TE Vwgh Erkenntnis 2023/1/31 Ra 2021/19/0332

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Veröffentlicht am 31.01.2023
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
StGB §17
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über die Revision des H S, vertreten durch Dr. Malena Stürzenbecher, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Laudongasse 20/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. August 2021, W122 2120158-2/17E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 22. Dezember 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2        Mit Erkenntnis vom 18. April 2017 erkannte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) dem Revisionswerber - im Beschwerdeverfahren - den Status des Asylberechtigten zu, stellte fest, dass dem Revisionswerber kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukomme und erklärte die Revision für nicht zulässig.

3        Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. Februar 2019 wurde der Revisionswerber wegen der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 1 Z 2 StGB und § 207a Abs. 3 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. Februar 2019 wurde der Revisionswerber wegen der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 2, StGB und Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

4        Mit Bescheid vom 29. März 2019 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den dem Revisionswerber mit Erkenntnis des BVwG vom 18. April 2017 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab, stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme, erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteile ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erließ gegen den Revisionswerber ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot.Mit Bescheid vom 29. März 2019 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den dem Revisionswerber mit Erkenntnis des BVwG vom 18. April 2017 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab, stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme, erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteile ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erließ gegen den Revisionswerber ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot.

5        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit der Maßgabe ab, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf sechs Jahre herabgesetzt werde und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit der Maßgabe ab, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf sechs Jahre herabgesetzt werde und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

6        In der Begründung führte das BVwG - soweit hier relevant - aus, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssten für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden dürfe: Er müsse ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür rechtskräftig verurteilt worden und gemeingefährlich sein und es müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genüge nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden sei, sondern die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen.In der Begründung führte das BVwG - soweit hier relevant - aus, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssten für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden dürfe: Er müsse ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür rechtskräftig verurteilt worden und gemeingefährlich sein und es müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genüge nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden sei, sondern die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen.

7        Taten, die sich gegen das Rechtsgut der sexuellen Integrität von Minderjährigen richteten, seien grundsätzlich als „besonders schweres Verbrechen“ im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zu qualifizieren. Ebenso habe der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 13. Juli 2017, C-193/16, zum (dort gegebenen) sexuellen Missbrauch von Minderjährigen in verallgemeinernder Form festgehalten, dass nach Art. 83 Abs. 1 AEUV die sexuelle Ausbeutung von Kindern zu den Bereichen besonders schwerer Kriminalität gehöre, die eine grenzüberschreitende Dimension hätten und für die ein Tätigwerden des Unionsgesetzgebers vorgesehen sei. Daher stehe es den Mitgliedstaaten frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabsatz 2 AEUV angeführten als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, bei der die Gefahr der Wiederholung eine unmittelbare Bedrohung der Ruhe und der physischen Sicherheit der Bevölkerung darstelle. Es könne daher festgehalten werden, dass auch Taten, die mit einer unter fünfjährigen Freiheitsstrafe bedroht seien, so wie konkret die vom Revisionswerber verwirklichten Delikte gemäß § 207a Abs. 1 Z 2 StGB und § 207a Abs. 3, zweiter Fall StGB, und die daher aufgrund einer Strafdrohung von nur bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe nicht unter den Begriff des „Verbrechens“ gemäß § 17 Abs. 1 StGB fielen, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Frage des Vorliegens eines „besonders schwerenVerbrechens“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG infrage kommen könnten, wenn sie von der Rechtsordnung und der Gemeinschaft des Staates, sowie aufgrund der Umstände des Einzelfalles als besonders schwerwiegend eingestuft würden.Taten, die sich gegen das Rechtsgut der sexuellen Integrität von Minderjährigen richteten, seien grundsätzlich als „besonders schweres Verbrechen“ im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 zu qualifizieren. Ebenso habe der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 13. Juli 2017, C-193/16, zum (dort gegebenen) sexuellen Missbrauch von Minderjährigen in verallgemeinernder Form festgehalten, dass nach Artikel 83, Absatz eins, AEUV die sexuelle Ausbeutung von Kindern zu den Bereichen besonders schwerer Kriminalität gehöre, die eine grenzüberschreitende Dimension hätten und für die ein Tätigwerden des Unionsgesetzgebers vorgesehen sei. Daher stehe es den Mitgliedstaaten frei, Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, Unterabsatz 2 AEUV angeführten als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, bei der die Gefahr der Wiederholung eine unmittelbare Bedrohung der Ruhe und der physischen Sicherheit der Bevölkerung darstelle. Es könne daher festgehalten werden, dass auch Taten, die mit einer unter fünfjährigen Freiheitsstrafe bedroht seien, so wie konkret die vom Revisionswerber verwirklichten Delikte gemäß Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 2, StGB und Paragraph 207 a, Absatz 3,, zweiter Fall StGB, und die daher aufgrund einer Strafdrohung von nur bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe nicht unter den Begriff des „Verbrechens“ gemäß Paragraph 17, Absatz eins, StGB fielen, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Frage des Vorliegens eines „besonders schwerenVerbrechens“ im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG infrage kommen könnten, wenn sie von der Rechtsordnung und der Gemeinschaft des Staates, sowie aufgrund der Umstände des Einzelfalles als besonders schwerwiegend eingestuft würden.

8        Im vorliegenden Fall sei der Revisionswerber wegen der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 1 Z 2 und § 207a Abs. 3, zweiter Fall, StGB rechtskräftig verurteilt worden. Wie sich aus der Überschrift des zehnten Abschnittes des Strafgesetzbuches ergebe, welchem § 207a StGB zugeordnet sei, schütze der vom Revisionswerber verwirklichte Straftatbestand des § 207a StGB die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung Minderjähriger. Taten, die sich gegen das Rechtsgut der sexuellen Integrität von Minderjährigen richten würden, seien nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich als „besonders schweres Verbrechen“ im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zu qualifizieren.Im vorliegenden Fall sei der Revisionswerber wegen der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 207 a, Absatz 3,, zweiter Fall, StGB rechtskräftig verurteilt worden. Wie sich aus der Überschrift des zehnten Abschnittes des Strafgesetzbuches ergebe, welchem Paragraph 207 a, StGB zugeordnet sei, schütze der vom Revisionswerber verwirklichte Straftatbestand des Paragraph 207 a, StGB die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung Minderjähriger. Taten, die sich gegen das Rechtsgut der sexuellen Integrität von Minderjährigen richten würden, seien nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich als „besonders schweres Verbrechen“ im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 zu qualifizieren.

9        Es sei weiters von einer Gemeingefährlichkeit des Revisionswerbers und einer negativen Zukunftsprognose auszugehen. Auch eine Güterabwägung, ob die Interessen des Zufluchtsstaates Österreich jene des Revisionswerbers überwiegen würden, falle konkret nicht zu Gunsten der Interessen des Revisionswerbers aus. Damit sei § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG erfüllt und die belangte Behörde sei zu Recht davon ausgegangen, dass dem Revisionswerber der Status des Asylberechtigten abzuerkennen sei. Es sei weiters von einer Gemeingefährlichkeit des Revisionswerbers und einer negativen Zukunftsprognose auszugehen. Auch eine Güterabwägung, ob die Interessen des Zufluchtsstaates Österreich jene des Revisionswerbers überwiegen würden, falle konkret nicht zu Gunsten der Interessen des Revisionswerbers aus. Damit sei Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG erfüllt und die belangte Behörde sei zu Recht davon ausgegangen, dass dem Revisionswerber der Status des Asylberechtigten abzuerkennen sei.

10       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

11       Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter anderem vor, laut näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Ausschlussgrundes des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 das Vorliegen eines Verbrechens anhand der Definition des § 17 StGB notwendig. Erst in einem weiteren Schritt wäre zu klären, ob dieses als besonders schwer einzustufen sei. Der Revisionswerber sei wegen der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 1 Z 2 und § 207a Abs. 3 zweiter Fall StGB rechtskräftig verurteilt worden. Da diese Delikte einer Strafdrohung von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe unterliegen würden, handle es sich gemäß § 17 StGB um „Vergehen“ und nicht um „Verbrechen“. Das BVwG sei von der näher zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es die vom Revisionswerber begangenen Vergehen als besonders schwere Verbrechen eingestuft und als Asylaberkennungsgrund qualifiziert habe.Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter anderem vor, laut näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Ausschlussgrundes des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 das Vorliegen eines Verbrechens anhand der Definition des Paragraph 17, StGB notwendig. Erst in einem weiteren Schritt wäre zu klären, ob dieses als besonders schwer einzustufen sei. Der Revisionswerber sei wegen der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Fall StGB rechtskräftig verurteilt worden. Da diese Delikte einer Strafdrohung von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe unterliegen würden, handle es sich gemäß Paragraph 17, StGB um „Vergehen“ und nicht um „Verbrechen“. Das BVwG sei von der näher zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es die vom Revisionswerber begangenen Vergehen als besonders schwere Verbrechen eingestuft und als Asylaberkennungsgrund qualifiziert habe.

12       Die Revision ist zulässig. Sie ist auch begründet.

13       Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005 vorliegt.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG 2005 vorliegt.

14       § 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet (samt Überschrift):Paragraph 6, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet (samt Überschrift):

„Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennParagraph 6, (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1.   und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2.   einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3.   aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder

4.   er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.“(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt.“

15       Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss (erstens) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür (zweitens) rechtskräftig verurteilt worden, (drittens) gemeingefährlich sein und (viertens) müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss (erstens) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür (zweitens) rechtskräftig verurteilt worden, (drittens) gemeingefährlich sein und (viertens) müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen vergleiche , VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522, mwN).

16       Gemäß § 17 Abs 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder zumindest mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind gemäß § 17 Abs 2 StGB Vergehen.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder zumindest mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind gemäß Paragraph 17, Absatz 2, StGB Vergehen.

17       Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen trifft § 17 StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus - mit „Verbrechen“ wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert - bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt (vgl. VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0116, und VwGH 5.4.2018, Ra 2017/19/0531, jeweils mwN).Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen trifft Paragraph 17, StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus - mit „Verbrechen“ wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert - bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt vergleiche , VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0116, und VwGH 5.4.2018, Ra 2017/19/0531, jeweils mwN).

18       Voraussetzung für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist demnach, dass ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB begangen wurde. Erst in einem zweiten Schritt ist - wie die Revision zutreffend aufzeigt - zu prüfen, ob es sich dabei um ein besonders schweres Verbrechen handelt (vgl. erneut Ra 2019/19/0116).Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist demnach, dass ein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB begangen wurde. Erst in einem zweiten Schritt ist - wie die Revision zutreffend aufzeigt - zu prüfen, ob es sich dabei um ein besonders schweres Verbrechen handelt vergleiche , erneut Ra 2019/19/0116).

19       Nach den Feststellungen des BVwG handelt es sich bei den in Österreich vom Revisionswerber begangenen und strafrechtlich geahndeten Delikten um Vergehen im Sinne des § 17 Abs. 2 StGB. Die Feststellungen vermögen daher die Beurteilung des BVwG, fallbezogen liege ein besonders schweres Verbrechen vor, nicht zu tragen. Nach den Feststellungen des BVwG handelt es sich bei den in Österreich vom Revisionswerber begangenen und strafrechtlich geahndeten Delikten um Vergehen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, StGB. Die Feststellungen vermögen daher die Beurteilung des BVwG, fallbezogen liege ein besonders schweres Verbrechen vor, nicht zu tragen.

20       Insoweit sich das BVwG zur Begründung der Aberkennung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. April 2018, Ra 2017/19/0531, stützt, ist darauf hinzuweisen, dass diesem Erkenntnis ein Verbrechen zu Grunde gelegen hatte.

21       Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

22       Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

23       Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 31. Jänner 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021190332.L00

Im RIS seit

30.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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