TE Vwgh Erkenntnis 1995/9/27 95/16/0141

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Veröffentlicht am 27.09.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
21/01 Handelsrecht;
21/03 GesmbH-Recht;
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;

Norm

FBG 1991 §11;
FBG 1991 §5 Z6;
GGG 1984 TP10 1 litd Z3;
GGG 1984 TP10 Anm3b;
GmbHG §26 Abs1;
GmbHG §26;
GmbHG §61;
GmbHG §78 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/16/0189 E 19. Oktober 1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell über die Beschwerde der D-GmbH in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 30. März 1995, Zl. Jv 1156-33/95, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist ausschließlich die Frage strittig, ob für die gemäß § 5 Z. 6 FBG iVm §§ 26 Abs. 1 und 78 Abs. 1 GmbG erforderliche Eintragung eines Gesellschafterwechsels bei einer GmbH im Firmenbuch Pauschalgebühr gemäß TP 10 I lit. d) Z. 3 GGG zu entrichten ist.

Während die Beschwerdeführerin dies verneint und mit Antrag vom 28. Februar 1995 die Rückzahlung eines im Wege des Gebühreneinzugsverfahrens abgebuchten Betrages von S 450,-- anstrebt, vertritt die belangte Behörde in ihrem, den Rückzahlungsantrag abweisenden Bescheid die Auffassung, auch die Firmenbucheintragung eines Gesellschafterwechsels unterliege der Pauschalgebühr.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die belangte Behörde erachtet sich - aus dem Beschwerdeinhalt erkennbar - in ihrem Recht auf Rückzahlung des Betrages von S 450,-- bzw. auf Gebührenfreiheit der Eintragung eines Gesellschafterwechsels bei einer Gesellschaft m.b.H. verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 26 Abs. 1 GmbHG ist u.a. der Übergang eines Geschäftsanteiles einer GmbH von den Geschäftsführern (in der zur Vertretung notwendigen Anzahl) unverzüglich zum Firmenbuch anzumelden. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nämlich nur derjenige als Gesellschafter, der im Firmenbuch als solcher aufscheint (§ 78 Abs. 1 leg. cit.).

Gemäß § 5 Z. 6 FBG sind bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung unter anderem Name und Geburtsdatum der Gesellschafter im Firmenbuch einzutragen.

Dazu bestimmt § 11 FBG, daß Anmeldungen, die u.a. die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betreffen, nicht der beglaubigten Form bedürfen.

Nach TP 10 (D. Firmenbuch und Schiffsregistersachen) I (Firmenbuch) lit. d) Z. 3 GGG beträgt die Pauschalgebühr für Änderungen des Gesellschaftsvertrages, soweit sie nicht unter lit. c fallen, sowie für Änderungen der Firma und für jeden Personenwechsel bei den Vertretungsberechtigten oder Inhabern u. a. bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung S 900,--.

Die Anm. 3b zu TP 10 GGG lautet auszugsweise:

"Bei Eintragungen, die sich auf Anmeldungen über Änderungen beziehen, die nicht der beglaubigten Form bedürfen (§ 11 FBG), ermäßigt sich die Gebühr ... auf die Hälfte."

Die Beschwerdeführerin vertritt dazu die Auffassung, ein Gesellschafterwechsel bei einer Gesellschaft m.b.H. stelle keine Änderung des Gesellschaftsvertrages dar und sei ein Gesellschafter einer GmbH auch nicht unter den Begriff "Inhaber" zu subsumieren.

Während dem ersten Argument beizupflichten ist, muß dem zweiten widersprochen werden. Die Beschwerdeführerin übersieht dabei nämlich, daß der von TP 10 I lit. d) GGG verwendete Terminus "Inhaber" betreffend die von dieser Gesetzesstelle umfaßten Gebührentatbestände der Z. 3 - und damit auch in bezug auf die dort ausdrücklich angeführten Gesellschaften mit beschränkter Haftung - nicht im engen wörtlichen Sinn der Detention einer Sache oder der Führung einer Firma zu verstehen ist. Vielmehr muß eine Interpretation dieses Begriffes unter Berücksichtigung des Wesens einer Gesellschaft m.b.H. als juristischer Person (§ 61 GmbHG) sowie unter Bedachtnahme auf die Anmeldepflicht für jeden Gesellschafterwechsel gemäß §§ 26 Abs. 1 und 78 Abs. 1 GmbHG dazu führen, daß unter den vom zitierten Gebührentatbestand erwähnten Fall einer "Änderung bei den Inhabern" einer Gesellschaft mbH der Gesellschafterwechsel zu verstehen ist. Dies ergibt sich unzweifelhaft daraus, daß der Ermäßigungstatbestand der Anm. 3b zu TP 10 GGG für alle jene Eintragungen gilt, die nicht der beglaubigten Form bedürfen; das aber sind nach dem ausdrücklichen Verweis der zitierten Anm. die in § 11 FBG aufgelisteten Fälle einer sogenannten vereinfachten Anmeldung. Dazu gehören aber wiederum nach dem klaren Text des § 11 FBG u.a. Anmeldungen "die die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betreffen".

Indem die Anm. 3b zu TP 10 GGG sohin die Anmeldung betreffend einen Gesellschafter einer Gesellschaft m.b.H. (wozu selbstredend auch die gemäß §§ 26 Abs. 1 und 78 Abs. 1 GmbHG vorzunehmende Anmeldung eines Gesellschafterwechsels gehört) der dort vorgesehenen Ermäßigung zugänglich macht, gibt das Gesetz zu erkennen, daß es an sich von der Gebührenpflicht eines solchen Vorganges ausgeht, woraus wiederum folgt, daß das Gesetz selbst unter einer "Änderung bei den Inhabern" einer Gesellschaft m.b.H. den Gesellschafterwechsel versteht (vgl. dazu auch die bei Danzl, ecolex SPEZIAL, Das neue Firmenbuch, 64 referierte Stelle aus den Materialien zu § 5 Z. 6 FBG). Daran vermag auch die von der Beschwerdeführerin zitierte Belegstelle aus Eiselsberg-Schenk-Weißmann, Firmenbuchgesetz, 302, nichts zu ändern, weil es sich dabei um eine bloße Behauptung handelt, die mit keinem einzigen Wort begründet wird.

Da sich somit der angefochtene Bescheid als frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erweist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995160141.X00

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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