TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/7 94/05/0306

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Veröffentlicht am 07.11.1995
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Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich;
L82000 Bauordnung;

Norm

BauRallg;
ROG OÖ 1972 §16 Abs7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/05/0307

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden 1. des WS und 2. der GS, beide in K, beide vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in L, gegen die Bescheide der Oberösterreichischen Landesregierung einerseits vom 16. März 1994, Zl. BauR - 011093/1 - 1993 Stö/Lan (hg. Zl. 94/05/0306), und andererseits vom 25. März 1991, Zl. BauR - 011093/2 - 1993 Stö/Lan (hg. Zl. 94/05/0307), beide betreffend Nachbareinwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Parteien:

1. R in K; 2. Gemeinde K, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich je zur Hälfte Aufwendungen in der Höhe von S 9.130,--, und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 25.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Verfahren betreffend die Lagerhalle auf dem Grundstück Nr. 365/9, KG K:

Mit Bauansuchen vom 19. Mai 1992 beantragte die erstmitbeteiligte Partei bei der zweitmitbeteiligten Partei die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Lagerhalle samt Garage auf dem Grundstück Nr. 365/9, KG K. Unmittelbarer ostseitiger Nachbar zu diesem Grundstück ist der Beschwerdeführer mit dem Grundstück Nr. 365/7. Die Erstmitbeteiligte betreibt einen Sägewerksbetrieb auf dem zum Grundstück Nr. 365/9, KG K, nordwestlich gelegenen Grundstück Nr. 408/3. Die nordwestliche Ecke des Grundstückes Nr. 365/9 und die südöstliche Ecke des Grundstückes Nr. 408/3 liegen durch die Kreuzung zweier Wirtschaftswege ca. 13 m voneinander entfernt. Der Sägewerksbetrieb auf dem Grundstück Nr. 408/3 liegt zur geplanten Lagerhalle auf dem Grundstück Nr. 365/9 in einer Entfernung von ca. 90-100 m. Die Lagerhalle, die 22 m lang und 14,71 m breit sein soll, liegt westlich von dem Grundstück der Beschwerdeführer. Sie liegt parallel zu dieser Grundgrenze in einem Abstand von 3,95 m. An dieser Seite der Lagerhalle befindet sich eine Brandmauer mit einer Stärke von 25 cm. Im übrigen bleibt die Lagerhalle an allen drei Seiten offen. Das Satteldach ist 16 Grad geneigt und besteht aus Welleternit. Für die Manipulation der Waren soll in Zukunft ein Seitenlader verwendet werden. Im Seitenabstand zu dem Grundstück der Beschwerdeführer ist eine Garage (3,45 m x 15,50 m) geplant. Der Abstand dieser zur genannten Nachbargrundgrenze beträgt 40 cm bzw. 50 cm. In der Halle soll ausschließlich Schnittholz gelagert werden. Mit einem Seitenstapler soll Schnittholz von der Zuschnitthalle in die Lagerhalle und von dieser abtransportiert werden. An 15 bis 20 Tagen im Jahr wird es maximal zwölf Fahrbewegungen von der Halle zum Sägewerk und zurück und drei Fahrbewegungen von der Lagerhalle zum Sägewerk und zurück geben. Pro Tag wird sonst maximal mit drei Anlieferungen zur und Abtransporten von der Lagerhalle mittels Lastkraftwagen zu rechnen sein.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Partei vom 30. April 1993 wurde die Baubewilligung für die Errichtung der Lagerhalle mit Garage unter gleichzeitiger Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen wurden gemäß § 50 Abs. 3 Oö Bauordnung abgewiesen bzw. zurückgewiesen.

Während des Berufungsverfahrens wurde der Flächenwidmungsplan Nr. 4 ab 9. Juni 1993 wirksam. Mit diesem Flächenwidmungsplan wurde das verfahrensgegenständliche Grundstück, das zum Areal des Sägewerksbetriebes der erstmitbeteiligten Partei gehört, von "Betriebsbaugebiet" in "gemischtes Baugebiet mit der Sondernutzung Lagerfläche oder überdachter Lagerplatz" umgewidmet. Die Bezeichnung in der Legende des Flächenwidmungsplanes lautet: "Gemischtes Baugebiet - freie oder überdeckte Lagerfläche (bauliche Lärmschutzmaßnahmen möglich)".

Mit Bescheid des Gemeinderates der zweitmitbeteiligten Partei vom 22. September 1993 wurde der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Es wurde insbesondere die Auffassung vertreten, daß eine betriebstypologische Überprüfung nicht erfolgen müsse, da das eingereichte Projekt klar erkennen lasse, daß es sich hier um eine Lagerhalle für Holzwaren mit ostseitig angebauter Garage handle.

Der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid Folge gegeben und der Bescheid des Gemeinderates der zweitmitbeteiligten Partei aufgehoben. Die im Lichte der Beschwerdeausführungen maßgebliche Begründung dieses Bescheides ging dahin, daß für die Lagerhalle, losgelöst vom Gesamtbetrieb Sägewerk, eine selbständige Betriebstypenprüfung verlangt werde. Aus dem Lagerplatz bzw. der Lagerhalle als solcher könne in der Regel noch nicht auf eine bestimmte Art von Umweltbeeinträchtigungen geschlossen werden. Eine Lagerhaltung (Lagerung, Lager) könne unbeschadet einer wirtschaftlichen oder rechtlichen Zuordnung zu einem bestehenden Betrieb eine selbständig zu beurteilende Betriebstype darstellen. Das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1988, Zl. 88/05/0114, könne im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden, da der in diesem Erkenntnis verfahrensgegenständliche Sägespänesilo mit dem Tischlereibetrieb auf "DEMSELBEN BAUPLATZ" eine betriebliche Einheit bildete. Die Beeinträchtigung müsse vielmehr im konkreten Fall anhand der jeweiligen Umstände (so hinsichtlich des gelagerten Materials, der verwendeten Maschinen und Geräte, der üblicherweise folgenden Arbeitsgänge, etc.) geprüft werden. Da aus den Einreichunterlagen diesbezüglich keine hinreichenden Angaben zu entnehmen seien, die eine Einordnung der gegenständlichen Lagerhalle unter einen bestimmten Typ ermöglichten, und dem Verfahrensakt keine ausreichende, darauf basierende Auseinandersetzung mit der Frage der Betriebstype im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen sei, sei das Verfahren in dieser Hinsicht mangelhaft geblieben. Der Bescheid der Berufungsbehörde vom 22. September 1993 werde aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die zweitmitbeteiligte Partei zurückverwiesen.

II. Verfahren betreffend die Lagerhalle auf dem Grundstück Nr. 364/2, KG K:

Gleichfalls am 19. Mai 1992 beantragte die erstmitbeteiligte Partei die Errichtung einer Lagerhalle mit Unterkellerung auf dem Grundstück Nr. 364/2, KG K, welches vom Grundstück der Beschwerdeführer durch einen Wirtschaftsweg getrennt ist. Zwischen dem Grundstück Nr. 364/2 und dem Grundstück Nr. 408/3, auf dem die Erstmitbeteiligte das Sägewerk betreibt, liegen zwei Grundstücke (Nr. 365/2 und Nr. 365/5). Die Entfernung beträgt von Grundgrenze zu Grundgrenze zwischen 45 m und 55 m. Die Entfernung zwischen dem Gebäude des Sägewerksbetriebes auf dem Grundstück Nr. 408/3 zu dieser Lagerhalle beträgt ca. 90-100 m. Die Lagerhalle hat in etwa die Größe der unter Pkt. I beschriebenen Halle. Auch an sie soll eine Garage im östlichen Seitenabstand angebaut werden (Fläche von 47,26 m2). An der Ostseite befindet sich eine Brandmauer. Im Keller bzw. Untergeschoß soll eine Bildhauerwerkstätte eingerichtet werden. In dieser Werkstätte sollen eine Bandsäge, ein Kompressor, eine Hobelmaschine und diverse Kleinmaschinen aufgestellt werden. In der Halle selbst soll Holz gelagert werden. Die Situation im Hinblick auf die zu erwartenden Fahrbewegungen ist dieselbe wie die der unter Pkt. I beschriebenen Lagerhalle.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Partei vom 10. September 1993 wurde die Baubewilligung erteilt. Über die Einwendungen u.a. der Beschwerdeführer wurde im Spruch nicht abgesprochen, aus der Begründung ergibt sich aber, daß die Einwendungen unter Verweis auf die mittlerweile ergangene erstinstanzliche bau- und gewerberechtliche Bewilligung betreffend die unter Pkt. I behandelte Lagerhalle und die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 4. März 1993 als nicht begründet angesehen wurden.

Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer wurde vom Gemeinderat der zweitmitbeteiligten Partei mit Bescheid vom 5. November 1993 abgewiesen.

Der Vorstellung der Beschwerdeführer wurde mit dem zu Zl. 94/05/0307 angefochtenen Bescheid Folge gegeben, der Berufungsbescheid aufgehoben und die Angelegenheit an die zweitmitbeteiligte Partei zurückverwiesen. Maßgeblicher Aufhebungsgrund war - wie zu Pkt. I dargelegt -, daß für die Lagerhalle eine selbständige Betriebstypenprüfung vorzunehmen sei. Das Verfahren sei in dieser Hinsicht mangelhaft geblieben.

Auch das Grundstück Nr. 364/2, KG K, war seit 9. Juni 1993 als "gemischtes Baugebiet - freie oder überdeckte Lagerfläche (bauliche Lärmschutzmaßnahmen möglich) gewidmet.

III. In den gegen die angefochtenen Bescheide erhobenen, ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerden, deren Behandlung der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 26. September 1994, B 773/94-3, B 774/94-3, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat und die wegen des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden, wird deren Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht. Die Beschwerdeführer erachten sich im "Recht auf Erteilung einer Baubewilligung nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Oö Raumordnungsgesetz 1972 verletzt".

Die belangte Behörde hat - wie auch die mitbeteiligten Parteien - ausgenommen die zweitmitbeteiligte Partei zu Zl. 94/05/0307 - Gegenschriften erstattet, weiters die Verwaltungsakten vorgelegt und eine kostenpflichtige Zurück- oder Abweisung der Beschwerden beantragt.

IV. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 7 Oö Raumordnungsgesetz 1972, LGBl. Nr. 18 in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 15/1977 (im folgenden: ROG), sind als gemischte Baugebiete solche Flächen vorzusehen, die für nicht wesentlich störende Betriebe, im übrigen aber nur für Bauten und Anlagen bestimmt sind, die in Wohngebieten (Abs. 3) oder in Kerngebieten (Abs. 6) errichtet werden dürfen.

Nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 7. September 1993, Zl. 93/05/0074, und die dort zitierte Vorjudikatur) kommt nur den tragenden Aufhebungsgründen eines aufsichtsbehördlichen Bescheides für das fortgesetzte Verfahren bindende Wirkung zu, sodaß die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nur insoweit in ihren Rechten verletzt sein können.

Der tragende Aufhebungsgrund der angefochtenen Bescheide war die Auffassung der belangten Behörde, daß eine Lagerhalle aufgrund der Widmung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke nicht in jedem Fall zulässig sei. Da für das jeweilige Grundstück eine eigene Bauplatzbewilligung erteilt worden sei, könne eine "Lagerhaltung", unbeschadet einer wirtschaftlichen und rechtlichen Zuordnung zu einem bestehenden Betrieb, eine selbständig zu beurteilende Betriebstype darstellen. Es habe daher im fortgesetzten Verfahren eine selbständige Betriebstypenprüfung betreffend die jeweilige Lagerhalle zu erfolgen. Das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1988, Zl. 88/05/0114, könne nicht herangezogen werden, da die Lagerhallen jeweils nicht auf demselben Bauplatz errichtet worden seien, auf dem sich das Sägewerk befinde.

Gegen diese Auffassung der belangten Behörde führen die Beschwerdeführer ins Treffen, die verfahrensgegenständlichen Lagerhallen seien kein selbständiger Betrieb, sondern sie seien vielmehr Bestandteil des Sägewerksbetriebes der Erstmitbeteiligten. Es sei unzulässig, in bezug auf die Lagerhalle einen selbständigen Betriebstypenvergleich ausschließlich bezogen auf die Lagerhalle vorzunehmen. Der Betriebstypenvergleich müsse im Hinblick auf den Betrieb "Sägewerk" erfolgen. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits die Auffassung vertreten, daß die Zulässigkeit eines dem Tischlereibetrieb zuzurechnenden Sägespänesilos, auch wenn von letzterem selbst unmittelbar keine Emissionen ausgehen mögen, anhand der Betriebstype einer Tischlerei zu prüfen sei. Es entspreche im übrigen der hg. Judikatur, daß ein Sägewerksbetrieb kein "nicht wesentlich störender Betrieb" im Sinne des § 16 Abs. 7 ROG sei. Eine Lagerhalle könne einen eigenständigen und selbständigen Betrieb darstellen. Im vorliegenden Fall gehöre die verfahrensgegständliche Lagerhalle jedoch zu dem Sägewerksbetrieb der Beschwerdeführer. Es sei unmaßgeblich, daß sich im vorliegenden Fall die Lagerhalle nicht auf demselben Bauplatz befinde wie das Sägewerk, sondern auf einem eigenen Bauplatz.

Die verfahrengegenständlichen Lagerhallen befinden sich jeweils auf einem Grundstück, das als "gemischtes Baugebiet" mit der Sondernutzung "freie oder überdeckte Lagerfläche (bauliche Lärmschutzmaßnahmen möglich)" gewidmet ist.

Gemäß der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, Zl. 92/05/0280, und die dort zitierte Vorjudikatur) ist die Zulässigkeit eines Betriebes in einer bestimmten Flächenwidmung anhand eines eingehenden Betriebstypenvergleiches zu prüfen. Maßstab dieser Prüfung ist eine nach Art der in dem beabsichtigten Betrieb üblicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zum Schutze vor Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen sowie nach Art der dort entsprechend diesen Merkmalen herkömmlicher Weise entfalteten Tätigkeit auf das Ausmaß und die Intensität der dadurch verursachten Emissionen zu beurteilende Betriebstype. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob eine Erweiterung des bestehenden Sägewerksbetriebes auf zwei nicht unmittelbar angrenzenden, aber in der Nähe des Grundstückes Nr. 408/3, auf dem der Sägewerksbetrieb liegt, gelegenen Grundstücken, eigenständig und unabhängig von dem bereits bestehenden Betrieb oder im Zusammenhang mit dem erweiterten Betrieb zu beurteilen ist. Nach der hg. Judikatur (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 7. Juli 1988, Zl. 88/05/0114, BauSlg. Nr. 1158, und die dort zitierte Vorjudikatur, und vom 17. November 1994, Zl. 93/06/0213) ist selbst in bezug auf nicht emissionsträchtige Erweiterungen eines bestehenden Betriebes eine Betriebstypenprüfung des gesamten Betriebes im Bauverfahren vorzunehmen. Diese Judikatur hat sich aber auf Erweiterungen von Betrieben bezogen, die auf ein und demselben Bauplatz erfolgten. Diese Überlegungen können in einem Fall wie dem vorliegenden jedenfalls nicht gelten, in dem die in Frage stehenden Lagerhallen ca. 90-100 m vom Sägewerksbetrieb entfernt sind. Daß die Emissionen des Sägewerksbetriebes Auswirkungen auf die in Frage stehenden Erweiterungen haben könnten, wird auch von den Beschwerdeführern nicht behauptet. In einem solchen Fall ist - wie dies die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - ein eigenständiger Betriebstypenvergleich in bezug auf vergleichbare Lagerhallen anzustellen. Im Hinblick auf die auf dem Grundstück Nr. 364/2 gelegene Lagerhalle, in deren Keller eine Bildhauerwerkstätte mit etlichen Maschinen eingerichtet werden soll, wird dieser Umstand beim Betriebstypenvergleich mitzuberücksichtigen sein.

Da sich die Beschwerden somit als unbegründet erweisen, waren sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050306.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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