Index
E3L E19103010Norm
AsylG 2005 §8 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, in der Revisionssache des M R G Z, vertreten durch Mag. Maximilian Muthsam, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Roseggerstraße 16/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2022, 1. W220 2152495-2/14E und 2. W220 2152495-3/4E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 8. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit Problemen mit seinem Schwiegervater begründete, dessen Tochter er ohne dessen Einwilligung geheiratet habe. Ein weiterer Grund für seine Flucht sei die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan gewesen.
2 Mit Bescheid vom 16. März 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung, die zuletzt mit Bescheid des BFA vom 9. Juli 2020 um zwei Jahre verlängert wurde.
3 Infolge einer Beschwerde behob das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Beschluss vom 11. Mai 2018 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11. Oktober 2018 den Bescheid im Hinblick auf die Versagung des Status des Asylberechtigten, verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an das BFA zur Erlassung eines neuen Bescheids zurück und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Infolge einer Beschwerde behob das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Beschluss vom 11. Mai 2018 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11. Oktober 2018 den Bescheid im Hinblick auf die Versagung des Status des Asylberechtigten, verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG an das BFA zur Erlassung eines neuen Bescheids zurück und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
4 Mit Bescheid vom 11. Oktober 2019 wies das BFA den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erneut ab, wogegen der Revisionswerber fristgerecht Beschwerde erhob.
5 In der Folge wurde der Revisionswerber mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 22. September 2021 wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 StGB, des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1, Abs. 3a Z 1 erster Fall, Abs. 4 zweiter Fall StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1, Abs. 2 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfeinhalb Jahren verurteilt.In der Folge wurde der Revisionswerber mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 22. September 2021 wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 3 a, Ziffer eins, erster Fall, Absatz 4, zweiter Fall StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfeinhalb Jahren verurteilt.
6 Daraufhin erkannte das BFA dem Revisionswerber mit Bescheid vom 20. Dezember 2021 den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), entzog ihm die als subsidiär Schutzberechtigten erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.), erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 nicht (Spruchpunkt III.) und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Allerdings stellte das BFA fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan nicht zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise legte es mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.). Auch gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber fristgerecht Beschwerde.Daraufhin erkannte das BFA dem Revisionswerber mit Bescheid vom 20. Dezember 2021 den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), entzog ihm die als subsidiär Schutzberechtigten erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Allerdings stellte das BFA fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise legte es mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs.). Auch gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber fristgerecht Beschwerde.
7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die gegen den Bescheid des BFA vom 11. Oktober 2019 erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe, dass die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auf § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 gestützt werde, ab. Ferner wies das BVwG die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 20. Dezember 2021 als unbegründet ab, behob Spruchpunkt II. des Bescheides vom 20. Dezember 2021 ersatzlos und setzte das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis VI. des Bescheids vom 20. Dezember 2021 bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegte zweite Frage aus. Zudem sprach es aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die gegen den Bescheid des BFA vom 11. Oktober 2019 erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe, dass die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auf Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 gestützt werde, ab. Ferner wies das BVwG die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 20. Dezember 2021 als unbegründet ab, behob Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 20. Dezember 2021 ersatzlos und setzte das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des Bescheids vom 20. Dezember 2021 bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegte zweite Frage aus. Zudem sprach es aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11 Zur Zulässigkeit bringt die Revision vor, das BVwG habe die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf die Begehung eines besonders schweren Verbrechens im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 gestützt, wobei eine „detaillierte“ Rechtsprechung zur Frage, ob eine Verurteilung wegen fortgesetzter Gewaltausübung diesen Ausschlussgrund verwirkliche, fehle.Zur Zulässigkeit bringt die Revision vor, das BVwG habe die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf die Begehung eines besonders schweren Verbrechens im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 gestützt, wobei eine „detaillierte“ Rechtsprechung zur Frage, ob eine Verurteilung wegen fortgesetzter Gewaltausübung diesen Ausschlussgrund verwirkliche, fehle.
12 Dabei übersieht die Revision, dass sich das BVwG mit dem Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 lediglich im Zusammenhang mit der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten auseinandergesetzt, die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedoch auf § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 („rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens“) gestützt hat.Dabei übersieht die Revision, dass sich das BVwG mit dem Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 lediglich im Zusammenhang mit der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten auseinandergesetzt, die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedoch auf Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 („rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens“) gestützt hat.
13 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht allein darauf gestützt werden, dass der Revisionswerber wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB (hier: fortgesetzte Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1, Abs. 3a Z 1 erster Fall, Abs. 4 zweiter Fall StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018, Ra 2018/18/0295, vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, näher erläutert hat, ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. VwGH 20.8.2020, Ra 2019/19/0522, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht allein darauf gestützt werden, dass der Revisionswerber wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB (hier: fortgesetzte Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 3 a, Ziffer eins, erster Fall, Absatz 4, zweiter Fall StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018, Ra 2018/18/0295, vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, näher erläutert hat, ist bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen vergleiche , VwGH 20.8.2020, Ra 2019/19/0522, mwN).
14 Der Verwaltungsgerichtshof hat auch betont, dass der Zweck dieses Ausschlussgrundes darin besteht, jene Personen, die als des subsidiären Schutzes unwürdig anzusehen sind, von diesem Status auszuschließen (vgl. VwGH 14.12.2021, Ra 2020/19/0067, unter Bezugnahme auf EuGH Ahmed, C-369/17, Rn 51).Der Verwaltungsgerichtshof hat auch betont, dass der Zweck dieses Ausschlussgrundes darin besteht, jene Personen, die als des subsidiären Schutzes unwürdig anzusehen sind, von diesem Status auszuschließen vergleiche , VwGH 14.12.2021, Ra 2020/19/0067, unter Bezugnahme auf EuGH Ahmed, C-369/17, Rn 51).
15 Das BVwG traf zum strafrechtlich relevanten Verhalten des Revisionswerbers umfassende Feststellungen, denen zufolge der Revisionswerber seine Ehefrau und seine älteste Tochter regelmäßig massiv misshandelt, verletzt, beschimpft, und bedroht habe. Er habe direkt nach seiner Einreise in das Bundesgebiet damit begonnen, diese Handlungen zu setzen, und im Verfahren vor dem BFA keinerlei Reue oder Unrechtseinsicht gezeigt. Bei seiner Beurteilung berücksichtigte das BVwG sowohl den Tathergang als auch das Ausmaß der durch die Tat verursachten Verletzungen sowie die Höhe der verhängten Strafe und die dabei berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründe. Im Ergebnis ging das BVwG davon aus, dass der Revisionswerber eine „schwere Straftat“ im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie begangen habe und ihm daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen gewesen sei. Die Revisionsausführungen legen in der Zulässigkeitsbegründung nicht dar, inwiefern das BVwG bei seiner Beurteilung von der dargestellten Rechtsprechung abgewichen wäre.Das BVwG traf zum strafrechtlich relevanten Verhalten des Revisionswerbers umfassende Feststellungen, denen zufolge der Revisionswerber seine Ehefrau und seine älteste Tochter regelmäßig massiv misshandelt, verletzt, beschimpft, und bedroht habe. Er habe direkt nach seiner Einreise in das Bundesgebiet damit begonnen, diese Handlungen zu setzen, und im Verfahren vor dem BFA keinerlei Reue oder Unrechtseinsicht gezeigt. Bei seiner Beurteilung berücksichtigte das BVwG sowohl den Tathergang als auch das Ausmaß der durch die Tat verursachten Verletzungen sowie die Höhe der verhängten Strafe und die dabei berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründe. Im Ergebnis ging das BVwG davon aus, dass der Revisionswerber eine „schwere Straftat“ im Sinne von Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie begangen habe und ihm daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen gewesen sei. Die Revisionsausführungen legen in der Zulässigkeitsbegründung nicht dar, inwiefern das BVwG bei seiner Beurteilung von der dargestellten Rechtsprechung abgewichen wäre.
16 Schließlich bringt die Revision zur Zulässigkeit noch vor, es fehle Rechtsprechung dazu, ob das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK höher zu gewichten sei als das Interesse an der vorzunehmenden Abschiebung des Revisionswerbers, wenn die Tat ausschließlich gegen die Familie begangen worden sei und der Revisionswerber sich mit dieser versöhnt habe.Schließlich bringt die Revision zur Zulässigkeit noch vor, es fehle Rechtsprechung dazu, ob das Recht auf Privat- und Familienleben nach Artikel 8, EMRK höher zu gewichten sei als das Interesse an der vorzunehmenden Abschiebung des Revisionswerbers, wenn die Tat ausschließlich gegen die Familie begangen worden sei und der Revisionswerber sich mit dieser versöhnt habe.
17 Mit diesem Vorbringen lässt die Revision außer Acht, dass das BVwG das Verfahren über die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und die Entscheidung über die Zulässigkeit der Abschiebung mit näherer Begründung ausgesetzt und damit auch noch keine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK vorgenommen hat.Mit diesem Vorbringen lässt die Revision außer Acht, dass das BVwG das Verfahren über die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und die Entscheidung über die Zulässigkeit der Abschiebung mit näherer Begründung ausgesetzt und damit auch noch keine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK vorgenommen hat.
18 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 20. April 2023
Gerichtsentscheidung
EuGH 62017CJ0369 Ahmed VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023190014.L00Im RIS seit
15.05.2023Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023