TE Vfgh Erkenntnis 1993/6/30 G275/92, G99/93, G100/93, G101/93, G102/93

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Veröffentlicht am 30.06.1993
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Index

32 Steuerrecht
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
BAO §212 Abs2
BAO §212a Abs9
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BAO § 212 heute
  2. BAO § 212 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. BAO § 212 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 212 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  5. BAO § 212 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 212 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 212 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212 gültig von 01.01.2002 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  9. BAO § 212 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212 gültig von 01.12.1993 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  11. BAO § 212 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
  12. BAO § 212 gültig von 18.07.1987 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  13. BAO § 212 gültig von 01.01.1986 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. BAO § 212a heute
  2. BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 212a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 212a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. BAO § 212a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 212a gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212a gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 212a gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212a gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 212a gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  12. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  13. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 583/1993
  14. BAO § 212a gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. BAO § 212a gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987

Leitsatz

Aufhebung einer Bestimmung der BAO über Zinsen für eine Aussetzung; Gleichbehandlung von Stundung und Aussetzung in Bezug auf die Höhe der Zinsen angesichts der grundlegenden Unterschiede beider Rechtsinstitute nicht gerechtfertigt; Verhinderung des unter dem Aspekt des rechtsstaatlichen Prinzips gebotenen Rechtsschutzes

Spruch

§212a Abs9 Bundesabgabenordnung, BGBl. 194/1961 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 312/1987 wird als verfassungswidrig aufgehoben. §212a Abs9 Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 312 aus 1987, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Mit dem im Verfahren B823/91 angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 27. Mai 1991 verfügte die Finanzlandesdirektion für Tirol gemäß §212a Abs5 BAO den Ablauf der mit Bescheid vom 18. Dezember 1989 bewilligten Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer für 1986; dies infolge Erledigung der für die Aussetzung maßgebend gewesenen Berufung vom 15. November 1989 gegen den Einkommensteuerbescheid für 1986. In einem wurden gemäß §212a Abs9 BAO von dem Abgabenbetrag von 5,872.214 S, für den auf Grund der Aussetzung der Einhebung Zahlungsaufschub eingetreten war, Aussetzungszinsen in der Höhe von 892.635 S festgesetzt.römisch eins. Mit dem im Verfahren B823/91 angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 27. Mai 1991 verfügte die Finanzlandesdirektion für Tirol gemäß §212a Abs5 BAO den Ablauf der mit Bescheid vom 18. Dezember 1989 bewilligten Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer für 1986; dies infolge Erledigung der für die Aussetzung maßgebend gewesenen Berufung vom 15. November 1989 gegen den Einkommensteuerbescheid für 1986. In einem wurden gemäß §212a Abs9 BAO von dem Abgabenbetrag von 5,872.214 S, für den auf Grund der Aussetzung der Einhebung Zahlungsaufschub eingetreten war, Aussetzungszinsen in der Höhe von 892.635 S festgesetzt.

II. Mit Beschluß vom 16. Oktober 1992 hat der Verfassungsgerichtshof auf Grund folgender Erwägungen gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §212a Abs9 BAO eingeleitet:römisch zwei. Mit Beschluß vom 16. Oktober 1992 hat der Verfassungsgerichtshof auf Grund folgender Erwägungen gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §212a Abs9 BAO eingeleitet:

"2. Die zu prüfende Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

'(9) Soweit für Abgabenschuldigkeiten infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt, sind Aussetzungszinsen unter Anwendung des sich aus §212 Abs2 für Stundungszinsen ergebenden Zinsfußes zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Aussetzungszinsen sind vor der Verfügung des Ablaufes (Abs5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.'

Wie in den Erläuterungen zur RV (108 Blg. NR. XVII. GP) ausgeführt wird, sollte die (neue) Bestimmung des §212 a BAO dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 11196/1986 dahingehend nachkommen, daß unter bestimmten Voraussetzungen für den Fall anhängiger Berufungen ein Anspruch auf Einräumung einer faktisch aufschiebenden Wirkung im Wege eines Zahlungsaufschubes erfolgt. Wie in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (108 Blg. NR. römisch siebzehn. Gesetzgebungsperiode ausgeführt wird, sollte die (neue) Bestimmung des §212 a BAO dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 11196/1986 dahingehend nachkommen, daß unter bestimmten Voraussetzungen für den Fall anhängiger Berufungen ein Anspruch auf Einräumung einer faktisch aufschiebenden Wirkung im Wege eines Zahlungsaufschubes erfolgt.

Durch die Verweisung des §212 a Abs9 auf §212 Abs2 wurde der Zinsfuß für Aussetzungen - wenn es zu einer Zinsenbelastung des Steuerpflichtigen auf Grund des Ergebnisses des Verwaltungsverfahrens kommt - jenem für Stundungen gleichgesetzt. Die Stundungszinsen, und damit die Aussetzungszinsen, betrugen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des §212 a BAO 4 % über dem im Zeitpunkt des Zahlungsaufschubes jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr. Eine Erhöhung von 4 % auf 6 % erfolgte durch die BAO-Novelle 1988 (BGBl. 412/1988). Diese Erhöhung ist nach ArtII Z2 1.c. auf Zahlungserleichterungen insoweit anzuwenden, als der Zahlungsaufschub Zeiträume nach Ablauf des 31. Dezember 1988 betrifft. Durch die Verweisung des §212 a Abs9 auf §212 Abs2 wurde der Zinsfuß für Aussetzungen - wenn es zu einer Zinsenbelastung des Steuerpflichtigen auf Grund des Ergebnisses des Verwaltungsverfahrens kommt - jenem für Stundungen gleichgesetzt. Die Stundungszinsen, und damit die Aussetzungszinsen, betrugen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des §212 a BAO 4 % über dem im Zeitpunkt des Zahlungsaufschubes jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr. Eine Erhöhung von 4 % auf 6 % erfolgte durch die BAO-Novelle 1988 Bundesgesetzblatt 412 aus 1988,). Diese Erhöhung ist nach ArtII Z2 1.c. auf Zahlungserleichterungen insoweit anzuwenden, als der Zahlungsaufschub Zeiträume nach Ablauf des 31. Dezember 1988 betrifft.

3. Durch die BAO wurde die Rechtslage gegenüber §8 Abs1 AbgabenEG geändert. Die Stundungszinsen betrugen vor Inkrafttreten der BAO 2 % über der jeweiligen Bankrate jährlich. Sie betrugen zuletzt (vor Inkrafttreten der BAO) in der Zeit vom 1.4.1960 bis 31.12.1967 7 % p.a. jährlich. Die nach der BAO geänderte Rechtslage nahm darauf Bedacht,

'daß die Zinssätze wegen der monateweisen Berechnung der Stundungszinsen leicht durch die Zahl 12 teilbar sind.'

(Reeger-Stoll S. 717, TZ 12)(Reeger-Stoll Sitzung 717, TZ 12)

§212 Abs2 BAO sah in der Stammfassung keine Koppelung der jeweiligen Höhe der Stundungszinsen mit dem Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank vor. Stundungszinsen waren zu berechnen, wenn die Abgabenschuldigkeit 30.000 S überstieg, und zwar bei Übersteigen der Abgabenschuldigkeit von 30.000 S 6 % und bei Übersteigen der Abgabenschuldigkeit von 100.000 S 8,4 % jährlich. Reeger-Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 1966, führen dazu aus (S. 717, TZ 12): §212 Abs2 BAO sah in der Stammfassung keine Koppelung der jeweiligen Höhe der Stundungszinsen mit dem Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank vor. Stundungszinsen waren zu berechnen, wenn die Abgabenschuldigkeit 30.000 S überstieg, und zwar bei Übersteigen der Abgabenschuldigkeit von 30.000 S 6 % und bei Übersteigen der Abgabenschuldigkeit von 100.000 S 8,4 % jährlich. Reeger-Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 1966, führen dazu aus Sitzung 717, TZ 12):

'Das Institut der Stundungszinsen ist rein wirtschaftlich zu beurteilen. Es stellt nicht eine Art Strafe für eine Säumnis dar, sondern ist ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust, den der Fiskus dadurch erleidet, daß er die geschuldete Steuerleistung nicht bereits am Tag ihrer Fälligkeit erhalten hat. Ist doch auch sonst im Wirtschaftsleben der Schuldner gehalten, bei nicht pünktlicher Zahlung der Schuld Verzugszinsen (vgl. §1333 ABGB, §353 HGB) zu leisten (VwGH v. 22.9.1961, Zl. 382/59).' 'Das Institut der Stundungszinsen ist rein wirtschaftlich zu beurteilen. Es stellt nicht eine Art Strafe für eine Säumnis dar, sondern ist ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust, den der Fiskus dadurch erleidet, daß er die geschuldete Steuerleistung nicht bereits am Tag ihrer Fälligkeit erhalten hat. Ist doch auch sonst im Wirtschaftsleben der Schuldner gehalten, bei nicht pünktlicher Zahlung der Schuld Verzugszinsen vergleiche §1333 ABGB, §353 HGB) zu leisten (VwGH v. 22.9.1961, Zl. 382/59).'

Die Koppelung der Höhe der Stundungszinsen mit dem Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank erfolgte erst durch ArtI des Bundesgesetzes BGBl. 787/1974. Die Neufassung des §212 Abs2 BAO durch dieses Gesetz war eine Folge der Aufhebung des §212 Abs2 durch den Verfassungsgerichtshof (VfSlg. 7331/1974). Hiezu führen die Erläuterungen zur RV (1299 Blg. NR. XIII. GP) aus: Die Koppelung der Höhe der Stundungszinsen mit dem Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank erfolgte erst durch ArtI des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 787 aus 1974,. Die Neufassung des §212 Abs2 BAO durch dieses Gesetz war eine Folge der Aufhebung des §212 Abs2 durch den Verfassungsgerichtshof (VfSlg. 7331/1974). Hiezu führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1299 Blg. NR. römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode aus:

'Artikel I sieht abweichend von der bisherigen Regelung, wonach nur im Falle der Bewilligung von Zahlungserleichterungen für aushaftende Abgabenschuldigkeiten von mehr als 30.000 S Stundungszinsen anzufordern sind, eine Stundungszinsenpflicht für alle jene Fälle vor, in denen auf Grund einer erteilten Zahlungserleichterungsbewilligung für Abgabenschuldigkeiten, die insgesamt den Betrag von 50.000 S übersteigen, ein Zahlungsaufschub eintritt. Anstelle der bisherigen gestaffelten starren Zinssätze von 6 % und 8,4 % soll aus Vereinfachungsgründen nur mehr ein einziger, 3 % über der Höhe des jeweiligen Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Bankrate) liegender Zinssatz zur Anwendung gelangen. Falls in der Höhe der Bankrate, die sich seit 15. Mai 1974 auf 6,5 % beläuft, bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Änderung eintritt, würde dieser einheitliche Zinssatz für Stundungszinsen 9,5 % jährlich betragen. Die Steigerung des Zinssatzes gegenüber den bisherigen starren Zinssätzen erscheint im Hinblick auf die gegenüber dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bundesabgabenordnung eingetretene Steigerung des im Wirtschaftsleben üblichen Zinsniveaus angemessen sowie im Interesse der Vermeidung des Anwachsens größerer Abgabenrückstände gerechtfertigt. Zur Vermeidung von Härten, die sich aus der Einführung eines einheitlichen, über den bisher anzuwendenden Stundungszinssätzen liegenden Zinssatzes ergeben könnten, wurde die bisher bei 30.000 S gelegene Freigrenze in einen Freibetrag von 50.000 S umgewandelt, wodurch im Regelfall bei einer Bewilligung von Zahlungserleichterungen für Abgabenschuldigkeiten bis zu einer Größenordnung von annähernd 500.000 S gegenüber der bisherigen Rechtslage eine mit steigender Schuldhöhe geringer werdende Ermäßigung der Stundungszinsen die Folge ist. 'Artikel römisch eins sieht abweichend von der bisherigen Regelung, wonach nur im Falle der Bewilligung von Zahlungserleichterungen für aushaftende Abgabenschuldigkeiten von mehr als 30.000 S Stundungszinsen anzufordern sind, eine Stundungszinsenpflicht für alle jene Fälle vor, in denen auf Grund einer erteilten Zahlungserleichterungsbewilligung für Abgabenschuldigkeiten, die insgesamt den Betrag von 50.000 S übersteigen, ein Zahlungsaufschub eintritt. Anstelle der bisherigen gestaffelten starren Zinssätze von 6 % und 8,4 % soll aus Vereinfachungsgründen nur mehr ein einziger, 3 % über der Höhe des jeweiligen Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Bankrate) liegender Zinssatz zur Anwendung gelangen. Falls in der Höhe der Bankrate, die sich seit 15. Mai 1974 auf 6,5 % beläuft, bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Änderung eintritt, würde dieser einheitliche Zinssatz für Stundungszinsen 9,5 % jährlich betragen. Die Steigerung des Zinssatzes gegenüber den bisherigen starren Zinssätzen erscheint im Hinblick auf die gegenüber dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bundesabgabenordnung eingetretene Steigerung des im Wirtschaftsleben üblichen Zinsniveaus angemessen sowie im Interesse der Vermeidung des Anwachsens größerer Abgabenrückstände gerechtfertigt. Zur Vermeidung von Härten, die sich aus der Einführung eines einheitlichen, über den bisher anzuwendenden Stundungszinssätzen liegenden Zinssatzes ergeben könnten, wurde die bisher bei 30.000 S gelegene Freigrenze in einen Freibetrag von 50.000 S umgewandelt, wodurch im Regelfall bei einer Bewilligung von Zahlungserleichterungen für Abgabenschuldigkeiten bis zu einer Größenordnung von annähernd 500.000 S gegenüber der bisherigen Rechtslage eine mit steigender Schuldhöhe geringer werdende Ermäßigung der Stundungszinsen die Folge ist.

In diesem Zusammenhang sei ergänzend festgehalten, daß die Bankrate, an die auch in diversen anderen Bundesgesetzen angeknüpft wird (vgl. zB ArtVI Abs1 Z1 litb des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1974, BGBl. Nr. 1/1974, §1 Abs2 litd des Energieanleihegesetzes 1973, BGBl. Nr. 578/1973, und §15 a Abs1 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 280/1967, in der Fassung BGBl. Nr. 232/1972), im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bundesabgabenordnung am 1. Jänner 1962 5 % betragen hat, der höhere der beiden starren Zinssätze somit bereits damals mehr als 3 % über der Bankrate gelegen ist und sich diese Differenz im Hinblick auf das in der Folge eingetretene vorübergehende Absinken der Bankrate, die beispielsweise in der Zeit vom 27. Oktober 1967 bis 10. September 1969 nur 3,75 % betragen hat, zeitweilig noch bedeutend vergrößerte.' In diesem Zusammenhang sei ergänzend festgehalten, daß die Bankrate, an die auch in diversen anderen Bundesgesetzen angeknüpft wird vergleiche zB ArtVI Abs1 Z1 litb des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1974,, §1 Abs2 litd des Energieanleihegesetzes 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1973,, und §15 a Abs1 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1972,), im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bundesabgabenordnung am 1. Jänner 1962 5 % betragen hat, der höhere der beiden starren Zinssätze somit bereits damals mehr als 3 % über der Bankrate gelegen ist und sich diese Differenz im Hinblick auf das in der Folge eingetretene vorübergehende Absinken der Bankrate, die beispielsweise in der Zeit vom 27. Oktober 1967 bis 10. September 1969 nur 3,75 % betragen hat, zeitweilig noch bedeutend vergrößerte.'

Durch das Abgabenänderungsgesetz 1985 (BGBl. 557/1985, Abschnitt IX., ArtI Z7) wurde der Prozentsatz von 3 % auf 4 % jährlich erhöht. Diese Bestimmung trat für Zeiträume des Zahlungsaufschubes nach dem 1.1.1986 in Kraft. Begründet wurde dies (715 Blg. NR. XVI. GP) wie folgt: Durch das Abgabenänderungsgesetz 1985 Bundesgesetzblatt 557 aus 1985,, Abschnitt römisch neun., ArtI Z7) wurde der Prozentsatz von 3 % auf 4 % jährlich erhöht. Diese Bestimmung trat für Zeiträume des Zahlungsaufschubes nach dem 1.1.1986 in Kraft. Begründet wurde dies (715 Blg. NR. römisch sechzehn. Gesetzgebungsperiode wie folgt:

'In Anbetracht der hohen Abgabenrückstände erscheint es angebracht, den Zinssatz für Stundungszinsen von 3 vH über der Bankrate auf 4 vH über der Bankrate zu erhöhen und ihn damit an das allgemeine Niveau der Zinssätze für Kredite anzunähern.'

Das 2. AbgÄG 1987 (welches die Bestimmung des §212 a einführte) brachte keine Änderung in der Zinsenhöhe.

Die BAO-Novelle 1988, BGBl. 412/1988, erhöhte die Stundungszinsen auf 6 % über dem im Zeitpunkt des Zahlungsaufschubes jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr. Die Erhöhung erfaßte Zahlungserleichterungen insoweit, als der Zahlungsaufschub Zeiträume nach Ablauf des 31. Dezember 1988 betraf (ArtII Z2). Begründet wird dies im Bericht und Antrag des Finanzausschusses (688 Blg. NR. XII. GP) wie folgt: Die BAO-Novelle 1988, Bundesgesetzblatt 412 aus 1988,, erhöhte die Stundungszinsen auf 6 % über dem im Zeitpunkt des Zahlungsaufschubes jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr. Die Erhöhung erfaßte Zahlungserleichterungen insoweit, als der Zahlungsaufschub Zeiträume nach Ablauf des 31. Dezember 1988 betraf (ArtII Z2). Begründet wird dies im Bericht und Antrag des Finanzausschusses (688 Blg. NR. römisch zwölf. Gesetzgebungsperiode wie folgt:

'Wenn die Finanzverwaltung wegen einer bewilligten Zahlungserleichterung davon absieht, trotz Eintritts der Vollstreckbarkeit Vollstreckungsmaßnahmen vorzunehmen und deshalb Stundungszinsen anfallen, erscheint es zur Abdeckung des wirtschaftlichen Nachteils für den Abgabengläubiger gerechtfertigt, Stundungszinsen mit einem höheren Prozentsatz als bisher und ohne Bedachtnahme auf einen Freibetrag zu erheben. Für Bagatellfälle soll eine Freigrenze von 10 000 S vorgesehen werden.'

3. Aus dem statistischen Monatsheft der ÖNB 9/1992 ergeben sich die folgende Entwicklung des Diskontsatzes (Bankrate), das ist der Zinsfuß für Eskontierungen im Sinne des §212 Abs2 BAO und daher auch des §212 a Abs9 BAO und damit die folgenden Belastungen des Steuerpflichtigen für Stundungen und Aussetzungen:

                                              in % p.a.

Gültig ab      Diskontsatz     Erhöhung       Gesamtbelastung des

               (Bankrate)     gemäß BAO       Steuerpflichtigen

________________________________________________________________

1985 19.8. 4 % + 3 % = 7 % 1986 1.1. 4 % + 4 % = 8 % 1987 23.1. 3,5 % + 4 % = 7,5 % 1987 4.12. 3 % + 4 % = 7 % 1988 1.1. 3 % + 6 % = 9 %

1988 1.7. 3,5 % + 6 % = 9,5 %

1988 29.7. 3,5 % + 6 % = 9,5 %

1988 26.8. 4 % + 6 % = 10 %

1988 16.12. 4 % + 6 % = 10 % 1989 20.1. 4,5 % + 6 % = 10,5 % 1989 21.4. 5 % + 6 % = 11 % 1989 30.6. 5,5 % + 6 % = 11,5 % 1989 6.10. 6,5 % + 6 % = 12,5 % 1991 1.2. 7 % + 6 % = 13 % 1991 16.8. 7,5 % + 6 % = 13,5 % 1991 20.12. 8 % + 6 % = 14 % 1992 17.7. 8,5 % + 6 % = 14,5 % 1992 15.9. 8,25 % + 6 % = 14,25 %

Für Zahlungserleichterungen nach §212 BAO und Aussetzungen der Einhebung einer Abgabe nach §212 a BAO ist daher der jeweilige Diskontsatz maßgebend, zuzüglich zuletzt starrer 6 %.

4. Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSlg. 11281/1987 dem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung des §212 Abs2, in dem die Höhe der Stundungszinsen geregelt wird, mit der Begründung keine Folge gegeben, daß unter dem Blickwinkel der vom Verwaltungsgerichtshof allein geltend gemachten Bedenken ein Verstoß gegen Art18 B-VG deshalb nicht vorliegt, weil es unerheblich ist, mit welchem rechtlichen Instrumentarium die Nationalbank den Eskontzinssatz festzusetzen oder zu beeinflussen hat.

Die Bundesregierung hat in dem erwähnten Verfahren die wirtschaftliche Bedeutung des Eskontzinssatzes folgendermaßen umschrieben:

'Das Eskontgeschäft einer Notenbank stellt ein währungspolitisches Instrument dar. Durch den vom Generalrat festzusetzenden Diskontsatz (Bankrate) wird nun die Oesterreichische Nationalbank in die Lage versetzt, durch eine Anhebung oder Senkung des Zinsfußes beim Wechseleskont die 'Politik des billigen oder teuren Geldes' im herkömmlichen Sinne zu betreiben. Die Nationalbank zieht beim Ankauf von Wechseln (Eskontierung) die Zinsen für die Zeit vom Ankaufstag bis zum Fälligkeitstag nach einem bestimmten Satz (Diskontsatz) ab. Der Diskontsatz ist somit der von der Nationalbank festgesetzte Zinssatz, zu dem sie Wechsel ankauft. Zur Konjunkturbelebung wird daher die Nationalbank in währungspolitisch vertretbarem Ausmaß der Volkswirtschaft durch niedrigeren Diskontzinsfuß 'billiges Geld' gegen Hereinnahme von Wechseln zur Verfügung stellen. Bei nötiger Konjunkturbremsung wird das Notenbankgeld wieder teurer, dh. der Eskontzinsfuß hinaufgesetzt werden. Die Nationalbank kann somit mit Hilfe des Diskontsatzes die Bargeldinanspruchnahme und damit die umlaufende Bargeldmenge beeinflussen. Der allgemeine Kapitalmarktzinssatz, zu dem alle anderen Kreditunternehmungen Kredite vergeben, richtet sich daher jeweils nach der von der Nationalbank festgelegten Bankrate.'

Hinzugefügt wird, daß die Rechtslage, die für die im genannten Verfahren getroffene Entscheidung maßgeblich war, Stundungszinsen in der Höhe von nur 3 % über dem Eskontsatz vorsah (vgl. hiezu die Tabelle zu Z3.). Hinzugefügt wird, daß die Rechtslage, die für die im genannten Verfahren getroffene Entscheidung maßgeblich war, Stundungszinsen in der Höhe von nur 3 % über dem Eskontsatz vorsah vergleiche hiezu die Tabelle zu Z3.).

5. Indem der Gesetzgeber in der zu prüfenden Bestimmung des §212 a Abs9 hinsichtlich der Aussetzungszinsen auf §212 Abs2, der für Stundungszinsen gilt, verweist, hat er die Höhe der Stundungszinsen und der Aussetzungszinsen gleichgeschaltet. (Für Aussetzungszinsen ist insofern eine Verschlechterung vorgesehen, als die Bagatellgrenze von 10.000 S n i c h t anwendbar ist.)

Ellinger hat in einem Vortrag vor der Wiener Juristischen Gesellschaft (ÖJZ 1987, S 555) auf einige der wichtigen Unterschiede zwischen der Stundung und der beabsichtigten Aussetzung der Einhebung hingewiesen.

Stundung:                             Aussetzung der Einhebung:

Bei Vorliegen aller Voraussetzungen   Bei Vorliegen aller Voraus-

Ermessensentscheidung                 setzungen Rechtsanspruch

Bedingungen (zB pünktliche            Keine Bedingungen

Entrichtung selbst zu berechnender

Abgaben) im Hinblick auf

Ermessensentscheidung zulässig

(wichtig für Terminverlust)

Bedachtnahme auf in der Entrichtung   Keine Bedachtnahme auf in

gelegene Härte                        der Entrichtung gelegene

                                      Härte

Bedachtnahme auf Gefährdung der       Keine Bedachtnahme auf

Einbringlichkeit                      Gefährdung der

                                      Einbringlichkeit, lediglich

                                      auf ein auf die Gefährdung

                                      der Einbringlichkeit

                                      gerichtetes Verhalten

Minderung gestundeter Beträge         Keine Minderung

durch sonstige Gutschriften           ausgesetzter Beträge durch

                                      sonstige Gutschriften

Guthaben neben gestundeten Beträgen   Guthaben neben ausgesetzten

nicht möglich                         Beträgen möglich

(vgl. auch inhaltlich gleich Ellinger-Wetzel-Mairinger, BAO, 1988, zu §212 a S 130).vergleiche auch inhaltlich gleich Ellinger-Wetzel-Mairinger, BAO, 1988, zu §212 a S 130).

6. Aus dem Gleichheitsgrundsatz ist das allgemeine Gebot der Sachlichkeit von Gesetzen abzuleiten. Der Gesetzgeber ist damit verpflichtet, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen (VfSlg. 12292/1990). Der Gleichheitssatz fordert demnach auch, daß wesentliche Unterschiede im Tatsachenbereich unterschiedliche Regelungen nach sich ziehen (vgl. VfSlg. 8217/1977, 11641/1988, Erk. vom 12. Dezember 1991, G188,189/91). 6. Aus dem Gleichheitsgrundsatz ist das allgemeine Gebot der Sachlichkeit von Gesetzen abzuleiten. Der Gesetzgeber ist damit verpflichtet, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen (VfSlg. 12292/1990). Der Gleichheitssatz fordert demnach auch, daß wesentliche Unterschiede im Tatsachenbereich unterschiedliche Regelungen nach sich ziehen vergleiche VfSlg. 8217/1977, 11641/1988, Erk. vom 12. Dezember 1991, G188,189/91).

Der Verfassungsgerichtshof vermeint zunächst, daß ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Instrument der Stundung und dem der Aussetzung besteht. Bei der Stundung hat der Abgabenpflichtige in der Regel keinen Einwand gegen den Inhalt bzw. die Richtigkeit des Abgabenbescheides (wenn man nur die Situation des Steuerpflichtigen nach Einführung der Aussetzungsmöglichkeit durch §212 a BAO betrachtet). Es fehlt dem Abgabensteuerpflichtigen nach seiner Behauptung im Zeitpunkt des Stundungsantrages entweder überhaupt die Möglichkeit zu bezahlen, oder er beantragt die Zahlung in Raten. Bei der Aussetzung liegt im Regelfall ein Streit zwischen dem Abgabenpflichtigen und der Behörde über die Rechtsrichtigkeit des Abgabenbescheides vor. Der Abgabenpflichtige bekämpft inhaltlich den Bescheid der ersten Instanz. Damit geht er jedoch das Risiko ein, für den Zeitraum des Laufes des Rechtsmittels im Falle seines Unterliegens Zinsen für die Abgabenschuld in beträchtlicher Höhe bezahlen zu müssen.

Es erscheint dem Verfassungsgerichtshof nicht sachgerecht, daß Zinsen für Aussetzungen und Stundungen - also für zwei völlig unterschiedliche Tatbestände - gleich hoch sind, wobei es in diesem Zusammenhang eine untergeordnete Rolle zu spielen scheint, daß die Rechtslage bei Aussetzungen sogar insoferne für den Steuerpflichtigen ungünstiger ist als die für Stundungen vorgesehene Bagatellgrenze nicht gilt.

Unter diesem Aspekt ist zu prüfen, ob es gerechtfertigt ist, Zinsen für Aussetzungen und Stundungen in gleicher Höhe (wenn man wieder die fehlende Bagatellgrenze bei Aussetzungen unberücksichtigt läßt) festzusetzen.

7. Es ist darüberhinaus zu prüfen, ob die Erhöhung des Stundungszinsfußes, dem der Aussetzungszinsfuß der Höhe nach entspricht, von 3 % auf 6 % sachgerecht ist.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 11196/1986 (mit dem §254 BAO - im damaligen normativen Zusammenhang - als verfassungswidrig befunden und aufgehoben wurde) unter anderem ausgeführt:

'Der VfGH kann von seiner im Prüfungsbeschluß bezogenen ständigen Judikatur zum rechtsstaatlichen Prinzip ausgehen, die nicht bestritten wurde. Ihr zufolge gipfelt der Sinn des rechtsstaatlichen Prinzips darin, daß alle Akte staatlicher Organe im Gesetz und mittelbar letzten Endes in der Verfassung begründet sein müssen und ein System von Rechtsschutzeinrichtungen die Gewähr dafür bietet, daß nur solche Akte in ihrer rechtlichen Existenz als dauernd gesichert erscheinen, die in Übereinstimmung mit den sie bedingenden Akten höherer Stufe erlassen wurden. Der Gerichtshof bleibt auch bei der im Einleitungsbeschluß an diese Umschreibung geknüpften Annahme, daß die hier unabdingbar geforderten Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an f a k t i s c h e r Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen. Zunächst ist hiezu die Klarstellung geboten, daß von faktischer Effizienz deshalb die Rede ist, weil unter Effizienz allein unter Umständen bloß das letzten Endes bewirkte Erreichen einer Entscheidung rechtsrichtigen Inhalts durch das Ergreifen von Rechtsbehelfen verstanden werden könnte, nicht aber auch die mitgemeinte Umsetzung einer solchen Entscheidung in den Tatsachenbereich. 'Schutz' als Teilaspekt des Ausdrucks 'Rechtsschutz' ist auf den Rechtsunterworfenen bezogen und meint nicht zuletzt die - rechtzeitige - Wahrung und Gewährleistung einer faktischen Position, weshalb Rechtsschutzeinrichtungen diesen Zweck notwendig in sich schließen. Der VfGH hält im Hinblick auf diesen Inhalt des Begriffes Rechtsschutzeinrichtung, mithin insbesondere des Begriffes Rechtsbehelf, auch an der Ansicht fest, daß es nicht angeht, den Rechtsschutzsuchenden g e n e r e l l einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung solange zu belasten, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist. Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang allerdings nicht nur seine Position, sondern auch - Zweck und Inhalt der Regelung, ferner die Interessen Dritter sowie schließlich das öffentliche Interesse. Der Gesetzgeber hat unter diesen Gegebenheiten einen Ausgleich zu schaffen, wobei aber dem Grundsatz der faktischen Effizienz eines Rechtsbehelfs der Vorrang zukommt und dessen Einschränkung nur aus sachlich gebotenen, triftigen Gründen zulässig ist. Auf welche Weise dieser Ausgleich vom Gesetzgeber vorgenommen wird, läßt sich - wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt - nicht allgemein sagen.'

Der Verfassungsgerichtshof hat nunmehr das Bedenken, daß die derzeitige und im Anlaßfall anzuwendende Regelung über die Höhe der Zinsen für eine bewilligte Aussetzung der Einhebung einer Abgabe im praktischen und wirtschaftlichen Ergebnis überschießend ist und die Grundgedanken des erwähnten Erkenntnisses unwirksam machen kann. Die Grundgedanken dieses Erkenntnisses wurden in der folgenden Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bekräftigt (28.6.1990, G315/89, 67/90, 13.3.1991, G199/90, 28.2.1992, G293/91 u.a.).

Hiezu kommt, daß der Rechtsunterworfene die Dauer des Berufungsverfahrens nicht beeinflussen kann. Bei längerer Dauer des Berufungsverfahrens (es kann dies je nach der Schwierigkeit der Materie in Beweis- und Rechtsfragen einerseits und der Inanspruchnahme des bearbeitenden Beamten andererseits erfahrungsgemäß auch Jahre in Anspruch nehmen) kann der Betrag der Aussetzungszinsen eine Höhe erreichen, die bei wirtschaftlicher Überlegung des Risikos den Steuerpflichtigen praktisch zur Zahlung vor dem Vorliegen der Berufungsentscheidung zwingen kann und dadurch die Grundgedanken der Rechtsprechung des VfGH zur Frage der Effizienz eines Rechtsbehelfes unterlaufen werden."

III. 1. Die Bundesregierung hat auf Grund ihres Beschlusses vom 2. Feber 1993 folgende Äußerung erstattet:römisch drei. 1. Die Bundesregierung hat auf Grund ihres Beschlusses vom 2. Feber 1993 folgende Äußerung erstattet:

"1. Zu den gleichheitsrechtlichen Bedenken:

Für die Auffassung, daß es sich bei der Stundung und der Aussetzung um Vergleichbares im Sinne des Gleichheitssatzes handelt, ist ins Treffen zu führen, daß beide Instrumente rechtlich und wirtschaftlich betrachtet einen Zahlungsaufschub für den Abgabepflichtigen darstellen. Im Hinblick auf beide Instrumente ist die Erhebung von Zinsen darin begründet, daß Nachteile für den Staat (indem Einnahmen noch nicht zinsbringend angelegt werden können bzw. Einnahmen noch nicht verfügbar sind und Fremdkapital unter Entrichtung von Zinsen aufgenommen werden muß) bzw. Vorteile für den Abgabepflichtigen (zinsenloser Kredit, wenn keine Zinsen für die Stundung oder Aussetzung gefordert würden bzw. keine Kosten einer Darlehensaufnahme) verhindert bzw. ausgeglichen werden sollen. Die Situation im Hinblick auf die angeführten Vor- und Nachteile für den Abgabepflichtigen bzw. den Staat ist sowohl bei der Stundung wie bei der Aussetzung die gleiche.

Eine Gleichbehandlung der beiden genannten Instrumente in Bezug auf die Höhe der Zinsen erscheint aber auch im Hinblick auf ihre enge Wechselbeziehung geboten, da im Fall, daß die Aussetzungszinsen niedriger wären als die Stundungszinsen, ein nicht unbeträchtlicher Anreiz gegeben würde, daß die Abgabepflichtigen zur Erlangung eines kostengünstigeren Zahlungsaufschubes, vermehrt Berufungen und in deren Folge Anträge auf Aussetzung der Einhebung einbringen würden. Dies wäre vor allem auch deshalb möglich, weil das zentrale Kriterium für die Gewährung der Aussetzung ist, daß die Berufung nach Lage des Falles nicht wenig erfolgversprechend ist. Dies wird nur in dem Fall nicht als vorliegend angenommen, wenn die Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels offenkundig ist. Eine Tendenz, vermehrt Berufungen zu erheben, wird noch dadurch unterstützt, daß mit der Erhebung einer Berufung im Abgabenverfahren - abgesehen von den Zinsen - keinerlei Verfahrenskostenrisiko verbunden ist.

Für die Höhe der Stundungszinsen ergibt sich nun daraus eine maßgebliche Richtlinie, daß die Stundung nicht ermöglichen soll, daß der, der eine sofortige Entrichtung von Abgabenschulden nur durch Aufnahme eines Darlehens finanzieren könnte, sich auf Kosten der Allgemeinheit (durch Stundung des Betrages gemäß §212 BAO) den Kredit beim Staat nimmt. Die Höhe der Stundungszinsen soll daher im Rahmen durchschnittlicher Kosten einer Darlehensaufnahme bei einer Bank liegen. Bei niedrigeren Stundungszinsen wäre dies - wie bereits angeführt - ein großer Anreiz, den billigeren Kredit durch Ansuchen auf Stundung des Abgabenbetrages anzustreben.

2. Zu den rechtsstaatlichen Bedenken:

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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