TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/8 95/01/0097

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Veröffentlicht am 08.11.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1968 §1;
AsylG 1968 §2 Abs1;
AsylG 1968 §7 Abs1;
AsylG 1968 §7 Abs2;
AsylG 1991 §1 Z2;
AsylG 1991 §25 Abs3;
AsylG 1991 §4 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/01/0098

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden 1. der KD und 2. des AD, beide in L und vertr durch den Vater ED, ebendort, dieser vertr durch Dr. H, RA in L, gegen die Bescheide des BMI jeweils vom 30. 12. 1993, Zl. 4.298.503/6-III/13/93 (hinsichtl der Erstbf, hg. Zl. 95/01/0097) und Zl. 4.298.503/7-III/13/93 (hinsichtl des Zweitbf, hg. Zl. 95/01/0098), beide betreffend Ausdehnung der Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den jeweils im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheiden des Bundesministers für Inneres vom 30. Dezember 1993 wurden die am 12. Februar 1993 durch ihren Vater gestellten Anträge der Beschwerdeführer - rumänischen Staatsangehörigen - auf Ausdehnung der Gewährung von Asyl gemäß § 4 Asylgesetz 1991 in Erledigung ihrer Berufungen gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 12. Februar 1993 abgewiesen.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, vom jeweiligen Beschwerdeführer in Ansehung des ihn betreffenden Bescheides erhobenen und vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 19. April 1995, B 312/94 und B 313/94, nach Ablehnung ihrer Behandlung abgetretenen Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof - nach Verbindung zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges - erwogen hat:

Nach der Aktenlage wurde mit rechtskräftigen Bescheiden der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 9. August 1990 bzw. vom 7. November 1990 jeweils gemäß § 1 des Asylgesetzes (1968) festgestellt, daß die Eltern der Beschwerdeführer, B und ED, "Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes" seien, und zugleich ausgesprochen, daß ihnen jedoch gemäß § 7 Abs. 2 Asylgesetz (1968) die Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet im Sinne des § 7 Abs. 1 leg. cit. nicht zukomme. Ausgehend von diesem Sachverhalt, allerdings ausdrücklich nur in Ansehung des Vaters der Beschwerdeführer, hat die belangte Behörde in den Begründungen der angefochtenen Bescheide zutreffend die Übergangsbestimmung des § 25 Abs. 3 Asylgesetz 1991 herangezogen, wonach Fremde, die gemäß § 2 Abs. 1 des Asylgesetzes (1968) als Flüchtlinge anerkannt wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Asylgesetzes 1991 zum unbefristeten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, wie Fremde zu behandeln sind, denen gemäß § 3 Asylgesetz 1991 Asyl gewährt wurde. Daraus ergibt sich - wie die belangte Behörde gleichlautend weiters richtig erkannt hat -, eindeutig, daß mangels einer derartigen Aufenthaltsberechtigung ihres Vaters (wie auch ihrer Mutter) eine "Ausdehnung der Gewährung von Asyl" auf die Beschwerdeführer nicht in Betracht kam.

Die im § 4 Asylgesetz 1991 vorgesehene Ausdehnung der Gewährung von Asyl unter anderem auf die ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kinder setzt schon allein nach ihrem Wortlaut voraus, daß einem Elternteil bereits Asyl gewährt worden ist. Ist letzteres der Fall, so bedeutet dies nicht nur zufolge des § 3 leg. cit., daß der Betreffende als Flüchtling im Sinne des § 1 Z. 1 leg. cit. anerkannt wurde (und die Gewährung von Asyl nicht gemäß § 2 Abs. 2 und 3 ausgeschlossen war), sondern - als Konsequenz hieraus - entsprechend der Begriffsbestimmung des § 1 Z. 2 leg. cit., daß er damit einen Schutz erlangt hat, der insbesondere auch das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet umfaßt. Eine asylrechtliche Gleichbehandlung mit einer solchen Person findet, wie dies von ihren Voraussetzungen her im § 25 Abs. 3 Asylgesetz 1991 deutlich ihren Niederschlag gefunden hat, ihre Rechtfertigung nur darin, daß gleichfalls eine Anerkennung als Flüchtling gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Asylgesetz (1968) erfolgt UND der Flüchtling gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, also kein Fall des § 7 Abs. 2 leg. cit. vorliegt. Die bloße Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft genügt hiefür nicht, und das Asylgesetz 1991 kennt auch keine Möglichkeit, allein diese auszudehnen. Daran vermögen die von den Beschwerdeführern angeführten Umstände, daß "die österreichische Rechtsordnung einen einheitlichen Flüchtlingsbegriff kennt", "das AsylG 1991 ausdrücklich anordnet, daß die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention vollinhaltlich Anwendung finden, soweit das AsylG 1991 nichts davon abweichendes vorschreibt" und "nach der Genfer Flüchtlingskonvention auch Flüchtlingen nach § 7 Abs. 2 AsylG 1968 Flüchtlinge im Sinne der Konvention sind", nichts zu ändern. Die Beschwerdeführer streben nicht eine - bei einer Ausdehnung der Gewährung von Asyl eintretende - Rechtsstellung an, wie sie ihre Eltern besitzen, sondern eine Rechtsstellung, die darüber hinausgeht, indem ihnen nämlich überdies, anders als ihren Eltern, das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet zukäme. Nicht die Anerkennung als Flüchtling, sondern eine damit verbundene Aufenthaltsberechtigung ist im gegebenen Zusammenhang entscheidend, weshalb der Verwaltungsgerichtshof - entgegen der unter Hinweis auf Art. 8 MRK, Art. 7 B-VG und Art. 6 MRK vorgebrachten Ansicht der Beschwerdeführer - schon aus diesem Grunde nicht erkennen kann, daß die Begründung des angefochtenen Bescheides einer verfassungskonformen Auslegung entgegensteht. Die Beschwerdeführer sind sich offenbar dessen bewußt, daß eine gesetzliche Regelung in dem von ihnen gewünschten Sinn nicht existiert (vgl. das u.a. zu § 5 Asylgesetz (1968) und den §§ 4, 25 Abs. 3 Asylgesetz 1991 ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. April 1995, Zl. 94/02/0501); eine ihrer Meinung nach "vom Gesetzgeber nicht geplante Gesetzeslücke", die es "im Wege der Analogie (Größenschluß)" zu schließen gelte, liegt aber - nach dem bisher Gesagten - nicht vor.

Da sich somit die Beschwerden als unbegründet erweisen, waren sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995010097.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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