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50 GewerberechtNorm
B-VG Art11 Abs2Leitsatz
Abweisung eines Antrags auf Aufhebung einer Bestimmung des BilanzbuchhaltungsG betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegen die vorläufige Untersagung der Ausübung (Suspendierung) des Bilanzbuchhaltergewerbes; Unerlässlichkeit der Abweichung vom VwGVG angesichts des Zwecks und Wesens der vorläufigen Sicherungsmaßnahme; Sachlichkeit der Einschränkung der Effizienz des Rechtsbehelfs gegen die Suspendierung zur Wahrung der ordnungsgemäßen Berufsausübung bei Vorliegen schwerwiegender UmständeSpruch
I.römisch eins. Soweit sich die Anträge gegen §53 Abs3 letzter Satz Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, BGBl I Nr 191/2013, idF BGBl I Nr 135/2017 richten, werden sie abgewiesen.Soweit sich die Anträge gegen §53 Abs3 letzter Satz Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 191 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 135 aus 2017, richten, werden sie abgewiesen.
II.römisch zwei. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Anträgerömisch eins. Anträge
Mit den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Anträgen begehrt das Bundesverwaltungsgericht
"1. §53 Abs3 letzter Satz BiBuG 2014 und
in eventu §63 Abs1 2. Satz BiBuG;
in eventu §63 Abs1 2. und 3. Satz BiBuG;
in eventu §63 Abs1 BiBuG 2014 und §65 Abs2 BiBuG;
in eventu §63 Abs1 2. Satz BiBuG und §65 Abs2 BiBuG sowie
in eventu §63 Abs1 2. und 3. Satz BiBuG und §65 Abs2 BiBuG"
als verfassungswidrig aufzuheben.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 – BiBuG 2014), BGBl I 191/2013, idF BGBl I 135/2017 (§§7, 9, 53), BGBl I 191/2013 (§§8, 54, 55, 57, 64, 65), BGBl I 66/2020 (§63) lauten auszugsweise wie folgt (die mit den Hauptanträgen angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 – BiBuG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, 191 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2017, (§§7, 9, 53), Bundesgesetzblatt Teil eins, 191 aus 2013, (§§8, 54, 55, 57, 64, 65), Bundesgesetzblatt Teil eins, 66 aus 2020, (§63) lauten auszugsweise wie folgt (die mit den Hauptanträgen angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"1. Teil
Berufsrecht
[…]
2. Hauptstück
Natürliche Personen
Voraussetzungen
§7. (1) Allgemeine Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung sind:
1. die volle Handlungsfähigkeit,
2. die besondere Vertrauenswürdigkeit,
3. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
4. eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und
5. ein Berufssitz.
[…]
Besondere Vertrauenswürdigkeit
§8. Die besondere Vertrauenswürdigkeit liegt dann nicht vor, wenn der Berufswerber rechtskräftig verurteilt oder bestraft worden ist
1. a) von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer mehr als dreimonatigen Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen oder
b) von einem Gericht wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung oder
c) von einem Gericht wegen eines Finanzvergehens oder
d) von einer Finanzstrafbehörde wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit und
2. diese Verurteilung oder Bestrafung noch nicht getilgt ist oder solange die Beschränkung der Auskunft gemäß §6 Abs2 oder Abs3 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl Nr 68, noch nicht eingetreten ist.2. diese Verurteilung oder Bestrafung noch nicht getilgt ist oder solange die Beschränkung der Auskunft gemäß §6 Abs2 oder Abs3 des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt , Nr 68, noch nicht eingetreten ist.
Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
§9. Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen dann nicht vor, wenn
[…]
3. gegen den Berufswerber ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben worden ist und die Überschuldung nicht beseitigt wurde und der Zeitraum der Einsichtgewährung in die Insolvenzdatei nicht abgelaufen ist.
[…]
5. Hauptstück
Suspendierung – Endigung – Verwertung
1. Abschnitt
Suspendierung
Voraussetzungen
§53. (1) Die Behörde hat die Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes vorläufig zu untersagen bei
1. Verlust der vollen Handlungsfähigkeit oder
2. Vorliegen einer rechtswirksamen Anklageschrift gemäß den §§210 bis 215 der Strafprozessordnung 1975, BGBl Nr 631, wegen des Verdachtes2. Vorliegen einer rechtswirksamen Anklageschrift gemäß den §§210 bis 215 der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt , Nr 631, wegen des Verdachtes
a) einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit mehr als dreimonatiger Freiheitsstrafe bedroht ist, oder
b) einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder
c) eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens oder
3. Verhängung der Untersuchungshaft wegen des Verdachtes einer der in Z2 lita bis c aufgezählten Handlungen oder
4. rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder
5. bei Nichteröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens oder
6. fehlender Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung oder
7. wiederholten schwerwiegenden Verstößen gegen die Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.
(2) Von einer Suspendierung ist in den Fällen des Abs1 Z2 abzusehen, wenn die ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist.
(3) Über die Suspendierung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Der Bescheid über die Suspendierung ist dem Berufsberechtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Im Fall des Abs1 Z1 und bei Gesellschaften ist der Bescheid dem gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem die Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes vorläufig untersagt wurde, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Aufhebung der Suspendierung
§54. Die Behörde hat die Suspendierung auf Antrag aufzuheben, wenn der Grund für eine Untersagung nicht mehr gegeben ist.
2. Abschnitt
Erlöschen der Berechtigung
Allgemeines
§55. Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes erlischt durch
1. Verzicht oder
2. Widerruf der öffentlichen Bestellung oder
3. Widerruf der Anerkennung oder
4. Tod oder
5. Auflösung der Gesellschaft.
[…]
Widerruf der öffentlichen Bestellung
§57. (1) Die Behörde hat eine durch öffentliche Bestellung erteilte Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes zu widerrufen, wenn eine der allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung nicht mehr gegeben ist.
(2) Über den Widerruf der Bestellung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen.
(3) Vom Widerruf der öffentlichen Bestellung ist in den Fällen des §8 Z1 litd abzusehen, wenn eine ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist und die Folgen des Vergehens unbedeutend sind.
[…]
3. Teil
Vollzug
Behörden – Verfahren – Register
§63. (1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, im übertragenen Wirkungsbereich von der Wirtschaftskammer Österreich wahrzunehmen. Bei ihrer Wahrnehmung ist der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich Behörde im Sinne dieses Gesetzes und an die Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gebunden. Der Präsident kann einen oder mehrere Mitarbeiter dazu ermächtigen, behördliche Erledigungen für ihn zu fertigen.
(2) Die durch dieses Gesetz den Meisterprüfungsstellen zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches der Wirtschaftskammern in den Ländern. Die Wirtschaftskammern und Meisterprüfungsstellen sind bei der Besorgung dieser Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gebunden.
(3) Die Behörde hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51, anzuwenden.(3) Die Behörde hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt , Nr 51, anzuwenden.
(4) Die Behörde hat ein Register zu führen, in das natürliche Personen und andere Rechtsträger als natürliche Personen einzutragen sind. In dieses Register sind jene Daten zu erfassen, die nach §365a und §365b der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, in die Gewerberegister einzutragen sind, soweit diese Daten zur Erfüllung der nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Ebenso sind sämtliche Vorgänge im Zusammenhang mit einer öffentlichen Bestellung, Ruhendmeldung, Wiederaufnahme, Suspendierung oder deren Aufhebung, Eröffnung und Schließung einer Zweigstelle, sowie jedes Erlöschen der Berufsberufsbefugnis oder sonst nach diesem Bundesgesetz geregelten Aufgabe einzutragen.(4) Die Behörde hat ein Register zu führen, in das natürliche Personen und andere Rechtsträger als natürliche Personen einzutragen sind. In dieses Register sind jene Daten zu erfassen, die nach §365a und §365b der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt , Nr 194, in die Gewerberegister einzutragen sind, soweit diese Daten zur Erfüllung der nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Ebenso sind sämtliche Vorgänge im Zusammenhang mit einer öffentlichen Bestellung, Ruhendmeldung, Wiederaufnahme, Suspendierung oder deren Aufhebung, Eröffnung und Schließung einer Zweigstelle, sowie jedes Erlöschen der Berufsberufsbefugnis oder sonst nach diesem Bundesgesetz geregelten Aufgabe einzutragen.
(5) Die Behörde hat jede öffentliche Bestellung, Ruhendmeldung, Wiederaufnahme, Suspendierung oder deren Aufhebung, Eröffnung und Schließung einer Zweigstelle, sowie jedes Erlöschen der Berufsbefugnis den Wirtschaftskammern sowie der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der mit dieser Mitteilung verbundenen Daten aus dem Register unaufgefordert und umgehend zu übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen Körperschaften gesetzlichen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet. Die Wirtschaftskammern sowie die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft sind befugt, diese Daten automationsunterstützt abzufragen.
(6) Die Behörde hat zur Durchführung der Aufsicht gemäß §52f einen Ausschuss einzurichten. Der Ausschuss hat aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter sowie drei Mitgliedern und Ersatzmitgliedern zu bestehen. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Voraussetzungen für die Bestellung der Mitglieder dieses Ausschusses sind eine zumindest fünfjährige Tätigkeit in einem Bilanzbuchhaltungsberuf sowie der Nachweis einer einschlägigen Schulung in angemessenem Umfang auf dem Gebiet der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Nähere Bestimmungen hat eine Geschäftsordnung zu treffen.
(7) Die Kundmachung einer von der Behörde beschlossenen Verordnung ist nur mit Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zulässig. Verordnungen der Behörde sind im Internet auf der Website der Behörde kundzumachen. Die dort kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können. Die jeweiligen Änderungen sind im Internet auf der Website der Behörde mit dem jeweiligen Kundmachungsdatum ersichtlich zu machen.
Verschwiegenheitspflicht
§64. (1) Die Behörde ist verpflichtet, über persönliche Verhältnisse, Einrichtungen und Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die ihr in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Behörde zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren. Jede Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist ihr untersagt.
(2) Von der Verschwiegenheitspflicht kann auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Behörde der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft entbinden. Gegenüber dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bestehen keine Verschwiegenheitspflichten.
Kostentragung
§65. (1) Sämtliche Kosten der Behörde hat die Wirtschaftskammer Österreich zu tragen.
(2) Die Wirtschaftskammer Österreich kann zur Bedeckung der Kosten für die Vollziehung der durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben vom Einschreiter einen Kostenersatz einheben. Die Höhe des Kostenersatzes ist nach dem tatsächlichen Aufwand zu bemessen und durch die Behörde durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung ist durch die Behörde im Internet kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können."
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl I 33/2013, idF BGBl I 138/2017 (§13), BGBl I 33/2013 (§22) lauten wie folgt:2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 138 aus 2017, (§13), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (§22) lauten wie folgt:
"Aufschiebende Wirkung
§13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art130 Abs1 Z1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
[…]
Aufschiebende Wirkung
§22. (1) Beschwerden gemäß Art130 Abs1 Z2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art130 Abs1 Z1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß §13 und Beschlüsse gemäß Abs1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben."
III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Den Anträgen liegen folgende Sachverhalte zugrunde:
1.1. Dem zu G146/2022 protokollierten Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Bescheid des Präsidenten der Wirtschaftskammer Österreich vom 4. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß §53 Abs1 Z5 BiBuG 2014 von der Ausübung der Berufsberechtigung Bilanzbuchhalter suspendiert (Spruchpunkt 1.); unter einem wurde seine Berufsberechtigung Bilanzbuchhalter gemäß §57 BiBuG 2014 iVm §9 Z3 BiBuG 2014 widerrufen (Spruchpunkt 2.). Die Suspendierung wurde mit der rechtskräftigen Nichteröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens mangels Kostendeckung gemäß §35 Abs1 Z5 BiBuG 2014 begründet.Mit Bescheid des Präsidenten der Wirtschaftskammer Österreich vom 4. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß §53 Abs1 Z5 BiBuG 2014 von der Ausübung der Berufsberechtigung Bilanzbuchhalter suspendiert (Spruchpunkt 1.); unter einem wurde seine Berufsberechtigung Bilanzbuchhalter gemäß §57 BiBuG 2014 in Verbindung mit §9 Z3 BiBuG 2014 widerrufen (Spruchpunkt 2.). Die Suspendierung wurde mit der rechtskräftigen Nichteröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens mangels Kostendeckung gemäß §35 Abs1 Z5 BiBuG 2014 begründet.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, in der er unter anderem ausführte, er habe am 2. November 2021 einen Antrag auf Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens eingebracht, weshalb der Tatbestand des §53 Abs1 Z5 BiBuG 2014 nicht mehr gegeben und die Suspendierung daher gemäß §54 BiBuG 2014 aufzuheben sei.
1.2. Dem zu G227/2022 protokollierten Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Bescheid des Präsidenten der Wirtschaftskammer Österreich vom 17. Mai 2022 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß §53 Abs1 Z2 BiBuG 2014 von der Ausübung der Berufsberechtigung Bilanzbuchhalter suspendiert (Spruchpunkt I.); unter einem wurde ihre Berufsberechtigung Bilanzbuchhalter gemäß §57 BiBuG 2014 iVm §7 Abs1 Z2 und §8 BiBuG 2014 widerrufen (Spruchpunkt II.). Die Suspendierung wurde mit der rechtskräftigen Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§15, 146, 147 Abs1 Z1 StGB begründet. Die ordnungsgemäße Berufsausübung durch die Beschwerdeführerin scheine durch das Vergehen des schweren Betruges gefährdet.Mit Bescheid des Präsidenten der Wirtschaftskammer Österreich vom 17. Mai 2022 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß §53 Abs1 Z2 BiBuG 2014 von der Ausübung der Berufsberechtigung Bilanzbuchhalter suspendiert (Spruchpunkt römisch eins.); unter einem wurde ihre Berufsberechtigung Bilanzbuchhalter gemäß §57 BiBuG 2014 in Verbindung mit §7 Abs1 Z2 und §8 BiBuG 2014 widerrufen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Suspendierung wurde mit der rechtskräftigen Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§15, 146, 147 Abs1 Z1 StGB begründet. Die ordnungsgemäße Berufsausübung durch die Beschwerdeführerin scheine durch das Vergehen des schweren Betruges gefährdet.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2. Das Bundesverwaltungsgericht legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar:
2.1. Zur Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen führt das Bundesverwaltungsgericht jeweils das Folgende aus:
2.1.1. Gemäß §22 Abs3 VwGVG könne das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß §13 VwGVG und Beschlüsse gemäß §22 Abs1 und 2 VwGVG auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.