TE Vwgh Beschluss 2023/4/20 Ra 2023/10/0028

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Veröffentlicht am 20.04.2023
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
NatSchG NÖ 2000 §6 Z1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Stoisser, über die Revision des H B in G, vertreten durch Mag. Johannes Polt, Rechtsanwalt in 3580 Horn, Prager Straße 5/1/11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20. Jänner 2023, Zlen. LVwG-S-273/001-2022, LVwG-S-274/001-2022, betreffend Übertretung des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Horn), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Bestrafung des Revisionswerbers nach § 36 Abs. 1 Z 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 richtet, zurückgewiesen.Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Bestrafung des Revisionswerbers nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Naturschutzgesetz 2000 richtet, zurückgewiesen.

Im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Revision dem Senat 07 des Verwaltungsgerichtshofes vorbehalten.

Begründung

1        1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis legte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Revisionswerber - in teilweiser Abänderung eines von diesem bekämpften Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 18. Jänner 2022 - (unter Spruchpunkt I.) zur Last, er habe am 26. März 2021 (dem Tag einer behördlichen Überprüfung) auf einer bestimmt bezeichneten Grundfläche außerhalb des Ortsgebietes Sperrmüll im Gesamtausmaß von ca. 3 m3, nämlich „zerbrochene Baumaterialien, Altholz, Folien und Netzwerke, Metallteile wie Zaunreste, Eisenprofile sowie wenigstens zwei Altreifen mit Felge, sowie Kunststoffteile“, somit Abfälle außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage gelagert, wobei es sich dabei weder um eine in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche noch um eine kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende Lagerung gehandelt habe, zumal die Abfälle im Überprüfungszeitpunkt jedenfalls bereits länger als eine Woche abgelagert gewesen seien.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis legte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Revisionswerber - in teilweiser Abänderung eines von diesem bekämpften Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 18. Jänner 2022 - (unter Spruchpunkt römisch eins.) zur Last, er habe am 26. März 2021 (dem Tag einer behördlichen Überprüfung) auf einer bestimmt bezeichneten Grundfläche außerhalb des Ortsgebietes Sperrmüll im Gesamtausmaß von ca. 3 m3, nämlich „zerbrochene Baumaterialien, Altholz, Folien und Netzwerke, Metallteile wie Zaunreste, Eisenprofile sowie wenigstens zwei Altreifen mit Felge, sowie Kunststoffteile“, somit Abfälle außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage gelagert, wobei es sich dabei weder um eine in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche noch um eine kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende Lagerung gehandelt habe, zumal die Abfälle im Überprüfungszeitpunkt jedenfalls bereits länger als eine Woche abgelagert gewesen seien.

2        Damit habe der Revisionswerber gegen das Verbot des § 6 Z 1 NÖ Naturschutzgesetz 2000 - NÖ NSchG 2000 verstoßen, weshalb über ihn gemäß § 36 Abs. 1 Z 2 NÖ NSchG 2000 eine Geldstrafe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) verhängt wurde.Damit habe der Revisionswerber gegen das Verbot des Paragraph 6, Ziffer eins, NÖ Naturschutzgesetz 2000 - NÖ NSchG 2000 verstoßen, weshalb über ihn gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ NSchG 2000 eine Geldstrafe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) verhängt wurde.

3        Die Revision gegen dieses Erkenntnis ließ das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu.Die Revision gegen dieses Erkenntnis ließ das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu.

4        2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

7        3.1. In den Zulässigkeitsausführungen seiner außerordentlichen Revision bringt der Revisionswerber (mit Blick auf die hier allein gegenständliche Bestrafung nach dem NÖ NSchG 2000) zunächst vor, das Verwaltungsgericht habe gegenüber dem bekämpften Straferkenntnis die vorgeworfene Tathandlung „unzulässigerweise außerhalb der Verjährungszeit erweitert/geändert/ergänzt“, indem es ihm (u.a.) die Ablagerung von „‘wenigstens‘ zwei Altreifen mit Felge“ angelastet habe. Dem gegenüber seien im Straferkenntnis lediglich „diverse Abfälle“ genannt, jedoch nicht konkretisiert worden.

8        Dem ist entgegen zu halten, dass bereits die Tatumschreibung des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 18. Jänner 2022 die Lagerung (u.a.) von „Altreifen“ angeführt hat. Davon ausgehend legt der Revisionswerber nicht dar, weshalb das Verwaltungsgericht den Spruch des vor ihm bekämpften Straferkenntnisses nicht hätte ergänzen dürfen (vgl. insofern etwa VwGH 30.4.2021, Ra 2020/05/0043, mwN; zu der eingeschränkten Revisibilität von Fragen der Tatumschreibung vgl. im Übrigen VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0053, 0054, mwN).Dem ist entgegen zu halten, dass bereits die Tatumschreibung des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 18. Jänner 2022 die Lagerung (u.a.) von „Altreifen“ angeführt hat. Davon ausgehend legt der Revisionswerber nicht dar, weshalb das Verwaltungsgericht den Spruch des vor ihm bekämpften Straferkenntnisses nicht hätte ergänzen dürfen vergleiche , insofern etwa VwGH 30.4.2021, Ra 2020/05/0043, mwN; zu der eingeschränkten Revisibilität von Fragen der Tatumschreibung vergleiche , im Übrigen VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0053, 0054, mwN).

9        3.2. Im Weiteren bringt der Revisionswerber vor, der von ihm bekämpfte Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses sei „unkonkret und auch in sich widersprüchlich“; er führt dazu aus:3.2. Im Weiteren bringt der Revisionswerber vor, der von ihm bekämpfte Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses sei „unkonkret und auch in sich widersprüchlich“; er führt dazu aus:

„Was konkret als Abfall zu werten ist bzw. was konkret als Sperrmüll rechtlich zu bewerten ist und inwiefern daraus eine Übertretung gemäß NÖ Naturschutzgesetz ableitbar ist, ist unbegründet.“

10       Entgegen dieser Behauptung ist dem genannten Spruchpunkt allerdings unmissverständlich zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht sämtliche darin genannten Gegenstände als (entgegen dem Verbot des § 6 Z 1 NÖ NSchG 2000) gelagerte Abfälle angesehen hat.Entgegen dieser Behauptung ist dem genannten Spruchpunkt allerdings unmissverständlich zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht sämtliche darin genannten Gegenstände als (entgegen dem Verbot des Paragraph 6, Ziffer eins, NÖ NSchG 2000) gelagerte Abfälle angesehen hat.

11       Schließlich rügt der Revisionswerber, (im Spruch) fehlten „Feststellungen zur subjektiven Tatseite“; dem ist zu erwidern, dass es nach der hg. Rechtsprechung grundsätzlich nicht erforderlich ist, im Spruch neben der Anführung des objektiven Tatbestandes auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale zu nennen (vgl. etwa VwGH 23.9.2004, 2002/07/0149, mwN).Schließlich rügt der Revisionswerber, (im Spruch) fehlten „Feststellungen zur subjektiven Tatseite“; dem ist zu erwidern, dass es nach der hg. Rechtsprechung grundsätzlich nicht erforderlich ist, im Spruch neben der Anführung des objektiven Tatbestandes auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale zu nennen vergleiche , etwa VwGH 23.9.2004, 2002/07/0149, mwN).

12       4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

13       Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 20. April 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023100028.L00

Im RIS seit

24.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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