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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ASGG §71 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des F E in F, vertreten durch Mag. Christoph Arnold, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Stafflerstraße 2, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2022, I403 2257833-1/2E, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit nach § 247 ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Pensionsversicherungsanstalt; weitere Partei: Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des F E in F, vertreten durch Mag. Christoph Arnold, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Stafflerstraße 2, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2022, I403 2257833-1/2E, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit nach Paragraph 247, ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Pensionsversicherungsanstalt; weitere Partei: Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Im vorliegenden Fall sprach die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) mit Bescheid vom 14. April 2022 gemäß § 247 Abs. 1 ASVG aus, dass der Antrag des Revisionswerbers vom 12. November 2020 auf Anerkennung von Schwerarbeitszeiten im Zeitraum 1. September 2005 bis 31. Dezember 2020 abgelehnt werde.Im vorliegenden Fall sprach die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) mit Bescheid vom 14. April 2022 gemäß Paragraph 247, Absatz eins, ASVG aus, dass der Antrag des Revisionswerbers vom 12. November 2020 auf Anerkennung von Schwerarbeitszeiten im Zeitraum 1. September 2005 bis 31. Dezember 2020 abgelehnt werde.
5 Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid unter gleichzeitiger Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Schriftsatz vom 13. Juli 2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Vorbringen, dass der Bescheid mangels Antragstellung nicht hätte ergehen dürfen, da über den Antrag vom 12. November 2020 bereits mit einem früheren, zufolge Erhebung einer Klage außer Kraft getretenen Bescheid entschieden worden sei und der Antrag nach Rücknahme der Klage gemäß § 72 ASGG als zurückgezogen gelte. Er begehrte, dass der Bescheid der PVA gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben werde. Sowohl der Wiedereinsetzungsantrag als auch die Beschwerde wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss mangels Zuständigkeit - da es sich um eine Leistungssache im Sinn des § 355 ASVG handle - zurückgewiesen.Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid unter gleichzeitiger Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Schriftsatz vom 13. Juli 2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Vorbringen, dass der Bescheid mangels Antragstellung nicht hätte ergehen dürfen, da über den Antrag vom 12. November 2020 bereits mit einem früheren, zufolge Erhebung einer Klage außer Kraft getretenen Bescheid entschieden worden sei und der Antrag nach Rücknahme der Klage gemäß Paragraph 72, ASGG als zurückgezogen gelte. Er begehrte, dass der Bescheid der PVA gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ersatzlos behoben werde. Sowohl der Wiedereinsetzungsantrag als auch die Beschwerde wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss mangels Zuständigkeit - da es sich um eine Leistungssache im Sinn des Paragraph 355, ASVG handle - zurückgewiesen.
6 Die Zurückweisung der Beschwerde war jedenfalls im Ergebnis richtig, da der Revisionswerber gegen den Bescheid der PVA am 13. Juli 2022 auch Klage an das Sozialgericht erhoben hatte. Mit dieser - zulässigen (vgl. den zufolge Verspätung des Revisionsrekurses [OGH 21.2.2023, 10 ObS 13/23v] in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 28. November 2022, 25 Rs 64/22f) - Klage war der Bescheid gemäß § 71 Abs. 1 ASGG außer Kraft getreten, womit der Beschwerde ein tauglicher Anfechtungsgegenstand fehlte. Ausgehend davon war auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist unzulässig.Die Zurückweisung der Beschwerde war jedenfalls im Ergebnis richtig, da der Revisionswerber gegen den Bescheid der PVA am 13. Juli 2022 auch Klage an das Sozialgericht erhoben hatte. Mit dieser - zulässigen vergleiche , den zufolge Verspätung des Revisionsrekurses [OGH 21.2.2023, 10 ObS 13/23v] in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 28. November 2022, 25 Rs 64/22f) - Klage war der Bescheid gemäß Paragraph 71, Absatz eins, ASGG außer Kraft getreten, womit der Beschwerde ein tauglicher Anfechtungsgegenstand fehlte. Ausgehend davon war auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist unzulässig.
7 Auf die in der außerordentlichen Revision unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend gemachte Frage, ob es sich bei der gegenständlichen Angelegenheit (Zuständigkeit der PVA zur Erlassung eines Bescheides nach § 247 Abs. 1 ASVG) um eine Leistungssache oder vielmehr um eine gemäß § 414 ASVG die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts begründende Verwaltungssache handle, ist es daher nicht angekommen.Auf die in der außerordentlichen Revision unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend gemachte Frage, ob es sich bei der gegenständlichen Angelegenheit (Zuständigkeit der PVA zur Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 247, Absatz eins, ASVG) um eine Leistungssache oder vielmehr um eine gemäß Paragraph 414, ASVG die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts begründende Verwaltungssache handle, ist es daher nicht angekommen.
8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem die PVA eine Revisionsbeantwortung erstattet hat - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem die PVA eine Revisionsbeantwortung erstattet hat - gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.
9 Ein Aufwandersatz für die Revisionsbeantwortung war mangels darauf gerichteten Antrags nicht zuzusprechen.
Wien, am 31. März 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022080164.L00Im RIS seit
11.05.2023Zuletzt aktualisiert am
06.06.2023