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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vositzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Händschke, Dr. Baur und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des T in L, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. November 1994, Zl. 4.307.786/2-III/13/91, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien, reiste am 28. Dezember 1990 in das Bundesgebiet ein und stellte am 9. Jänner 1991 einen Asylantrag. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 17. Jänner 1991 durch das Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt - im wesentlichen - an: Er sei seit 1976 Mitglied der sozialistischen Partei in Syrien gewesen, die 1982 verboten worden sei. Damals seien die Führer dieser Partei verhaftet und die Organisation "praktisch aufgelöst" worden. Der Beschwerdeführer habe "gerade noch zum Studium nach Jugoslawien" ausreisen können. Wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Partei sowie seiner Sympathie zu der "Moslem-Brüderschaft" habe er in Jugoslawien (der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien) laufend Schwierigkeiten mit der syrischen Botschaft gehabt. Ursprünglich habe er in Syrien nach der Matura an der Universität studieren wollen, jedoch sei Voraussetzung dafür gewesen, zunächst einen Fallschirmspringerkurs zu absolvieren. Damit hätte er sich jedoch der Regierungspartei unterstellen müssen. In Jugoslawien sei er nahezu monatlich zur syrischen Botschaft beordert und über seine Studienkollegen befragt worden. Als er im Jahre 1987 zu Besuch nach Damaskus gefahren sei, sei er dort inhaftiert und während der Dauer von 10 Tagen über die islamische Partei in Jugoslawien, deren Anhänger sowie über seine Studienkollegen befragt worden. Man habe ihn zur Spitzeltätigkeit bewegen wollen. Er sei auch verdächtigt worden, mit Saddam Hussein zu sympathisieren. Während dieser Verhöre sei er mit Elektroschocks gefoltert worden. Da sein Vater ein vermögender Mann sei, sei es diesem durch Zahlung von Bestechungsgeldern gelungen, ihn aus dem Gefängnis zu befreien. Er sei über Jordanien zurück nach Jugoslawien geflogen. Seither sei er nicht mehr in Syrien gewesen. Weil ihm seine Eltern offiziell kein Geld mehr hätten überweisen dürfen, habe er sein Studium in Jugoslawien abbrechen müssen und sei nach Libyen zur Fortsetzung seines Studiums gefahren. In Tripolis habe man von ihm verlangt, daß er sich einer Terrororganisation anschließe. Da er dazu nicht bereit gewesen sei, habe er keinen Studienplatz erhalten. Nachdem er wahrgenommen habe, daß der syrische Geheimdienst in Libyen präsent sei, und er dort in Ruhe nicht werde leben können, die syrische Botschaft die Verlängerung seines Paßes abgelehnt habe, sei er schließlich über Jugoslawien nach Österreich gefahren. Ergänzend wolle er noch anmerken, daß seit 1982 zwei seiner Onkeln in Syrien aus politischen Gründen inhaftiert seien.
Mit Bescheid vom 5. Februar 1991 stellte die in erster Instanz zuständig gewesene Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg fest, daß dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukomme.
In seiner dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung rügte der Beschwerdeführer im wesentlichen die Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Behörde, die seine Angaben als unglaubwürdig eingestuft habe, und machte geltend, daß seine Angaben anläßlich seiner niederschriftlichen Einvernahme fehlerhaft protokolliert worden seien. Er ergänzte sein Vorbringen dahingehend, daß die sozialistische Partei in Syrien, der er angehört habe, deshalb nicht mehr existent sei, weil die Mehrheit der Mitglieder inhaftiert worden sei. 1982 sei er deshalb geflüchtet, weil er von der Regierung bereits gesucht worden sei. In Jugoslawien habe er regelmäßig "Einladungen" zur syrischen Botschaft erhalten, wo er beschuldigt worden sei, der "Moslem-Bruderschaft" anzugehören, und deshalb auch Drohungen ausgesetzt gewesen sei.
Während seiner 10-tägigen Inhaftierung in Syrien anläßlich seines Besuches im Oktober 1987 sei er mit Elektroschocks und Peitschenhieben gefoltert worden. Narben seien jedoch keine zurückgeblieben. Man habe ihm die Mitgliedschaft zur "Moslem-Brüderschaft bzw. zur PLO sowie eine angenommene Unterstützung für Saddam Hussein" vorgeworfen.
Von 1988 bis 1990 habe er vom Geld seiner Eltern in Libyen leben können, wo ihm jedoch eine Zulassung zum Studium versagt worden sei. Diese wäre von der Bereitschaft zur Ausbildung als Terrorist abhängig gemacht worden.
Wenn er nach Syrien zurückkehren müßte, wäre sein Leben in Gefahr. Drei seiner Onkel befänden sich auf Grund ihrer Parteimitgliedschaft im Gefängnis.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Die belangte Behörde begründete dies zusammengefaßt damit, daß die Mitgliedschaft zu einer politischen Partei noch nicht die Flüchtlingseigenschaft begründe. Der Beschwerdeführer habe nach seinen eigenen Angaben in erster Instanz, von denen gemäß § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 auszugehen seien, Syrien zum Zwecke der Aufnahme eines Studiums in Jugoslawien verlassen. Der Behauptung des Beschwerdeführers, seine Angaben seien fehlerhaft protokolliert worden, sei entgegenzuhalten, daß er die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhaltes mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Das aktive Eintreten für eine Organisation sei nur dann glaubhaft, wenn der Asylsuchende hinreichende Kenntnisse über die Zielsetzung, örtliche Struktur und Arbeitsweisen dieser Partei nachweisen und im einzelnen darlegen könne. Seine Schilderung im Zusammenhang mit seiner behaupteten Festnahme im Jahr 1987 sei nicht glaubwürdig. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, daß er bereits vor dem Zeitpunkt dieser behaupteten Einreise im ehemaligen Jugoslawien laufend Schwierigkeiten mit der syrischen Botschaft gehabt habe. Wenn er also schon bei seinem Aufenthalt im ehemaligen Jugoslawien aufgrund der Zugehörigkeit zu einer verbotenen Partei Verfolgungshandlungen durch syrische Behörden ausgesetzt gewesen sei, sei es logisch nicht nachvollziehbar, wenn er im Jahr 1987 "zu Besuch" nach Syrien gereist sei, zumal er behauptet habe, dieses Land im Jahr 1982 "gerade noch" verlassen haben zu können. Die Verweigerung, in Syrien die Hochschule besuchen zu können, stelle keine asylrechtlich relevante Verfolgungshandlung dar. Ebensowenig begründe die Aufforderung, in Syrien einen Fallschirmspringerkurs zu absolvieren, die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität einer Verfolgungshandlung. Die Aufforderung von den Behörden in Libyen, sich einer Ausbildung als Terrorist zu unterziehen, sei nicht seinem Heimatstaat zurechenbar. Die behauptete Präsenz des syrischen Geheimdienstes in Libyen sei nicht weiter konkretisiert, um daraus eine nachvollziehbare Verfolgungshandlung ableiten zu können. Der Umstand, daß Onkel des Beschwerdeführers aus politischen Gründen in Syrien inhaftiert seien, könne nicht als eine gegen den Beschwerdeführer selbst gerichtete Verfolgungshandlung gewertet werden, weshalb ihm keine Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, dem angefochtenen Bescheid ließe sich der Sachverhalt nicht entnehmen, den die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt habe, steht mit dem Inhalt des Bescheides nicht in Einklang. Darin wird ausdrücklich auf § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 Bezug genommen und nach der zusammengefaßten Wiedergabe der Aussage des Beschwerdeführers vor der ermittelnden Behörde erster Instanz hervorgehoben, daß diese Grundlage der rechtlichen Beurteilung sei. Damit hat die belangte Behörde unmißverständlich dargestellt, daß sie die vom Beschwerdeführer in erster Instanz gemachten Angaben als maßgeblichen Sachverhalt heranziehe. Demgemäß hat sich die belangte Behörde nur mit den in der niederschriftlichen Befragung festgehaltenen Angaben auseinandergesetzt, ohne auf die Berufungsausführungen einzugehen. Wenn der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe lediglich allgemein gehaltene Formulierungen und Gesetzesstellen wiedergegeben und darauf aufbauend - ohne der ihr obliegenden Begründungspflicht nachzukommen - ausgesprochen, daß dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukomme, so erweist sich dieser Vorwurf als unrichtig, geht doch die belangte Behörde auf die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten und im Bescheid auch jeweils wiedergegebenen Umstände im einzelnen ein. Es kann zwar die Auffassung der belangten Behörde, die behauptete Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Sozialistischen Partei Syriens sei deshalb nicht glaubhaft, weil dieser keine hinreichenden Kenntnisse über ihre Zielsetzung, örtliche Struktur und Arbeitsweise sowie seine Tätigkeit für diese Organisation dargelegt habe, nicht geteilt werden. Aus dem Protokoll über die niederschriftliche Befragung geht nicht hervor, daß der Beschwerdeführer aufgefordert worden wäre, entsprechend fundierte Angaben im Sinne der vorerwähnten Kriterien darzulegen, um die Glaubwürdigkeit seiner Parteimitgliedschaft darzutun. Die belangte Behörde hat aber zutreffend hervorgehoben, daß aus der Mitgliedschaft zu einer politischen Partei allein, auch wenn diese verboten und deren politische Führer verhaftet worden sind, keine unmittelbare asylrechtlich relevante Verfolgungshandlung gegen das einzelne Parteimitglied abgeleitet werden kann.
Nach den in erster Instanz protokollierten Angaben sei der Beschwerdeführer im Jahr 1982, als die Sozialistische Partei in Syrien verboten worden sei, zum Studium ins Ausland gegangen. In Syrien selbst hätte er nur dann studieren dürfen, wenn er zunächst einen Fallschirmspringerkurs absolviert hätte. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, daß mit der Aufforderung zur Absolvierung eines Fallschirmspringerkurses der Beitritt zur Regierungspartei verbunden gewesen und ihm infolge seiner Weigerung auch der Besuch der Universität verwehrt worden sei, hat die Behörde zutreffend darauf hingewiesen, daß derartige Maßnahmen nicht eine solche Intensität erreichen, daß von einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, die eine massive Bedrohung der Lebensgrundlagen voraussetzt, gesprochen werden könnte oder daß deshalb der Aufenthalt eines Asylwerbers in seinem Heimatland als unerträglich anzusehen wäre. Letztlich handelte es sich dabei auch nach Darstellung des Beschwerdeführers selbst nicht um eine individuelle, gegen ihn selbst gerichtete Verfolgungshandlung, sondern vielmehr um ein allgemein aufgrund der gesellschaftlichen Zustände in seinem Heimatland für sämtliche Studienwerber vorherrschendes Problem. Auch die vom Beschwerdeführer angeführten Schwierigkeiten mit der syrischen Botschaft im ehemaligen Jugoslawien, wonach er regelmäßige Vorladungen und Verhören über seine politische Gesinnung sowie der seiner Studienkollegen ausgesetzt gewesen sei, hat die belangte Behörde zu Recht nicht als Grund im Sinn des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 gewertet, weil aus Verhören oder Befragungen allein Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen nicht abgeleitet werden kann (vgl. die bei Steiner, Österreichisches Asylrecht, Wien 1990, S. 30 f, angeführte Judikatur). Wenn die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer angegebenen Mißhandlungen anläßlich eines Besuches in Syrien im Jahr 1987 nicht als glaubwürdig eingestuft hat, weil der Beschwerdeführer im Jahr 1982 anläßlich des Verbotes der Sozialistischen Partei "gerade noch" zum Studium nach Jugoslawien habe ausreisen können und dort 5 Jahre lang regelmäßig von der syrischen Botschaft schikaniert worden sei, so kann dies aus Sicht der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden allgemeinen Schlüssigkeitsprüfung nicht als verfehlt angesehen werden. Insoweit erstmals in der Beschwerde der Vorwurf erhoben wird, die belangte Behörde sei der ihr aus § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 leg. cit. sowie § 16 Abs. 1 Asylgesetz 1991 normierten Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und habe dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit geboten, entsprechende Bescheinigungsmittel für die Glaubwürdigkeit seiner Angaben vorzulegen, ist darauf hinzuweisen, daß weder im Verwaltungsverfahren vorgebracht wurde noch der Beschwerde entnommen werden kann, welche weiteren Bescheinigungsmittel die belangte Behörde aufzunehmen gehabt hätte. Nach ständiger hg. Rechtsprechung stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers das zentrale Entscheidungskriterium dar, und es obliegt grundsätzlich diesem, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen und entsprechende Bescheinigungsmittel anzubieten. Welche besonderen Umstände im Beschwerdefall dazu Anlaß gegeben hätten, dem Beschwerdeführer - über den allgemeinen Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht (vgl. Niederschrift vom 17. Jänner 1991, S. 3) hinaus - vorzuhalten, daß nur im Falle eines Nachweises der hier maßgeblichen Umstände mit einer Asylgewährung zu rechnen wäre, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerde kann auch nicht entnommen werden, welche weiteren, im Verfahren nicht berücksichtigten Bescheinigungsmittel der Beschwerdeführer vorgelegt hätte, wäre der von ihm vermißte Vorhalt erfolgt.
Dem Beschwerdeführer ist grundsätzlich beizupflichten, daß die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 eine Einschränkung durch den Abs. 2 leg. cit. erhält, nach dessen (durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1994) bereinigten Fassung die belangte Behörde eine Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens anzuordnen hat, wenn es mangelhaft war, der Asylwerber Bescheinigungsmittel vorlegt, die ihm im Verfahren vor der Behörde erster Instanz nicht zugänglich waren oder wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung erster Instanz zugrunde gelegt wurde, in der Zwischenzeit geändert hat. Richtig ist auch, daß der Beschwerdeführer in der Berufung geltend gemacht hat, seine Fluchtgründe seien in der Niederschrift über seine Erstbefragung "fehlerhaft" wiedergegeben, welchem Einwand die belangte Behörde lediglich die in der Niederschrift enthaltene handschriftliche Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Ausführungen entgegengehalten hat. Den weiters im Protokoll über die Niederschrift festgehaltenen und vom Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigten Vermerk, daß ihm der Inhalt seiner protokollierten Aussage am Ende noch einmal zur Kenntnis gebracht worden sei und er außer der daraufhin erfolgten Ergänzung des Protokolls keine weiteren Angaben gemacht habe, hat er in der Berufung nicht ausdrücklich bekämpft, also nicht geltend gemacht, daß ihm der Inhalt des Protokolls nicht bzw. unvollständig oder unrichtig vorgelesen worden wäre. Ob nun die belangte Behörde ungeachtet der mit einer derartigen unterfertigten Niederschrift gemäß § 15 AVG verbundenen Rechtsvermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit auf das Berufungsvorbringen einzugehen gehabt hätte, weil - wie nunmehr in der Beschwerde vorgebracht - der Umstand, daß der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen sei und er deshalb auch den neuerlichen Vorhalt seiner niederschriftlichen Aussage am Ende nicht auf die Richtigkeit und Vollständigkeit habe überprüfen können, bei der belangten Behörde Bedenken an dieser Rechtsvermutung hätte auslösen müssen, kann dahingestellt bleiben. Der Beschwerdeführer hat nicht weiter ausgeführt, welche Aussagen unrichtig übersetzt und welche Wortpassagen in der Niederschrift vom 17. Jänner 1991 fehlerhaft protokolliert worden seien. Um die Wesentlichkeit des geltend gemachten Verfahrensmangels beurteilen zu können, hätte es einer ausdrücklichen Darstellung des Inhaltes der nach seiner Auffassung damals wirklich getätigten Aussage bedurft. Der Beschwerdeführer hat somit nicht dargetan, warum die belangte Behörde zu einem anderen rechtlichen Ergebnis hätte gelangen müssen. Aus diesem Grund kann auch die für sich allein aufgestellte pauschale Behauptung, der zugezogene Dolmetscher sei nicht geeignet gewesen, und bei Heranziehung eines Dolmetschers seiner Wahl, wenn er über diese Möglichkeit belehrt worden wäre, hätte er sein Asylvorbringen effizienter gestalten können, nicht als eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Verfahrensrüge angesehen werden. Es kann also die im angefochtenen Bescheid als naheliegend angenommene und durch die niederschriftliche Aussage des Beschwerdeführers gedeckte Version, der Beschwerdeführer sei deshalb ins ehemalige Jugoslawien gereist, weil er in Syrien wegen seiner Weigerung zum Besuch eines staatlichen Fallschirmspringerkurs keinen Studienplatz erlangen konnte, nicht widerlegt werden. Daß auch in Libyen die Erlangung eines Studienplatzes vom Besuch eines Ausbildungskurses zum Terroristen abhängig gemacht worden sei, kann nicht dem syrischen Staat zugerechnet werden. Die allgemein gehaltene Aussage, daß auch in Libyen der syrische Geheimdienst präsent gewesen sei, vermag keine asylrechtlich relevante Verfolgung darzutun. Daß die behaupteten Inhaftierungen seiner Onkel in Syrien nicht eine gegen den Beschwerdeführer selbst gerichtete Aktivität seines Heimatstaates darstellen, wird auch in der Beschwerde nicht bestritten.
Die in der Beschwerde enthaltene rechtliche Schlußfolgerung, dem angefochtenen Bescheid könne nicht entnommen werden, daß dieser vom Bundesminister für Inneres erlassen worden sei, ist selbst bei oberflächlicher Durchsicht des Bescheides unverständlich. Indem die belangte Behörde unter Heranziehung des AsylG 1991 die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz, mit dem festgestellt worden war, daß er nicht Flüchtling sei abgewiesen hat, hat sie - was der Begründung im Bescheid unmißverständlich zu entnehmen ist - entgegen dem Standpunkt in der Beschwerde klar zum Ausdruck gebracht, daß dem Beschwerdeführer kein Asyl gewährt werde.
Die sich als unbegründet erweisende Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994200891.X00Im RIS seit
20.11.2000