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24/01 StrafgesetzbuchNorm
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/19/0116 E 25. Mai 2020 RS 2Stammrechtssatz
Voraussetzung für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist, dass ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB begangen wurde. Erst in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es sich dabei - oder gegebenenfalls in einer Zusammenschau mehrerer begangener Delikte - um ein besonders schweres Verbrechen handelt.Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist, dass ein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB begangen wurde. Erst in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es sich dabei - oder gegebenenfalls in einer Zusammenschau mehrerer begangener Delikte - um ein besonders schweres Verbrechen handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021190332.L02Im RIS seit
30.03.2023Zuletzt aktualisiert am
30.03.2023