TE Vwgh Erkenntnis 1995/6/26 94/10/0169

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Veröffentlicht am 26.06.1995
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art15 Abs1;
NatSchG Tir 1975 §13 Abs1 lita;
NatSchG Tir 1975 §13 Abs1 litb;
NatSchG Tir 1975 §13;
NatSchG Tir 1975 §5 Abs1 litb Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des B in J, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22. Juni 1992, Zl. U-12.224/28, betreffend Versagung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Juni 1992 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung für die Errichtung eines in drei Etagen abzubauenden Muschelkalksteinbruches auf Teilflächen der Grundstücke 1627/2, 1627/1, 1626/2 und 1617/10, alle KG X, keine Folge gegeben.

In der Begründung wird nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, durch den geplanten Steinbruch komme es zu keiner Beeinträchtigung von pflanzlichen und tierischen Lebensgemeinschaften; auch eine Beeinträchtigung des Erholungswertes der umliegenden Landschaft sei nicht gegeben, da dieses Gebiet nicht zur Erholungsnutzung verwendet werde. Die durch den Steinbruch hervorgerufenen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes seien als gering und vertretbar anzusehen. Durch den geplanten Steinbruchbetrieb sei jedoch eine Beeinträchtigung der Quelle "Qu 8" zu erwarten; folglich sei auch eine Beeinträchtigung des Naturhaushaltes gegeben. Quellen, auch unterirdische, seien nämlich wie das Grundwasser von tierischen Organismen besiedelt, die entsprechend den Eigenarten des Lebensraumes interessante Besonderheiten aufwiesen. Sie seien natürliche Grundwasseraustritte, wobei auch Organismen mitgespült würden, die für das anschließende, oberirdisch fließende Wasser große Bedeutung hätten. Auch bei (unterirdischen) Quellen handle es sich wie bei Bächen oder Flüssen um Gewässer, die mit ihren Bewohnern und einem oberirdisch fließenden Wasser natürlich fließende Gewässer bildeten. Quellen bildeten somit einen wesentlichen und absolut schutzwürdigen Bestandteil des Naturhaushaltes, worunter das Wirkungsgefüge aus den Wechselbeziehungen der Lebewesen untereinander und zu ihrer Umwelt zu verstehen sei.

Im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des geplanten Vorhabens verweise der Beschwerdeführer insbesondere auf die Stellungnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung vom 24. August 1989 und des Baubezirksamtes Kufstein vom 26. August 1988 und vom 14. September 1989.

In der Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung werde betont, daß in Zukunft bedingt durch naturnahe Verbauungsmethoden der Wasserbaustein gegenüber dem Beton an Einfluß gewinnen werde. Auf Grund der weiten Transportstrecken wäre ein Wasserbausteinlieferant innerhalb des Bezirkes Kitzbühel für die Vorhaben der Gebietsbauleitung sicher von Vorteil. Dieses Schreiben sei in sehr allgemeiner Form gehalten, insbesondere würden keine konkreten Vorhaben genannt. Ein unmittelbares öffentliches Interesse an der Errichtung des Steinbruches könne diesem Schreiben nicht entnommen werden.

Vom Baubezirksamt Kufstein werde die Errichtung der Steinbruchanlage befürwortet, um den Steinbedarf für mittelfristige Bauvorhaben zu decken. In diesem Zusammenhang würden auch einige Bauvorhaben genannt. Aus den Äußerungen des Baubezirksamtes gehe jedoch hervor, daß es sich um mittelfristige Bauvorhaben handle. Es werde nicht einmal ungefähr dargelegt, wann mit der Verwirklichung dieser Projekte zu rechnen sei. Aus dem Schreiben des Baubezirksamtes lasse sich ein gewisses regionales Interesse an der Errichtung des Steinbruches ableiten; ein unmittelbares öffentliches Interesse an der Errichtung der Steinbruchanlage ergebe sich jedoch auch aus diesem Schreiben nicht. Insbesondere mangle es an konkreten Projekten, die mit dem Material des Steinbruches beliefert werden sollten.

Weiters sei noch zu berücksichtigen, daß nach dem Gutachten von Prof. Dr. M. das vorhandene Gestein für die Gewinnung von Wasserbausteinen sehr gut geeignet sei. Demgegenüber werde im Gutachten der Firma I. darauf hingewiesen, daß das vorhandene Gestein vorwiegend dünnbankig ausgebildet sei und es daher ratsam erscheine, die Wirtschaftlichkeit dieses Steinbruchareals unter den Aspekten der neuen geologischen Aufschlüsse zu überprüfen. Die Ausführungen im Gutachten von Universitätsprofessor Dr. M. würden also zumindest relativiert.

Durch den Steinbruch sei eine Beeinträchtigung der Quelle "Qu 8" und somit eine Beeinträchtigung des Naturhaushaltes zu erwarten. Diese Beeinträchtigung laufe dem öffentlichen Interesse, das durch die Festsetzung der Bewilligungspflicht nach § 5 Abs. 1 lit. b des Tiroler Naturschutzgesetzes 1975 geschützt werden solle, zuwider. Die Bewilligungspflicht für Schotteranlagen sei auch deswegen in das Tiroler Naturschutzgesetz 1975 aufgenommen worden, da gerade solche Vorhaben meist mit weitreichenden Eingriffen in die im § 13 Abs. 1 lit. a leg. cit. genannten Schutzgüter verbunden sei.

Es bestehe zwar ein regionalwirtschaftliches Interesse an der Errichtung dieses Steinbruches, aber lediglich in geringfügigem Ausmaß. Insbesondere ergebe sich keine dringende Notwendigkeit für anstehende Projekte. Dem gegenüber komme der Vermeidung der Beeinträchtigung einer Quelle und somit der Vermeidung einer Beeinträchtigung des Naturhaushaltes ein viel höheres Interesse zu.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 27. September 1994, B 1009/92-7, ihre Behandlung ab und trat sie mit Beschluß vom 27. Oktober 1994, B 1009/92-9, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattete der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer bringt vor, entgegen der Auffassung der belangten Behörde bedeute nicht jede Beeinträchtigung einer Quelle eine negative Auswirkung auf den Naturhaushalt. In welcher Weise durch die Beeinträchtigung der Quelle "Qu 8" in die Wechselbeziehung der Lebewesen untereinander und zu ihrer Umwelt eingegriffen werde, sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Der Quellschutz sei nicht Sache des Naturschutzrechtes, sondern des Wasserrechts. Die Naturschutzbehörde dürfe ihre Entscheidung nicht ausschließlich auf wasserrechtliche Aspekte stützen.

Nicht jede Beeinträchtigung des Naturhaushaltes rechtfertige die Verweigerung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, sondern nur eine solche, die dem öffentlichen Interesse, das durch die Festsetzung der Bewilligungspflicht geschützt werden solle, zuwiderlaufe. Dementsprechend hätte die belangte Behörde das Ausmaß der Beeinträchtigung des Naturhaushaltes in quantitativer und qualitativer Hinsicht ermitteln müssen, um bei einer abschließenden Betrachtung zu überprüfen, ob insgesamt betrachtet konkret das öffentliche Interesse am Naturschutz und Naturhaushalt als verletzt anzusehen sei.

Falsch beantwortet habe die belangte Behörde auch die Frage nach dem Vorliegen öffentlicher Interessen. In diesem Zusammenhang hätte die belangte Behörde sich damit auseinandersetzen müssen, welche Bedeutung der Quelle "Qu 8" zukomme. Der Quelle "Qu 8" komme für den Naturhaushalt keine Bedeutung zu und überdies fänden sich im anschließenden Gelände so ausgiebige Wasservorkommen, daß weder Mensch noch Tier- oder Pflanzenwelt, insbesondere auch nicht die Wechselbeziehungen der Lebewesen untereinander und zu ihrer Umwelt betroffen wären, selbst wenn die Quelle "Qu 8" überhaupt versiegen würde, was im Verfahren gar nicht hervorgekommen sei.

Seit der Einbringung des Antrages auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung im Jahr 1988 seien mehrere Jahre vergangen. Die belangte Behörde hätte dem Beschwerdeführer Gelegenheit geben müssen, aktuelle Bedarfsunterlagen beizubringen. Hätte sich die belangte Behörde mit dem zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung bestehenden regionalen öffentlichen Interesse auseinandergesetzt, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, daß sowohl aktuelle als auch mittelfristige Projekte dringend jenes Gestein benötigten, dessen Abbau der Beschwerdeführer beabsichtige. Auch die Bergbehörde habe wiederholt das öffentliche Interesse am Gesteinsabbau bekundet, was die belangte Behörde außer acht gelassen habe.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und

die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Art. III Abs. 8 des Tiroler Gesetzes vom 9. Mai 1990, mit dem das Tiroler Naturschutzgesetz geändert wird, LGBl. Nr. 52/1990, sind Verwaltungsverfahren auf Grund des Tiroler Naturschutzgesetzes, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängig sind, nach den gesetzlichen Bestimmungen, wie sie beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in Geltung standen, weiterzuführen.

Der Antrag auf Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung für einen Steinbruch wurde im Jahre 1988 gestellt. Das über diesen Antrag eingeleitete Verfahren war daher nach den Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 1975, LGBl. Nr. 15/1975 (TNSchG), zu Ende zu führen.

Nach § 5 Abs. 1 lit. b Z. 2 TNSchG bedarf außerhalb geschlossener Ortschaften die Errichtung, Aufstellung oder erhebliche Änderung von Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung von Gesteinen, Schotter, Kies, Sand, Lehm, Ton und Torf, sowie von Mischgut- und Aufbereitungsanlagen einer Bewilligung, soweit hiefür nicht eine Bewilligung nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes oder nach einer in seiner Durchführung erlassenen Verordnung erforderlich ist.

Nach § 13 Abs. 1 TNSchG ist eine Bewilligung zu erteilen

a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt noch den Erholungswert der Landschaft, noch das Landschaftsbild in seiner Eigenart oder Schönheit, noch die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen in einer Weise beeinträchtigt, die dem öffentlichen Interesse, das durch die Festsetzung der Bewilligungspflicht geschützt werden soll, zuwiderläuft, oder

b) wenn öffentliche, wie etwa regionalwirtschaftliche oder wissenschaftliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Beeinträchtigungen der in lit. a erwähnten Art übersteigen.

Unter "Naturhaushalt" im Sinne des § 13 Abs. 1 lit. a TNSchG ist das Wirkungsgefüge aus den Wechselbeziehungen der Lebewesen untereinander und zu ihrer Umwelt zu verstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. März 1992, Zl. 91/10/0244).

Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, daß die Versagung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung allein auf Grund von Aspekten, die dem Wasserrecht zuzurechnen sind, nicht zulässig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1994, Zl. 93/10/0153). Dies hat die belangte Behörde im Beschwerdefall aber auch nicht getan.

Das Wirkungsgefüge aus den Wechselbeziehungen der Lebewesen untereinander und zu ihrer Umwelt und damit der Naturhaushalt können durch negative Einflüsse auf eine Quelle in einer unter naturschutzrechtlichen Aspekten beachtlichen Weise beeinträchtigt werden.

Nach § 13 Abs. 1 lit. a TNSchG ist nicht jede Beeinträchtigung des Naturhaushaltes relevant, sondern nur eine solche, die dem öffentlichen Interesse, das durch die Festsetzung der Bewilligungspflicht geschützt werden soll, zuwiderläuft.

Um beurteilen zu können, ob eine unter dem Aspekt des § 13 Abs. 1 lit. a TNSchG relevante Beeinträchtigung des Naturhaushaltes durch eine Beeinflussung der Quelle "Qu 8" zu besorgen ist, hätte es einer auf die Gegebenheiten des Beschwerdefalles bezogenen konkreten Darstellung der Auswirkungen, die mit der Beeinträchtigung der Quelle auf das Wirkungsgefüge aus den Wechselbeziehungen der Lebewesen untereinander und zu ihrer Umwelt verbunden sind, bedurft. An einer solchen auf den konkreten Fall bezogenen Darstellung fehlt es aber. Die Darlegungen der belangten Behörde erschöpfen sich in einer allgemeinen Schilderung des Wesens von Quellen, ohne daß auf den konkreten Fall eingegangen wird.

Eine derartige konkrete Beschreibung der Auswirkungen wäre auch für die Interessenabwägung erforderlich gewesen. Die Interessenabwägung muß in der Regel eine Wertentscheidung sein, da die konkurrierenden Interessen meist nicht bewertbar und damit berechen- und vergleichbar sind. Dieser Umstand erfordert es, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen, und die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1994, Zl. 92/10/0041 und die dort angeführte Vorjudikatur).

Im Zusammenhang mit der Interessenabwägung wurde der ermittelte Sachverhalt aber auch noch aus weiteren Gründen mangelhaft ermittelt. In den von der belangten Behörde herangezogenen Stellungnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung und des Baubezirksamtes Kufstein wird der Bedarf an Produkten des geplanten Steinbruches bejaht. Die belangte Behörde schließt aus diesen Stellungnahmen aber auf ein nicht ausreichendes öffentliches Interesse, weil diese Stellungnahmen zu wenig konkret seien und der angeführte Bedarf allenfalls mittelfristig gegeben sei. Auf Grund dieser Stellungnahmen lagen aber der belangten Behörde Anhaltspunkte für das Vorliegen öffentlicher Interessen vor. Da im Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Amtswegigkeit herrscht, wäre die belangte Behörde, wenn sie die darin enthaltenen Angaben als nicht ausreichend konkret ansah, gehalten gewesen, die Wildbach- und Lawinenverbauung sowie das Baubezirksamt Kufstein zu einer Präzisierung ihrer Stellungnahmen in dieser Richtung einzuladen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 1993, Zlen. 92/10/0395, 92/10/0450). Hiezu kommt, daß zwischen der Abgabe der Stellungnahmen und der Erlassung des angefochtenen Bescheides einige Jahre verstrichen sind, ein Aspekt, dem schon deswegen Bedeutung zukommt, weil die belangte Behörde das für den Steinbruch sprechende öffentliche Interesse auch deswegen als gering veranschlagt hat, weil ein allfälliger Bedarf erst mittelfristig gegeben sei. Es wäre daher Sache der belangten Behörde gewesen, entsprechende Ergänzungen zur Bedarfsfrage einzuholen.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100169.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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