TE Lvwg Erkenntnis 2023/3/13 LVwG-2022/21/2369-1

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Veröffentlicht am 13.03.2023
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Entscheidungsdatum

13.03.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Wurdinger über die Beschwerde des Herrn AA, geb am XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z (im Weiteren kurz Beschwerdeführer genannt), vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.08.2022, Zl ***, mit dem in einem Verfahren nach dem Waffengesetz 1996 der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt wurde,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Die Bezirkshauptmannschaft Y hat mit Bescheid vom 10.08.2022, Zl ***, den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und gleichzeitig Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.03.2022 nicht bewilligt bzw die Vorstellung gegen den Waffenverbotsbescheid vom 18.03.2022 als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.08.2022 wurde Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt, wie folgt:

„In umseitig bezeichneter Angelegenheit teilt der Beschwerdeführer zunächst mit, dass er die Herren BB, Rechtsanwälte in **** Y, Adresse 2 bevollmächtigt und beauftragt hat.

1. BESCHWERDEGEGENSTAND:

Die bevollmächtigten Vertreter berufen sich gemäß § 10 AVG iVm § 8 RAO auf die Ihnen erteilte Vollmacht. Die Beschwerdeführer erheben gemäß Artikel 130 Abs. 1 ZI BVG iVm Artikel 131 Abs. 1 ZI BVG iVm § 7 VwGVG gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.08.2022, Zahl *** innert offener Frist das Rechtsmittel der

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

2. ANFECHTUNGSERKLÄRUNG:

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.08.2022, Zahl *** wird wegen Nichtigkeit, Rechtwidrigkeit, insbesondere wegen Vorliegens von Verfahrensmängeln und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.

3. ZULÄSSIGKEIT DER BESCHWERDE:

1. Beschwerdelegitimation:

Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiv öffentlichen Rechten verletzt und ist daher gemäß Artikel 131 Abs. 1 Z 1 BVG Beschwerde legitimiert.

2. Rechtzeitigkeit:

Der Bescheid der belangten Behörde vom 10.08.2022, *** wurde den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers am 17.08.2022 zugestellt; die dagegen erhobene gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG binnen der Frist von 4 Wochen zur Post gegebene Beschwerde ist daher jedenfalls rechtzeitig.

3. Zuständigkeit des LVwG Tirol:

Der angefochtene Bescheid wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y erlassen. Das LVwG Tirol ist daher gemäß Artikel 131 Abs. 1 BVG sachlich zuständig. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Tirol. Das LVwG Tirol ist daher gemäß § 3 Z 3 AVG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG örtlich zuständig.

4. SACHVERHALT:

Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 18.03.2022 der Besitz von Waffen und Munition jeglicher Art verboten. Der Bescheid wurde per 24.03.2022 bei der Postgeschäftsstelle Y hinterlegt und zur Abholung bereitgestellt.

Aufgrund eines längeren Auslandsaufenthaltes konnte der Beschwerdeführer das diesbezügliche Schriftstück bei der belangten Behörde erst am 01.07.2022, anlässlich einer Vorsprache in einer anderen Sache persönlich bei der belangten Behörde entgegennehmen.

Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer - wie bereits erwähnt - am 01.07.2022 gemäß § 24 Zustellgesetz ausgefolgt. Auf die Möglichkeiten diesbezüglich ein Rechtsmittel zu erheben wurde der Beschwerdeführer vom Amtsorgan nicht hingewiesen und verneinte dieser über Nachfrage des Beschwerdeführers eine Rechtsmittelmöglichkeit sogar ausdrücklich.

Der Beschwerdeführer gelangte sodann anlässlich einer rechtsfreundlichen Beratung am 19.07.2022 in Kenntnis einer Berufungsmöglichkeit, worauf der Beschwerdeführer einen Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs. 1 AVG bei der belangten Behörde einbrachte.

Mit dem gegenständlichen Bescheid hat die belangte Behörde den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers als verspätet zurückgewiesen.

Festgehalten wird, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 10.08.2022, *** von der Behörde bzw. vom Behördenorgan weder unterschrieben noch digital signiert wurde.

5. BESCHWERDEGRÜNDE:

Als Beschwerdegründe werden Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Rechtswidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und hiezu ausgeführt wie folgt:

A. Nichtigkeit des Bescheides:

Der verfahrensgegenständliche Bescheid der belangten Behörde vom 10.08.2022, Zahl *** ist mit keiner Unterschrift des Amtsorganes bzw. des zurechenbaren Mitarbeiters im Sinne des § 18 Abs. 3 AVG versehen.

Nach dieser Gesetzesbestimmung sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit ihrer Unterschrift zu fertigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 ZI E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

Im Anwendungsbereich des AVG muss daher jede Erledigung einem bestimmten Menschen (Organwalter) zurechenbar sein.

Es ist daher zu konstatieren, dass der gegenständliche im Akt der belangten Behörde befindliche Bescheid vom Organwalter der belangten Behörde nicht unterschrieben wurde und somit nicht von der Erlassung eines Bescheides gegenüber dem Beschwerdeführer, sondern vielmehr von einem Nichtbescheid auszugehen ist.

Obwohl damit von einem Nichtbescheid auszugehen ist, wird aus anwaltlicher Vorsicht die gegenständliche Beschwerde trotzdem inhaltlich ausgeführt

B. Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

a.) Verletzung der Manuduktionspflicht:

Gemäß § 13a AVG sind Behörden dazu verpflichtet, Personen die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötige Anleitung in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.

Die sogenannte Manuduktionspflicht der Behörde nach § 13a AVG bezieht sich auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen und auf die Belehrung über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen. Sie bezieht sich nicht darauf, ob und welches materielle Vorbringen die Partei zur Wahrung ihrer Rechte zu machen hat. Es besteht daher weder die Verpflichtung der Behörde, zur Durchsetzung der Interessen des Beschwerdeführers weitere Beweise einzufordern, noch eine Verpflichtung zur Anleitung des Beschwerdeführers, welche ergänzenden Unterlagen für eine positive Erledigung erforderlich wären (VwGH 24.05.2012, 2008/07/0062).

Die Manuduktionspflicht nach § 13a AVG verlangt keine Beratung der Verfahrensparteien in materiell rechtlicher Hinsicht.

Unvertretenen Personen sind allerdings die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben, sie sind – wie bereits ausgeführt - nicht in materieller Hinsicht zu beraten und nicht anzuleiten, welche für ihren Standpunkt günstigen Behauptungen sie aufzustellen bzw. mit welchen Anträgen sie vorzugehen haben (vgl. VwGH 21.03.2017, RA2017/22/0013).

Im gegenständlichen Falle hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer den gegenständlichen Bescheid am 01.07. 2022 anlässlich einer Vorsprache des Beschwerdeführers ausgefolgt. Auf Nachfrage des Beschwerdeführers beim Amtsorgan, ob eine Rechtsmittelmöglichkeit besteht, wurde dies vom Amtsorgan verneint.

Dies stellt ohne Zweifel eine Verletzung der gemäß § 13a AVG bestehenden Verpflichtungen der belangten Behörde dar. Der Beschwerdeführer gelangte erst am 19.07.2022 anlässlich eines Beratungsgespräches mit seinem Rechtsfreund in Kenntnis der Berufungsmöglichkeit des verfahrensgegenständlichen Bescheides.

Der Beschwerdeführer vertraute auf die mündlichen Ausführungen des Amtsorgans anlässlich der Vorsprache vom 01.07.2022, weshalb diesen an der Säumnis kein wie immer geartetes Verschulden treffen kann.

Der vom Beschwerdeführer eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag ist daher in jeder Hinsicht berechtigt, zumal das Versäumnis der Berufungsfrist vom Beschwerdeführer nicht verschuldet und daher für diesen auch nicht vorhersehbar war. wurde. Die belangte Behörde hätte daher dem Antrag stattgeben müssen.

Da die belangte Behörde somit ihrer gemäß § 13a AVG gegenüber dem Beschwerdeführer bestehenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist, ist der gegenständliche Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

b.) Mangelnde bzw. Scheinbegründung:

Die belangte Behörde hat die ihr zukommende Begründungspflicht verletzt, da aufgrund es angefochtenen Bescheides in keinster Weise nachvollzogen werden kann, warum die belangte Behörde den festgestellten Sachverhalt als erwiesen angenommen hat und insbesondere weshalb es die Angaben des Beschwerdeführers nicht für glaubwürdig hält.

Die von der belangten Behörde getroffenen Ausführungen lassen den Bezug zum gegenständlichen Sachverhalt vermissen und sind größtenteils unplausibel.

Zum einen ist in den Erwägungen des gegenständlichen Bescheides permanent vom „Vorbringen“ bzw. den „Ausführungen“ der rechtsfreundlichen Vertretung die Rede.

Die belangte Behörde übersieht völlig, dass die rechtsfreundliche Vertretung nicht Partei des gegenständlichen Verfahrens ist.

Die im Wiedereinsetzungsantrag angeführten inhaltlichen Argumente bringt einzig und allein der Beschwerdeführer vor und ist diese Argumentation selbstverständlich ausschließlich dem Beschwerdeführer zuzuordnen.

Aus dem angefochtenen Bescheid geht hervor, dass sich offensichtlich nach Ansicht der belangten Behörde die Rechtswirkungen des gegenständlichen Bescheides auch an den Rechtsfreund und nicht nur an den Beschwerdeführer selbst richten sollten.

Eine derartige Vorgangsweise, nämlich den Parteienvertreter in das Verfahren „hineinzuziehen“ ist natürlich mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens in keinster Weise in Einklang zu bringen.

Gemäß § 10 AVG kann sich der Beschwerdeführer selbstverständlich durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten lassen. Der Vertreter ist ermächtigt, für den Beschwerdeführer rechtswirksam zu handeln. Der Vertreter kann die prozessualen Rechte für den Beschwerdeführer geltend machen und die prozessualen Pflichten erfüllen.

Partei des Verfahrens bleibt allerdings immer der Beschwerdeführer.

Dies übersieht die belangte Behörde offenbar im angefochtenen Bescheid.

Sämtliche Behauptungen, Ausführungen und sämtliches Vorbringen hat selbstverständlich der Beschwerdeführer erstattet. Wenn in den Erwägungen der belangten Behörde davon die Rede ist, dass der Beschwerdeführer von einem angeblichen „Auslandaufenthalt“ spricht, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Behörde diesbezüglich eine antizipierende Beweiswürdigung vornimmt.

Die belangte Behörde unterliegt daher einem Begründungsmangel, sodass der Beschwerdeführer (und nicht die rechtsfreundliche Vertretung) an der Verfolgung ihrer Rechte gehindert wurde (VwGH 2011/05/008).

Dies begründet ebenfalls die inhaltliche Rechtswidrigkeit des ergangenen Bescheides.

c.) Mangelhafte Beweiswürdigung:

Die belangte Behörde hat gegen die Verpflichtung zur Ermittlung der materiellen Wahrheit verstoßen. Obwohl § 45 Abs. 1 AVG den Grundsatz der freien Beweiswürdigung normiert, ist dennoch bei der Würdigung der Beweise darauf zu achten, ob die vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (VwslG 8619A/1974,) VwGH 7.8.2002, 98/070069).

Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid allerdings keine derartige schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen, da sie wesentliche Feststellungen zum Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers nicht getroffen hat. Vielmehr wird im Sinne einer antizipierenden Beweiswürdigung der Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Bescheid bezweifelt.

Worin diese Zweifel bestehen sollten, geht aus den verfahrensgegenständlichen Erkenntnis nicht hervor.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist zu dieser entscheidungswesentlichen Tatsache schlicht begründungslos, weshalb der Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet ist.

Es wird gestellt nachstehender Beweisantrag:

Einvernahme von Frau CC, Adresse 1, ****Z als Zeugin zum Beweis dafür, dass sich der Beschwerdeführer vom 08.04.2022 bis zum 02.05.2022 durchgehend im Ausland befand und an seiner Wohnadresse nicht aufhältig war. Die Zeugin kann darüber hinaus bestätigen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides an einer psychischen Erkrankung litt und sich in ambulanter Behandlung im Krankenhaus X befand. Dadurch kann der Beschwerdeführer belegen, dass die Versäumung der Frist einerseits durch den Aufenthalt im Ausland und andererseits durch seine Erkrankung erfolgte und diesen daher kein wie immer geartetes Verschulden treffen kann.

d.) Kein ausreichendes Abwägen der Argumente:

Die belangte Behörde nimmt in der Begründung des angefochtenen Bescheides zwar auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im Wiedereinsetzungsantrag vom 27.07.2022 Bezug, jedoch setzt sie sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten auseinander bezeichnet vielmehr die Behauptungen der rechtsfreundlichen Vertretung als völlig unrichtig, ohne hierfür eine entsprechende Begründung abzugeben. Zum wiederholten Male wird darauf hingewiesen, dass es sich nicht um die Behauptungen der rechtsfreundlichen Vertretung handelt, sondern um die Behauptungen des Beschwerdeführers. Ausschließlich der Beschwerdeführer ist durch die Entscheidung der belangten Behörde in seinen subjektiven Rechten verletzt und nicht die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers.

Das diese Tatsache mit einem fairen Verfahren nicht in Einklang zu bringen ist, wurde bereits zu b) entsprechend thematisiert.

Die belangte Behörde hat zwar den Versucht unternommen, Argumente zu finden, die für die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages sprechen, mit den Argumenten, die für die Rechtsposition des Beschwerdeführers sprechen hat sie sich jedoch in keinster Weise auseinandergesetzt.

Dies erhellt bereits daraus, dass die Behörde dem Beschwerdeführer eine schuldhafte Unterlassung insofern vorwirft, als dieser in der Zeit seiner Abwesenheit, nämlich vom 08.04.2022 bis zum 02.05.2022 keine Abwesenheitsmeldung bei der zuständigen Postfiliale durchgeführt habe.

Diese Begründung ist völlig lebensfremd und wird auch von einem Durchschnittsmenschen nicht erwartet, dass er für die Zeit seiner Abwesenheit, (entweder beruflich oder privat) Vorsorge in Form einer Meldung bei der zuständigen Postfiliale zu treffen hat, für den Fall, dass ein behördliches Schriftstück beim Beschwerdeführer einlangt.

Dass eine derart überzogene Sorgfaltsverpflichtung bestehen würde, ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus den allgemein üblichen Verhaltensnormen und geht völlig am Ziel vorbei.

Die belangte Behörde hat damit keine ausreichende Abwägung der Argumente des Beschwerdeführers vorgenommen, sondern vielmehr in einer völlig lebensfremden und rechtsunrichtigen Weise argumentiert. Hätte die belangte Behörde in rechtsrichtiger Weise die Argumente gegeneinander abgewogen, so hätte sie erkannt, dass einerseits nicht die rechtsfreundliche Vertretung Partei des Verfahrens ist und andererseits dass für den Beschwerdeführer ein derartiges Gebot nicht besteht und ihm daher auch nicht zur Last gelegt werden kann.

Diesfalls macht es sich die Behörde viel zu einfach.

Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass es sich um einen wesentlichen Verfahrensfehler handelt, da die belangte Behörde zu einem anderslautenden und für den Beschwerdeführer günstigeren Erkenntnis hätte gelangen können, insbesondere hätte dem Wiedereinsetzungsantrag Folge geleistet werden müssen.

e.) Verstoß gegen das Gebot der Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts:

Die belangte Behörde wäre, hätte sie den Sachverhalt entsprechend dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit ermittelt, zum Ergebnis gelangt, dass dem Wiedereinsetzungsbegehren des Beschwerdeführers Folge zugeben gewesen wäre.

Die belangte Behörde hat das gesamte Ermittlungsverfahren völlig einseitig durchgeführt. Es hat sich mit den für den Beschwerdeführer positiven Sachverhaltselementen in keinster Weise in nachvollziehbarer Weise auseinandergesetzt.

Der Beschwerdeführer verfügt erst seit November 2021 in Österreich über einen Wohnsitz und ist daher mit den Gepflogenheiten des österreichischen Amtsverkehrs völlig unerfahren.

Eine auffallende Sorglosigkeit kann dem Antragsteller nicht vorgeworfen werden und liegt in Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände lediglich - wenn überhaupt - lediglich eine leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB vor.

Zudem ist der Antragsteller Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes und nimmt dieser sehr selten behördliche Schriftstücke oder Bescheide in Empfang, weshalb die Nichtbeachtung der Rechtsmittelfrist auf ein Versehen und auf keine auffallende Sorglosigkeit zurückzuführen ist, zumal das Übersehen der Rechtsmittelfrist vom Amtsorgan verschuldet und verursacht wurde.

Die belangte Behörde hat es daher unterlassen, den wesentlichen Sachverhalt von amtswegen zu ermitteln und festzustellen (VwGH 25.06.2008, 2005/12/0056). Gemäß § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG wäre sie hierzu jedoch verpflichtet gewesen.

Im gegenständlichen Falle hat die belangte Behörde gegen diese gesetzliche Verpflichtung gröblich verstoßen und damit den verfahrensgegenständlichen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von elementarsten Verfahrensvorschriften belastet.

C. UNRICHTIGE RECHTLICHE BEURTEILUNG:

Gegen den Antragsteller wurde mit Bescheid vom 18.03.2022, Zahl *** ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) unter Anwendung des § 57 AVG erlassen.

Diesen Bescheid behob der Beschwerdeführer am 01.07.2022 persönlich im Amt der Behörde.

Von der Hinterlegung des amtlichen Schriftstückes bzw. des vorerwähnten Bescheides konnte der Beschwerdeführer keine Kenntnis nehmen.

Zum einen befand sich der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 07.02.2022 bis zum 05.05.2022 immer wieder in der Ambulanz des A.ö. Krankenhauses W in Behandlung. Nach dem ärztlichen Ambulanzbericht des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses W vom 20.07.2022 kam es erst im Mai 2022 wieder zu einem hergestellten Wohlbefinden und zur Normalisierung der Stimmung und des Schlafverhaltens.

Die belangte Behörde verneint das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes im Sinne des § 71 Abs. 1 AVG.

Der Beschwerdeführer war durch seine Krankheit zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides psychisch belastet, weshalb ihm nicht zur Last gelegt werden kann, dass er die Rechtsmittelfrist versäumte.

Der Beschwerdeführer gelangte erst am 01.07.2022 anlässlich seiner Vorsprache bei der belangten Behörde in Kenntnis des Bescheides und erfuhr vom darin enthaltenen Waffen verbot.

Anlässlich der Aushändigung des gegenständlichen Bescheides an den Beschwerdeführer erkundigte sich der Beschwerdeführer gleichzeitig beim Amtsorgan bezüglich möglicher Rechtsmittel gegen diesen Bescheid.

Die Möglichkeit zur Erhebung eines Bescheides verneinte das Amtsorgan.

Der Beschwerdeführer ist Konsument/Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes und nimmt sehr selten behördliche Schriftstücke oder Bescheide in Empfang. Die Nichtbeachtung der Rechtsmittelfrist ist daher bestenfalls lediglich auf ein Versehen und auf keine auffallende Sorglosigkeit zurückzuführen, zumal die Nichtbeachtung dieser Frist durch das Verhalten des Amtsorgans veranlasst wurde.

Erstmalig erlangte der Beschwerdeführer bei seinem Rechtsfreund am 19.07.2022 anlässlich des Erstgespräches Kenntnis von einer Berufungsmöglichkeit bzw. eines Rechtsbehelfes.

Den Beschwerdeführer trifft sohin an der Fristversäumnis kein Verschulden.

Zumal der Beschwerdeführer erst am 19.07.2022 subjektiv Kenntnis von der Möglichkeit der Berufung erlangte, ist der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung jedenfalls rechtzeitig.

Es wird der Ambulanzbericht des A.ö. Krankenhauses W vom 20.07.2022 in Vorlage gebracht.

Es werden daher gestellt die nachstehenden

ANTRÄGE:

das Landesverwaltungsgericht Tirol möge:

1. Den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.08.2022, Zahl: *** dahingehend abändern, dass dem Wiedereinsetzungsantrag vom 27.07.2022 Folge gegeben wird;

in eventu

2. Den angefochtenen Bescheid vom 10.08.2022 Zahl*** ersatzlos beheben

3. Jedenfalls eine mündliche Verhandlung gemäß § 44 VwGvG anberaumen.

4. Die Zeugin Frau CC vernehmen

Beilage: ärztlicher Ambulanzbericht des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses W vom 20.07.2022

Für AA“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y, Zl ***, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, Zl ***.

II.      Sachverhaltsfeststellung:

Aufgrund der aufgenommenen Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest:

Mit Bescheid vom 18.03.2022 hatte die belangte Behörde gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 ausgesprochen.

Laut dem akteinliegenden Rückschein des RSb-Briefes wurde der Bescheid mit dem Waffenverbot am 29.03.2022 durch Hinterlegung zugestellt. Als Beginn der Abholfrist ist der 29.03.2022 vermerkt.

Am 01.07.2022 ist der Beschwerdeführer persönlich bei der belangten Behörde erschienen und wurde ihm der Waffenverbotsbescheid vom 18.03.2022 ausgehändigt.

Am 27.07.2022 hat daraufhin der Beschwerdeführer einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt und gleichzeitig die versäumte Rechtshandlung, nämlich die Vorstellung, nachgeholt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.08.2022, wurde die Wiedereinsetzung von der belangten Behörde nicht bewilligt.

Bereits im Wiedereinsetzungsantrag vom 27.07.2022 hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er vom 08.04.2022 bis 02.05.2022 sich im Ausland aufgehalten habe.

Festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer selbst dann, wenn er sich vom 08.04.2022 bis 02.05.2022 im Ausland aufgehalten hätte, im Zeitraum vom 29.03.2022 bis 08.04.2022 Gelegenheit gehabt hätte, den hinterlegten Waffenverbotsbescheid zu beheben. Der Waffenverbotsbescheid ist jedoch mit dem Vermerk „nicht behoben“ an die Behörde retourniert worden.

Es ist unerfindlich, warum der Beschwerdeführer, nachdem er nach seinen eigenen Angaben am 02.05.2022 wieder aus dem Ausland zurückgekehrt war, erst am 01.07.2022 bei der Behörde vorgesprochen hat zum Zwecke der Behebung des hinterlegten Schriftstückes.

Weiters ist es unerfindlich, warum der Beschwerdeführer sich sodann wiederum beinahe vier Wochen, also bis zum 27.07.2022 Zeit gelassen hat, um einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen.

Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einerseits verhindert war, das seinerzeit am 29.03.2022 hinterlegte Schriftstück bei der Post zu beheben und zweitens kann nicht festgestellt werden, wodurch der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.07.2022 bis 27.07.2022 gehindert gewesen wäre einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen.

III.     Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt und insbesondere auch aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers in dem seinerzeitigen Wiedereinsetzungsantrag. Soweit Feststellungen getroffen worden sind, sind sie somit aktenkundig und stehen außer Streit. Die Klärung der gegenständlichen Angelegenheit reduziert sich sohin auf die Lösung der dahinterstehenden Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist zur Postbehebung einzuhalten bzw die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungs-antrag einzuhalten. Hiezu bedürfte es nicht der Aufnahme weiterer Beweismittel und auch nicht der Abführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung.

IV.      Rechtliche Beurteilung:

Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen, wie folgt:

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

„§57

(1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.

§ 71

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1.     die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2.     die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.“

Auf Basis der oben getroffenen Feststellung, insbesondere auch auf Basis der vom Beschwerdeführer selbst getätigten Ausführungen in seiner seinerzeitigen Vorstellung gegen den Waffenverbotsbescheid, steht für das Gericht unwiderlegbar fest, dass der Beschwerdeführer keinesfalls durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen wäre, einerseits den hinterlegten RSb-Brief rechtszeitig zu beheben und andererseits innerhalb von 14 Tagen einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen.

Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass es dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar gewesen wäre, für den Fall eines längeren Auslandsaufenthaltes, dies bei der Post zu melden. Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan. Unabhängig davon hätte der Beschwerdeführer, nachdem der RSb-Brief am 29.03.2022 hinterlegt wurde bis zum Abreisedatum 08.04.2022 Zeit genug gehabt, das Poststück abzuholen. Dies hat er, aus welchen Gründen auch immer, nicht getan.

Nachdem dem nunmehrigen Beschwerdeführer das Waffenverbot am 01.07.2022 von der belangten Behörde direkt ausgehändigt worden war, wäre es dem Beschwerdeführer wiederum zumutbar gewesen, einen Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist im Sinne des § 71 AVG innerhalb von zwei Wochen zu stellen. Offensichtlich hat sich aber der Beschwerdeführer wiederum Zeit gelassen und hat erst nach Verlauf von zwei Wochen einen Anwalt konsultiert, welcher am 19.07.2022 einen Antrag auf Aktenübersendung gestellt hat und sodann am 27.07.2022 einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat.

Es ist dem Beschwerdeführer also vorzuwerfen, dass er einerseits das hinterlegte Waffenverbot nicht im Zeitraum vom 29.03.2022 bis 08.04.2022 behoben hatte, obwohl ihm dies zumutbar war und andererseits ist ihm vorzuwerfen, dass er nach der angeblichen Rückkehr von seinem längeren Auslandsaufenthalt am 02.05.2022 nicht ohne unnötigen Aufschub das hinterlegte Poststück versucht hat zu beheben. Der Beschwerdeführer hat sich wiederrum bis zum 01.07.2022, also ein Monat lang Zeit gelassen, sich um das hinterlegte Schriftstück zu kümmern. Daraufhin hat der Beschwerdeführer wiederum die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages von zwei Wochen verstreichen lassen, ohne eine erkennbare Aktivität zu entwickeln.

Vollkommen zurecht hat daher die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt und das Rechtsmittel der Vorstellung gegen den Waffenverbotsbescheid als verspätet zurückgewiesen. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheind.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Wurdinger

(Richter)

Schlagworte

Wiedereinsetzung
Rechtsmittelfrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.21.2369.1

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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