehen bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Der Beschwerdeführer stellte am 15.01.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2008 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, die zuletzt bis 30.05.2020 verlängert wurde.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.04.2020 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG aberkannt, ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.04.2020 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG aberkannt, ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.

Am 17.09.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Am 09.07.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG mit Gültigkeit bis 09.07.2022 erteilt. Am 17.09.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Am 09.07.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG mit Gültigkeit bis 09.07.2022 erteilt.

Am 10.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer auf dessen Antrag vom Magistrat der Stadt XXXX ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 NAG mit Gültigkeit bis 10.07.2023 erteilt, der zuletzt bis zum 11.07.2024 verlängert wurde. Am 20.06.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Am 10.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer auf dessen Antrag vom Magistrat der Stadt römisch 40 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG mit Gültigkeit bis 10.07.2023 erteilt, der zuletzt bis zum 11.07.2024 verlängert wurde. Am 20.06.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.

Der Beschwerdeführer stellte am 19.12.2023 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.04.2024 abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer stellte am 19.12.2023 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.04.2024 abgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer gehört keinem Personenkreis an, dem ein Fremdenpass gemäß § 88 Abs. 1, Abs. 2 und 2a FPG ausgestellt werden kann.Der Beschwerdeführer gehört keinem Personenkreis an, dem ein Fremdenpass gemäß Paragraph 88, Absatz eins,, Absatz 2 und 2a FPG ausgestellt werden kann.

Der Beschwerdeführer ist nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit, verfügt in Österreich über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht und liegen bei ihm nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 NAG vor. Er beantragte die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht, um aus dem Bundesgebiet auszuwandern und legte keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vor, der zufolge die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.Der Beschwerdeführer ist nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit, verfügt in Österreich über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht und liegen bei ihm nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß Paragraph 45, NAG vor. Er beantragte die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht, um aus dem Bundesgebiet auszuwandern und legte keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vor, der zufolge die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

Dem Beschwerdeführer ist es nicht möglich, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit und strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt und den von Amts wegen eingeholten, aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister und Strafregister (OZ 2). Die Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 08.04.2024 (AS 26).

Dass der Beschwerdeführer über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, gültig bis 11.07.2024, verfügte und er am 20.06.2024 einen Antrag auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels stellte, ergibt sich insbesondere aus einem aktuellen IZR-Auszug (OZ 2).

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG, weshalb festzustellen war, dass der Beschwerdeführer über keine unbefristete Aufenthaltsberechtigung verfügt. Hinsichtlich der Feststellung, es liegen bei ihm nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ vor, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Dass der Beschwerdeführer den Fremdenpass für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet beantragte, behauptete er nicht und kam dies im Verfahren auch nicht hervor. Dasselbe gilt für die Feststellung, er konnte keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vorlegen, der zufolge die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, AuslBG, weshalb festzustellen war, dass der Beschwerdeführer über keine unbefristete Aufenthaltsberechtigung verfügt. Hinsichtlich der Feststellung, es liegen bei ihm nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ vor, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Dass der Beschwerdeführer den Fremdenpass für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet beantragte, behauptete er nicht und kam dies im Verfahren auch nicht hervor. Dasselbe gilt für die Feststellung, er konnte keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vorlegen, der zufolge die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

Dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ergibt sich aus dem notorischen Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts sowie dem im Verwaltungsakt einliegenden Auszug von der Website der afghanischen Botschaft in Wien (AS 21).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte § 88 FPG lautet:3.1.1. Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte Paragraph 88, FPG lautet:

„(1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.

(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“

3.1.2. Die Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG), welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann (vgl. RV 2144 BlgNR 24. GP, S. 25).3.1.2. Die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG), welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann vergleiche Regierungsvorlage 2144 BlgNR 24. GP, Sitzung 25).

Eine Ausstellung nach § 88 Abs. 2a FPG kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, weil dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zukommt. Er verfügte von 10.07.2022 bis 11.07.2024 über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“, dessen Verlängerung er am 20.06.2024 beantragte, und brachte daher folgerichtig einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für ausländische Staatsangehörige gemäß § 88 Abs. 1 FPG ein.Eine Ausstellung nach Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, weil dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zukommt. Er verfügte von 10.07.2022 bis 11.07.2024 über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“, dessen Verlängerung er am 20.06.2024 beantragte, und brachte daher folgerichtig einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für ausländische Staatsangehörige gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG ein.

3.1.3. Weiters erfüllt der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 FPG für die Ausstellung eines Fremdenpasses. Es handelt sich beim Beschwerdeführer weder um einen „Staatenlosen“ noch eine Person mit „ungeklärter Staatsangehörigkeit“. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, wobei die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren nie strittig war. Somit kommt die Ausstellung eines Fremdenpasses trotz rechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nach § 88 Abs. 2 FPG nicht in Frage.3.1.3. Weiters erfüllt der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz 2, FPG für die Ausstellung eines Fremdenpasses. Es handelt sich beim Beschwerdeführer weder um einen „Staatenlosen“ noch eine Person mit „ungeklärter Staatsangehörigkeit“. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, wobei die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren nie strittig war. Somit kommt die Ausstellung eines Fremdenpasses trotz rechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nach Paragraph 88, Absatz 2, FPG nicht in Frage.

3.1.4.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die in § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG normierten Voraussetzungen nicht.3.1.4.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG normierten Voraussetzungen nicht.

Er beantragte am 19.12.2023 die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gemäß § 88 Abs. 1 FPG. Die belangte Behörde führte vor der Abweisung seines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid eine Prüfung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG durch. Es stellte dabei zu Recht fest, dass keiner der Tatbestände des § 88 Abs. 1 FPG erfüllt seien, weshalb dem Beschwerdeführer die Erteilung eines Fremdenpasses nach § 88 FPG zu versagen sei.Er beantragte am 19.12.2023 die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG. Die belangte Behörde führte vor der Abweisung seines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid eine Prüfung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG durch. Es stellte dabei zu Recht fest, dass keiner der Tatbestände des Paragraph 88, Absatz eins, FPG erfüllt seien, weshalb dem Beschwerdeführer die Erteilung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, FPG zu versagen sei.

Zu § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG wird festgehalten, wie folgt:Zu Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG wird festgehalten, wie folgt:

Ziffer 1 des § 88 Abs. 1 FPG kommt gegenständlich ebenso wenig wie § 88 Abs. 2 FPG in Betracht, da es sich beim Beschwerdeführer weder um eine staatenlose noch um eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit handelt. Nachweise dafür, dass der Beschwerdeführer nicht mehr über die afghanische Staatsangehörigkeit verfügt, wurden nicht vorgelegt und haben sich auch sonst keine Hinweise dafür ergeben.Ziffer 1 des Paragraph 88, Absatz eins, FPG kommt gegenständlich ebenso wenig wie Paragraph 88, Absatz 2, FPG in Betracht, da es sich beim Beschwerdeführer weder um eine staatenlose noch um eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit handelt. Nachweise dafür, dass der Beschwerdeführer nicht mehr über die afghanische Staatsangehörigkeit verfügt, wurden nicht vorgelegt und haben sich auch sonst keine Hinweise dafür ergeben.

Gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 FPG können Fremdenpässe für ausländische Staatsangehörige ausgestellt werden, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Der Beschwerdeführer verfügt nicht über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Sinne des § 88 Abs. 1 Z 2 FPG, zumal der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, dessen Verlängerung er am 20.06.2024 beantragte, lediglich zur befristeten Niederlassung, zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt (§ 8 Abs. 1 NAG).Gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG können Fremdenpässe für ausländische Staatsangehörige ausgestellt werden, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Der Beschwerdeführer verfügt nicht über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, zumal der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, dessen Verlängerung er am 20.06.2024 beantragte, lediglich zur befristeten Niederlassung, zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt (Paragraph 8, Absatz eins, NAG).

Der Annahme im Beschwerdeschriftsatz, dass der Aufenthaltstitel „Rot-Weiss-Rot Karte Plus“ ein unbefristetes Aufenthaltsrecht darstelle bzw. ein solches daraus erwachse, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, ist entgegenzutreten, zumal dies nicht – wie vom Beschwerdeführer behauptet – mit einer unbefristeten Aufenthaltsberechtigung gleichzusetzen ist. Ein solcher Aufenthaltstitel („Rot-Weiss-Rot Karte Plus“) wird für die Dauer von zwölf Monaten und sohin mit befristeter Gültigkeitsdauer ausgestellt, ebenso wie der vorangegangene Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, der ebenso für ein Jahr ausgestellt wurde (§ 54 Abs. 2 AsylG). Der Beschwerdeführer hat den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß- Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 NAG mit befristeter Gültigkeit bis zum 11.07.2024 besessen und am 20.06.2024 einen Verlängerungsantrag gestellt, somit hat er im Entscheidungszeitpunkt kein unbefristetes Aufenthaltsrecht.Der Annahme im Beschwerdeschriftsatz, dass der Aufenthaltstitel „Rot-Weiss-Rot Karte Plus“ ein unbefristetes Aufenthaltsrecht darstelle bzw. ein solches daraus erwachse, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, ist entgegenzutreten, zumal dies nicht – wie vom Beschwerdeführer behauptet – mit einer unbefristeten Aufenthaltsberechtigung gleichzusetzen ist. Ein solcher Aufenthaltstitel („Rot-Weiss-Rot Karte Plus“) wird für die Dauer von zwölf Monaten und sohin mit befristeter Gültigkeitsdauer ausgestellt, ebenso wie der vorangegangene Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, der ebenso für ein Jahr ausgestellt wurde (Paragraph 54, Absatz 2, AsylG). Der Beschwerdeführer hat den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß- Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG mit befristeter Gültigkeit bis zum 11.07.2024 besessen und am 20.06.2024 einen Verlängerungsantrag gestellt, somit hat er im Entscheidungszeitpunkt kein unbefristetes Aufenthaltsrecht.

Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG wäre, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) vorlägen. Diese wären neben einer fünfjährigen Niederlassung die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung. Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wäre, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) vorlägen. Diese wären neben einer fünfjährigen Niederlassung die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung.

Die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung liegt im konkreten Fall nicht vor. Da der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses keine Bescheinigungsmittel vorlegte, wurde er von der belangten Behörde mit Parteiengehör vom 28.12.2023 unter anderem aufgefordert, innerhalb einer vierwöchigen Frist entsprechende Nachweise vorzulegen. Der Beschwerdeführer konnte jedoch einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1, wie in § 12 Abs. 2 IntG gefordert, nicht vorlegen. Da der Beschwerdeführer das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt, ist er auch nicht unter den Personenkreis des § 45 NAG zu subsumieren und kann ihm daher ein Fremdenpass gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG nicht ausgestellt werden.Die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung liegt im konkreten Fall nicht vor. Da der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses keine Bescheinigungsmittel vorlegte, wurde er von der belangten Behörde mit Parteiengehör vom 28.12.2023 unter anderem aufgefordert, innerhalb einer vierwöchigen Frist entsprechende Nachweise vorzulegen. Der Beschwerdeführer konnte jedoch einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1, wie in Paragraph 12, Absatz 2, IntG gefordert, nicht vorlegen. Da der Beschwerdeführer das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt, ist er auch nicht unter den Personenkreis des Paragraph 45, NAG zu subsumieren und kann ihm daher ein Fremdenpass gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht ausgestellt werden.

Auch wurde keine Auswanderungsabsicht des Beschwerdeführers für die Erfüllung der Voraussetzung nach § 88 Abs. 1 Z 4 FPG vorgebracht und ergab sich diese auch nicht im Verfahren.Auch wurde keine Auswanderungsabsicht des Beschwerdeführers für die Erfüllung der Voraussetzung nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4, FPG vorgebracht und ergab sich diese auch nicht im Verfahren.

Ferner wurde eine gemäß § 88 Abs. 1 Z 5 FPG erforderliche Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder Landes liegt, vom Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens nicht vorgebracht und konnten auch keine Leistungen im Sinne dieser Bestimmung erkannt werden.Ferner wurde eine gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 5, FPG erforderliche Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder Landes liegt, vom Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens nicht vorgebracht und konnten auch keine Leistungen im Sinne dieser Bestimmung erkannt werden.

Die Prüfung, ob ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den Beschwerdeführer besteht, konnte mangels Erfüllung der in § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG genannten Voraussetzungen unterbleiben.Die Prüfung, ob ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den Beschwerdeführer besteht, konnte mangels Erfüllung der in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG genannten Voraussetzungen unterbleiben.

3.1.4.2. Das Bundesverwaltungsgericht kann insbesondere in den Tatbeständen des § 88 Abs. 1 Z 2 und 3 FPG, die auf einen bestimmten Mindestaufenthalt im Bundesgebiet bzw. einen entsprechenden Anknüpfungspunkt in Österreich abstellen, keinen unsachlichen Regelungsinhalt erkennen. Fremde ohne Reisedokumente, die, wie der Beschwerdeführer, lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, sind auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der normierten Voraussetzungen – im gegenständlichen Fall wird dies allenfalls die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) sein – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen – unter § 88 Abs. 1 Z 2 oder 3 FPG fallen. Auch der EGMR hat erst kürzlich festgehalten, dass Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht (vgl. EGMR 14.06.2022, Nr. 38121/20, L. B. gegen Litauen, Rz 59; Stellungnahme des BKA-Verfassungsdienstes an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) zu dessen Verfahren zur Zahl E 3489/2022-3).3.1.4.2. Das Bundesverwaltungsgericht kann insbesondere in den Tatbeständen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FPG, die auf einen bestimmten Mindestaufenthalt im Bundesgebiet bzw. einen entsprechenden Anknüpfungspunkt in Österreich abstellen, keinen unsachlichen Regelungsinhalt erkennen. Fremde ohne Reisedokumente, die, wie der Beschwerdeführer, lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, sind auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der normierten Voraussetzungen – im gegenständlichen Fall wird dies allenfalls die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) sein – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen – unter Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 FPG fallen. Auch der EGMR hat erst kürzlich festgehalten, dass Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht vergleiche EGMR 14.06.2022, Nr. 38121/20, L. B. gegen Litauen, Rz 59; Stellungnahme des BKA-Verfassungsdienstes an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) zu dessen Verfahren zur Zahl E 3489/2022-3).

Festzuhalten ist somit, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses an den Beschwerdeführer gemäß § 88 Abs. 1 FPG schon von daher scheitert. Es ist daher nicht weiter auf die Frage, ob im Falle des Beschwerdeführers ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben ist, das nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) im Wunsch, zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, nicht vorliegt (vgl. VwGH 03.05.2005, 2005/18/0070), einzugehen, weshalb eine nähere Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde diesbezüglich vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich dieser Voraussetzung (siehe dazu VfGH 16.06.2023, E 3489/2022) unterbleiben kann.Festzuhalten ist somit, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses an den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG schon von daher scheitert. Es ist daher nicht weiter auf die Frage, ob im Falle des Beschwerdeführers ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben ist, das nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) im Wunsch, zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, nicht vorliegt vergleiche VwGH 03.05.2005, 2005/18/0070), einzugehen, weshalb eine nähere Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde diesbezüglich vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich dieser Voraussetzung (siehe dazu VfGH 16.06.2023, E 3489/2022) unterbleiben kann.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken in der Beschwerde werden vor dem oben dargestellten Hintergrund nicht geteilt. Dem Antrag des Beschwerdeführers in der Beschwerde, das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die verfassungskonforme Auslegung des § 88 Abs. 1 Z 2 FPG auszusetzen, war daher nicht zu folgen.Die verfassungsrechtlichen Bedenken in der Beschwerde werden vor dem oben dargestellten Hintergrund nicht geteilt. Dem Antrag des Beschwerdeführers in der Beschwerde, das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die verfassungskonforme Auslegung des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG auszusetzen, war daher nicht zu folgen.

3.1.4.3. Da sich der Beschwerdeführer für seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses somit auf keinen Tatbestand des § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5, Abs. 2 oder 2a FPG stützen kann, kann ihm kein Fremdenpass nach § 88 FPG ausgestellt werden. 3.1.4.3. Da sich der Beschwerdeführer für seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses somit auf keinen Tatbestand des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5, Absatz 2, oder 2a FPG stützen kann, kann ihm kein Fremdenpass nach Paragraph 88, FPG ausgestellt werden.

Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, vom 02.09.2015, Ra 2014/19/0127, vom 15.03.2016, Ra 2015/19/0180, vom 18.05.2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20.06.2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ folgende Kriterien beachtlich sind:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, vom 02.09.2015, Ra 2014/19/0127, vom 15.03.2016, Ra 2015/19/0180, vom 18.05.2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20.06.2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist. Ebenso ist das Vorbringen des Beschwerdeführers bereits mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht geeignet, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen. Es konnte daher von einer Verhandlung abgesehen werden.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU (int. Schutzberechtigte) Fremdenpass Niederlassung öffentliches Interesse Reisedokument Rot-Weiß-Rot-Karte plus Staatsangehörigkeit subsidiärer Schutz verfassungsrechtliche Bedenken Versagung Fremdenpass Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W286.2292128.1.00

Im RIS seit

22.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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