Entscheidungsdatum
07.05.2024Norm
GewO 1994 §9Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der A KG, vertreten durch B, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 13. Februar 2024 , Zl. ***, betreffend Fristverkürzung für die weitere Gewerbeausübung nach § 9 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der A KG, vertreten durch B, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 13. Februar 2024 , Zl. ***, betreffend Fristverkürzung für die weitere Gewerbeausübung nach Paragraph 9, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13. Februar 2024, Zl. ***, verkürzte die belangte Behörde die Frist für die weitere Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführers „Elektrotechnik“, eingetragen in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) zu Zl. *** am Standort ***, ***, bis 15. März 2024.
Begründend dazu wurde ausgeführt, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.09.2011 die Bestellung von Herrn C, geb. am ***, wohnhaft in ***, ***, zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für das gegenständliche Gewerbe mit Wirkung 15.10.2011 genehmigt worden sei.
Der gewerberechtliche Geschäftsführer sei am *** verstorben und wurde der A KG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 12.12.2023 mitgeteilt, dass das Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers in das GISA eingetragen worden sei.
Gemäß § 9 Abs. 2 GewO 1994 darf ein Gewerbe bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers, längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GewO 1994 darf ein Gewerbe bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers, längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden.
Die Behörde habe diese Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sei oder in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers das Gewerbe insgesamt länger als sechs Monate ohne Geschäftsführer ausgeübt worden sei.
In diesem Fall habe die Behörde keinen Ermessensspielraum und sei die Verkürzung der Frist zwingend vorzunehmen.
Da mit der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes offenkundig eine besondere Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen verbunden sei, sei spruchgemäß entschieden worden.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass der gegenständliche Bescheid sowohl ohne Einräumung des Parteiengehörs als auch ohne Begründung, lediglich mit bloßen Pauschalformulierungen, erlassen worden sei.
Ob mit der weiteren Ausübung eines Gewerbes ohne Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen verbunden sei, habe die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen, falls erforderlich, unter Umständen durch Heranziehung von Amtssachverständigen oder durch Einholung von Stellungnahmen berührter Interessensvertretungen.
Es könne nicht automatisch aus dem Umstand, dass gegenständlichen Falls das Gewerbe Elektrotechnik betrieben werde, geschlossen werden, dass nach nunmehr dreimonatigen problemlosen Betriebes eine Fristverkürzung erforderlich wäre, weil mit einer weiteren (dreimonatigen) Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer automatische eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden wäre.
Weiters sei in keinster Weise erkennbar, weshalb die Behörde davon ausgegangen sei, dass sie im gegenständlichen Fall keinen Ermessensspielraum hätte und die Verkürzung der Frist zwingend vorzunehmen gewesen sei.
Die gegenständliche Fristverkürzung komme sohin rechtsrichtigerweise nicht in Frage.
Es wurde die ersatzlose Behebung eventualiter die Behebung und Zurückverweisung des gegenständlichen Bescheides beantragt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakt zur Zl. *** sowie in die vorgelegte Beschwerde.
Entscheidungswesentliche Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist eine im Firmenbuch zu Zl. FN *** eingetragene Kommanditgesellschaft.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.09.2011, Zl. ***, wurde die Bestellung des – nunmehr verstorbene – Herr C, zum gewerberechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin für die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes (damals eingeschränkt) „Elektrotechnik, unter Ausschluss der Errichtung von Alarmanlagen genehmigt.
Sitz der Beschwerdeführerin ist die Gemeinde ***. Die Beschwerdeführerin übt seit 15.10.2011 das Gewerbe „Elektrotechnik“ am Standort ***, ***, aus. Die Gewerbeberechtigung wurde zunächst eingeschränkt – unter Ausschluss der Errichtung von Alarmanlagen – und seit 2017 uneingeschränkt erteilt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03. Februar 2017, Zl. ***, stellte die belangte Behörde fest, dass für die Beschwerdeführerin die gesetzlichen Voraussetzungen für die uneingeschränkte Ausübung des reglementierten Gewerbes „Elektrotechnik“ vorliegen. Weiters wurde die Bestellung des Herrn C zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für die Ausübung dieses Gewerbes genehmigt.
Die Beschwerdeführerin ist berechtigt, Installationen für Elektrotechnik für Starkstromanlagen und –einrichtungen ohne Einschränkungen hinsichtlich der Leistung oder der Spannung, die Errichtung von Blitzschutzanlagen, die Errichtung von Alarmanlagen für Betriebe, Gebäude oder Grundstücke und die Errichtung von Brandmeldeanlagen durchzuführen.
Darüber hinaus bietet die Beschwerdeführerin die Überprüfung von elektrischen Anlagen, von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen und Blitzschutzanlagen an.
Der gewerberechtliche Geschäftsführer Herr C ist am *** verstorben.
Mit der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes sind Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen verbunden.
Beweiswürdigung:
Die entscheidungsrelevanten Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem von der belangten Behörde übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt zur Zl. *** und der Beschwerde.
Rechtslage:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO) lauten:
§ 9 Abs. 1 und 2:Paragraph 9, Absatz eins und 2:
„(1) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) können Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer (§ 39) bestellt haben.„(1) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) können Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer (Paragraph 39,) bestellt haben.
(2) Scheidet der Geschäftsführer aus, so darf das Gewerbe bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers, längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden. Die Behörde hat diese Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist oder in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers das Gewerbe insgesamt länger als sechs Monate ohne Geschäftsführer ausgeübt wurde.
[...]“
§ 94:Paragraph 94 :,
„Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:
[...]
16. Elektrotechnik
[...]“
§ 95:Paragraph 95 :,
„(1) Bei den im § 94 Z 5, 10, 16, 18, 25, 32, 36, 56, 62, 65, 75, 80 und 82 angeführten Gewerben ist von der Behörde zu überprüfen, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft um die Gewerbeberechtigung bewirbt, die im § 13 Abs. 7 genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 87 Abs. 1 Z 3) besitzen. Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 340 beginnen.„(1) Bei den im Paragraph 94, Ziffer 5,, 10, 16, 18, 25, 32, 36, 56, 62, 65, 75, 80 und 82 angeführten Gewerben ist von der Behörde zu überprüfen, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft um die Gewerbeberechtigung bewirbt, die im Paragraph 13, Absatz 7, genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit (Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3,) besitzen. Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß Paragraph 340, beginnen.
(2) Bei den im Abs. 1 angeführten Gewerben ist die Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die im § 39 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.“(2) Bei den im Absatz eins, angeführten Gewerben ist die Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die im Paragraph 39, Absatz 2, bzw. Paragraph 47, Absatz 2, angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.“
§ 106 Abs. 1:Paragraph 106, Absatz eins :,
„(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Elektrotechnik (§ 94 Z 16) bedarf es für„(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Elektrotechnik (Paragraph 94, Ziffer 16,) bedarf es für
1. die Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen ohne Einschränkung hinsichtlich der Leistung oder der Spannung,
2. die Errichtung von Blitzschutzanlagen,
3. die Errichtung von Alarmanlagen für Betriebe, Gebäude oder Grundstücke und
4. die Errichtung von Brandmeldeanlagen.
[...]“
Erwägungen:
Die Beschwerde ist nicht begründet.
§ 9 Abs. 2 erster Satz GewO bestimmt für den Fall des Ausscheidens eines (gemäß § 9 Abs. 1 GewO obligatorisch zu bestellenden) gewerberechtlichen Geschäftsführers, dass das Gewerbe bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers, längstens jedoch binnen sechs Monaten, weiter ausgeübt werden darf. Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz GewO bestimmt für den Fall des Ausscheidens eines (gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GewO obligatorisch zu bestellenden) gewerberechtlichen Geschäftsführers, dass das Gewerbe bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers, längstens jedoch binnen sechs Monaten, weiter ausgeübt werden darf.
Gemäß § 9 Abs. 2 zweiter Satz leg.cit. ist die Behörde zur Verkürzung dieser Frist verpflichtet, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz leg.cit. ist die Behörde zur Verkürzung dieser Frist verpflichtet, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt den Regelungen des § 9 Abs. 2 GewO (mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien) die Einsicht des Gesetzgebers zugrunde, dass es nicht vertretbar sei zu verlangen, dass ein Gewerbebetrieb einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft von dem Zeitpunkt an nicht weitergeführt werden könne, zu dem der (erforderliche) gewerberechtliche Geschäftsführer – allenfalls überraschend – ausscheide. Aus diesem Grund sehe das Gesetz eine sechsmonatige Frist vor, innerhalb derer das Gewerbe nach Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers (ohne einen solchen) weiter ausgeübt werden dürfe. In Einzelfällen könne sich aber – so der Verwaltungsgerichtshof – die Notwendigkeit ergeben, wegen besonderer Gefahren, etwa aus Gründen der Volksgesundheit, die für die weitere Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer vorgesehene Frist durch behördlichen Bescheid zu verkürzen. Dieser Ausnahmetatbestand der Fristverkürzung gemäß § 9 Abs. 2 zweiter Satz GewO liege (unter anderem) dann vor, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt den Regelungen des Paragraph 9, Absatz 2, GewO (mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien) die Einsicht des Gesetzgebers zugrunde, dass es nicht vertretbar sei zu verlangen, dass ein Gewerbebetrieb einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft von dem Zeitpunkt an nicht weitergeführt werden könne, zu dem der (erforderliche) gewerberechtliche Geschäftsführer – allenfalls überraschend – ausscheide. Aus diesem Grund sehe das Gesetz eine sechsmonatige Frist vor, innerhalb derer das Gewerbe nach Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers (ohne einen solchen) weiter ausgeübt werden dürfe. In Einzelfällen könne sich aber – so der Verwaltungsgerichtshof – die Notwendigkeit ergeben, wegen besonderer Gefahren, etwa aus Gründen der Volksgesundheit, die für die weitere Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer vorgesehene Frist durch behördlichen Bescheid zu verkürzen. Dieser Ausnahmetatbestand der Fristverkürzung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz GewO liege (unter anderem) dann vor, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist.
Die Voraussetzungen für die verfügte Verkürzung der sechsmonatigen Frist für die weitere Ausübung des Gewerbes „Elektrotechnik“ sind im vorliegenden Fall erfüllt.
Es liegt im öffentlichen Interesse, einen bestimmten Standard gewerblicher Leistungen durch eine entsprechende Befähigung des Gewerbeberechtigten – bei juristischen Personen durch die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers, der für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist (vgl. § 39 Abs. 1 GewO) – sicherzustellen. Dies gilt im Besonderen für das mit besonderen Anforderungen verbundene reglementierte Elektrotechnik (vgl. insbesondere § 94 Z 16 iVm § 95 GewO), für das eine besondere Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen, insbesondere durch eine nicht sachgerechte Errichtung und Überprüfung von z.B. Starkstromanlagen, Alarmanlagen, etc.., besteht (in diesem Sinne VwGH 25.06.2008, 2007/04/0137; zur besonderen Gefahrenneigung des Baumeistergewerbes vgl. überdies VwGH 21.12.2011, 2007/04/0222).Es liegt im öffentlichen Interesse, einen bestimmten Standard gewerblicher Leistungen durch eine entsprechende Befähigung des Gewerbeberechtigten – bei juristischen Personen durch die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers, der für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist vergleiche Paragraph 39, Absatz eins, GewO) – sicherzustellen. Dies gilt im Besonderen für das mit besonderen Anforderungen verbundene reglementierte Elektrotechnik vergleiche insbesondere Paragraph 94, Ziffer 16, in Verbindung mit Paragraph 95, GewO), für das eine besondere Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen, insbesondere durch eine nicht sachgerechte Errichtung und Überprüfung von z.B. Starkstromanlagen, Alarmanlagen, etc.., besteht (in diesem Sinne VwGH 25.06.2008, 2007/04/0137; zur besonderen Gefahrenneigung des Baumeistergewerbes vergleiche überdies VwGH 21.12.2011, 2007/04/0222).
Zur Begegnung ebendieser für das gegenständliche Gewerbe bestehenden Gefahrenlage ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie die für die Ausübung dieses Gewerbes durch die beschwerdeführende Gesellschaft ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer vorgesehene Frist von sechs Monaten auf dreieinhalb Monate verkürzt hat. Auch ist davon auszugehen, dass mit der Durchführung von den gefahrengeneigten Tätigkeiten im Rahmen der Gewerbeberechtigung Elektrotechnik durch die beschwerdeführende Gesellschaft – ohne Anleitung durch eine fachlich hierzu befugte Person – eine besondere Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen, insbesondere durch nicht sachgerechte Überprüfung und Planung oder die fehlerhafte Überprüfung von Anlagen, besteht.
Die Verkürzung der Frist erweist sich als nicht unsachlich, knüpft doch § 9 Abs. 2 zweiter Satz GewO an die dargelegte besondere Gefahrensituation an.Die Verkürzung der Frist erweist sich als nicht unsachlich, knüpft doch Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz GewO an die dargelegte besondere Gefahrensituation an.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Unterlassung des Parteiengehörs bzw. Ermittlungsverfahrens verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.
Auch wenn die belangte Behörde die Einräumung des Parteiengehörs unterlassen hat, hätte die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit gehabt, konkret und substantiiert darzulegen, weshalb allein die Unterlassung des Parteiengehörs zu einem wesentlichen Verfahrensfehler geführt und die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt hat. Auch bringt die Beschwerdeführerin nicht konkret vor, weshalb die Verkürzung der Frist unzulässig bzw. unangemessen ist. Auch hat die Behörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 mitgeteilt, dass das Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers in das GISA eingetragen wird.
Allein die Tatsache, dass seit dem Tod des gewerberechtlichen Geschäftsführers das gegenständliche Gewerbe ca. drei Monate ohne Probleme ausgeübt wurde, reicht nicht aus, um eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erwirken. Es bedarf keiner tatsächlich eingetretenen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, um eine Frist gemäß § 9 Abs. 2 GewO zu verkürzen. Allein die Tatsache, dass seit dem Tod des gewerberechtlichen Geschäftsführers das gegenständliche Gewerbe ca. drei Monate ohne Probleme ausgeübt wurde, reicht nicht aus, um eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erwirken. Es bedarf keiner tatsächlich eingetretenen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, um eine Frist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GewO zu verkürzen.
Unter Bedachtnahme auf die dargelegte Gefahrenlage bei Ausübung des gegenständlichen Gewerbes kann die Verkürzung der Frist nicht als unangemessen betrachtet werden. Dies gilt umso mehr für den Zeitraum bis zur gegenständlichen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, welcher gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung – mangels Ausschlusses insbesondere durch die belangte Behörde (oder eines gesetzlichen Ausschlusses) – zukommt.Unter Bedachtnahme auf die dargelegte Gefahrenlage bei Ausübung des gegenständlichen Gewerbes kann die Verkürzung der Frist nicht als unangemessen betrachtet werden. Dies gilt umso mehr für den Zeitraum bis zur gegenständlichen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, welcher gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung – mangels Ausschlusses insbesondere durch die belangte Behörde (oder eines gesetzlichen Ausschlusses) – zukommt.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde von keiner Partei – die beschwerdeführende Gesellschaft rechtsfreundlich vertreten – beantragt und konnte auch gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil die Beschwerde und die dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Insbesondere wurde seitens der beschwerdeführenden Gesellschaft ein konkret substantiiertes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, etwa zum Fehlen einer besonderen Gefahrenlage gemäß § 9 Abs. 2 zweiter Satz oder zur Unangemessenheit der Frist nicht erstattet. Explizite und konkrete Beweisanträge wurden zudem in der Beschwerde nicht erstattet Auch wurde keine Rechtsfrage aufgeworfen, die eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung bedurft hätte (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/17/0089). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde von keiner Partei – die beschwerdeführende Gesellschaft rechtsfreundlich vertreten – beantragt und konnte auch gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil die Beschwerde und die dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Insbesondere wurde seitens der beschwerdeführenden Gesellschaft ein konkret substantiiertes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, etwa zum Fehlen einer besonderen Gefahrenlage gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz oder zur Unangemessenheit der Frist nicht erstattet. Explizite und konkrete Beweisanträge wurden zudem in der Beschwerde nicht erstattet Auch wurde keine Rechtsfrage aufgeworfen, die eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung bedurft hätte vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/17/0089).
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeausübung; Fristverkürzung; gewerberechtlicher Geschäftsführer; Ausscheiden;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.305.001.2024Zuletzt aktualisiert am
31.07.2024