TE Vfgh Erkenntnis 1993/7/2 B823/91

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Veröffentlicht am 02.07.1993
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Index

32 Steuerrecht
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §212a Abs9 BAO idF BGBl 312/1987 mit E v 30.06.93, G275/92 ua.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden des Beschwerdevertreters die mit 15.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 27. Mai 1991 verfügte die Finanzlandesdirektion für Tirol gemäß §212a Abs5 BAO den Ablauf der mit Bescheid vom 18. Dezember 1989 bewilligten Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer wegen Erledigung der für die Aussetzung Anlaß gebenden Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für 1986. Unter einem wurden gemäß §212a Abs9 BAO vom Abgabenbetrag von 5,872.214 S, für den aufgrund der Aussetzung der Einhebung Zahlungsaufschub eingetreten war, Aussetzungszinsen in der Höhe von 892.635 S festgesetzt.

2. Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §212a Abs9 BAO in der Fassung der Novelle BGBl. 312/1987 ein. Mit dem am 30. Juni 1993 gefällten Erkenntnis G275/92 ua. hob der Gerichtshof diese Gesetzesbestimmung als verfassungswidrig auf.

II. Die Beschwerde ist gerechtfertigt.

Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 2.500 S enthalten.

III. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B823.1991

Dokumentnummer

JFT_10069298_91B00823_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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