TE Vwgh Erkenntnis 1995/9/27 95/21/0150

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Veröffentlicht am 27.09.1995
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Index

24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §19;
StGB §223 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der N in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in T, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 1. August 1994, Zl. III 28/94, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 1. August 1994 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine bosnische Staatsangehörige, gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 und den §§ 19 bis 21 des Fremdengesetzes (FrG) ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen.

Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen folgendes aus: Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten am 1. Oktober 1991 dem Arbeitsamt Kitzbühel als Beilage zum Antrag ihres künftigen Dienstgebers auf Erteilung einer entsprechenden Beschäftigungsbewilligung einen gefälschten "jugoslawischen" Qualifikationsnachweis ("Diplom") samt beglaubigter Übersetzung vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann Facharbeiter - nämlich Kellnerin bzw. Koch - seien, dies zum Zwecke des Erhaltes einer Beschäftigungsbewilligung sowie in weiterer Folge eines Sichtvermerkes. Nach Ausstellung der Beschäftigungsbewilligung mit Bescheid vom 23. Dezember 1991 hätten sie nämlich am 24. Jänner 1992 bei der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel unter Hinweis auf die Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsamtes Kitzbühel um die Erteilung eines Sichtvermerkes angesucht und diesen auch erhalten.

Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 19. April 1993 seien die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann aufgrund der Vorlage der gefälschten "Diplome" beim Arbeitsamt Kitzbühel wegen Vergehens nach § 223 Abs. 2 StGB rechtskräftig verurteilt worden. Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes stellte die belangte Behörde fest, daß sie seit Jänner 1992 im Bundesgebiet aufhältig und als Hilfskräfte im selben Gastronomiebetrieb, wo ihnen vom Dienstgeber eine Wohnung zur Verfügung gestellt werde, tätig seien. Ihr mittlerweile siebenjähriges gemeinsames Kind befinde sich nach wie vor in Bosnien.

Damit gleicht der vorliegende Fall in allen für dessen Erledigung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch der anzuwendenden Rechtsvorschriften - jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 95/21/0149, den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffend, zugrunde lag. Es kann somit auf die Begründung in diesem Erkenntnis, von dem eine Ausfertigung angeschlossen ist, verwiesen werden. Die Beschwerde unterscheidet sich vom dortigen Verfahren lediglich insoweit, als hier geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin sei vom Landesgericht Innsbruck zu Unrecht wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB verurteilt worden:

Tatsächlich sei der Beschwerdeführerin die Fälschung ihres "Arbeitsdiplomes" nicht bekannt gewesen.

Diesem Beschwerdevorbringen ist ergänzend entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde von der sie bindenden rechtskräftigen Verurteilung der Beschwerdeführerin durch das Landesgericht Innsbruck auszugehen hatte und nach dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten die Verurteilung überdies auf einem Geständnis der Beschwerdeführerin aufbauen konnte. Es ist zwar richtig, daß die Beschwerdeführerin anläßlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 17. Dezember 1993 nicht angegeben hatte, sie selbst habe beim Arbeitsamt Kitzbühel eine gefälschte Urkunde vorgelegt, jedoch verwies sie auf die dem Strafverfahren zugrundeliegende Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Tirol, in der wiederum von dem angeschlossenen niederschriftlichen Geständnis der Beschwerdeführerin die Rede ist. Im übrigen kommt es entgegen dem Standpunkt in der Beschwerde nicht wesentlich darauf an, daß die Beschwerdeführerin persönlich die gefälschte Urkunde über ihre berufliche Qualifikation vorgelegt hat. Entscheidend ist vielmehr, daß sie von der Vorlage dieser gefälschten Urkunde beim Arbeitsamt Kitzbühel Kenntnis hatte und die Vorlage, auch wenn diese unmittelbar durch ihren Ehemann bewirkt worden sein sollte, mit ihrer Billigung erfolgte, um die Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung (zwecks legaler Ausübung einer Beschäftigung) zu erreichen, und sie sich auf der Grundlage der solcherart erschlichenen Beschäftigungsbewilligung eine Aufenthaltsberechtigung (im Wege der Erteilung eines Sichtvermerkes) verschaffte.

Es war demgemäß wie im Verfahren 95/21/0149 auch hier die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210150.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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