TE Vfgh Beschluss 1993/9/27 B1375/93

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Veröffentlicht am 27.09.1993
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Index

25 Strafprozeß, Strafvollzug
25/02 Strafvollzug

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
StVG §44
StVG §120 ff
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVG § 120 heute
  2. StVG § 120 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  3. StVG § 120 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  4. StVG § 120 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  5. StVG § 120 gültig von 01.01.1972 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 480/1971

Leitsatz

Zurückweisung einer Eingabe eines Strafgefangenen gegen die Arbeitspflicht und den dafür vorgesehenen Mindestlohn mangels Zuständigkeit des VfGH

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit einer nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebrachten Eingabe führt der Einschreiter - er befindet sich derzeit im Landesgerichtlichen Gefangenenhaus Innsbruck - "Klage (Anklage) gegen die Republik Österreich und Justizverwaltung wegen Durchführung von Zwangsarbeit und Ausbeutung der Gefangenenarbeitskraft". Begründend führt er dazu aus, daß nach §44 Strafvollzugsgesetz (im folgenden kurz StVG) Arbeitspflicht für Strafgefangene bestehe, was nichts anderes als Zwangsarbeit bedeute, weil jeder, der die zugewiesene Arbeit verweigert, mit einer Disziplinarstrafe zu rechnen habe. Weiters sei eine totale Ausbeutung der Gefangenenarbeitskraft gegeben, da gemäß §52 StVG nur ein Mindestlohn von S 3,-- und ein Höchstlohn von S 5,-- bezahlt werde.

2. Die Beschwerdeberechtigung nach Art144 B-VG setzt voraus, daß der administrative Instanzenzug, sofern ein solcher in Betracht kommt, erschöpft ist (Art144 Abs1 letzter Satz B-VG).

Diese Prozeßvoraussetzung erfüllt die vorliegende Beschwerde jedoch nicht. Wendet sich der Einschreiter etwa - was aus seiner Eingabe nicht ganz klar hervorgeht - gegen die Heranziehung zu im Rahmen der Haft unzulässigen Arbeiten, so steht ihm gemäß §120 StVG gegen jede seine Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes seine Rechte betreffende Verhalten von Strafvollzugsbediensteten eine Beschwerdemöglichkeit zu. Gegen jede Rechte eines Strafgefangenen betreffende Verhalten und jede Entscheidung und Anordnung eines Leiters eines gerichtlichen Gefangenenhauses steht Strafgefangenen die Beschwerde an die Vollzugsoberbehörde offen (§121 StVG). Diese Bestimmungen räumen daher einen Instanzenzug ein, was bewirkt, daß erst nach Ausschöpfung desselben die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zulässig ist (vgl. VfSlg. 11770/1988). Diese Prozeßvoraussetzung erfüllt die vorliegende Beschwerde jedoch nicht. Wendet sich der Einschreiter etwa - was aus seiner Eingabe nicht ganz klar hervorgeht - gegen die Heranziehung zu im Rahmen der Haft unzulässigen Arbeiten, so steht ihm gemäß §120 StVG gegen jede seine Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes seine Rechte betreffende Verhalten von Strafvollzugsbediensteten eine Beschwerdemöglichkeit zu. Gegen jede Rechte eines Strafgefangenen betreffende Verhalten und jede Entscheidung und Anordnung eines Leiters eines gerichtlichen Gefangenenhauses steht Strafgefangenen die Beschwerde an die Vollzugsoberbehörde offen (§121 StVG). Diese Bestimmungen räumen daher einen Instanzenzug ein, was bewirkt, daß erst nach Ausschöpfung desselben die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zulässig ist vergleiche VfSlg. 11770/1988).

Selbst wenn man die Eingabe des Einschreiters als Individualantrag gemäß Art140 Abs1 B-VG versteht, ist auf das Vorhergesagte - nämlich auf die Beschwerdemöglichkeit nach dem StVG - zu verweisen. Somit ist ein "unmittelbarer" Eingriff nicht gegeben, weil dem Antragsteller ein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr der Rechtsverletzung zur Verfügung steht (siehe zB VfSlg. 10251/1984).

Die Eingabe war sohin mangels Erschöpfung des Instanzenzuges bzw. mangels Legitimation zurückzuweisen.

3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

Strafvollzug, Beschwerderecht Strafvollzug, Arbeitsvergütung (Strafvollzug), VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Zwangsarbeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1375.1993

Dokumentnummer

JFT_10069073_93B01375_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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