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68/02 Sonstiges SozialrechtNorm
B-VG Art11 Abs2Leitsatz
Keine Bedenken gegen das Verbot, in Verfahren nach dem BundesbehindertenG neue Tatsachen und Beweismittel vor dem Bundesverwaltungsgericht vorzubringen; kein Widerspruch zum Rechtsstaatsgebot; Abweichung der Verfahrensregelung des BundesbehindertenG vom VwGVG zur Abgrenzung des Verfahrensgegenstandes und Strukturierung von Verfahren wegen deren Eigenheiten erforderlich; Neuerungsverbot steht einer Einbringung eines Sachverständigengutachtens durch den Antragsteller als Reaktion auf ein vom Verwaltungsgericht eingeholtes Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs nicht entgegen; Verlängerung der Beschwerdefrist und der Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung dient Konzentration des Verfahrens vor der VerwaltungsbehördeSpruch
§46 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG), BGBl Nr 283/1990, idF BGBl I Nr 57/2015 wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.§46 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG), Bundesgesetzblatt Nr 283 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2015, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahrenrömisch eins. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren
1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu den Zahlen E471/2020 ua mehrere auf Art144 B-VG gestützte Beschwerden anhängig, denen folgende Sachverhalte zugrunde liegen:
1.1. Der Beschwerdeführer in dem zu E471/2020 protokollierten Verfahren stellte am 2. Mai 2017 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Gewährung eines Behindertenpasses, welcher am 17. August 2017 nach Einholung mehrerer Sachverständigengutachten mit der Feststellung eines Gesamtgrades der Behinderung von 60 vH befristet bis zum 31. Juli 2020 ausgestellt wurde.
1.1.1. Gegen diese Erledigung erhob der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2017 Beschwerde, beantragte die – unbefristete – Feststellung eines höheren Grades der Behinderung und brachte auf das Wesentliche zusammengefasst vor, er erachte sich wegen des in §46 Bundesbehindertengesetz (BBG) vorgesehenen Neuerungsverbotes und wegen des als Bescheid geltenden Behindertenpasses, der entgegen den §§58 ff. AVG nicht begründet werden müsse, in seinen Rechten verletzt. Der Beschwerdeführer habe einen formularmäßig gestalteten Antrag gestellt und die eingeholten Sachverständigengutachten erst mit der Zustellung des Behindertenpasses erhalten, weshalb er im erstinstanzlichen Verfahren nicht zum festgestellten Grad der Behinderung und zur Befristung habe Stellung nehmen können; das Neuerungsverbot hindere ihn aber daran, im Beschwerdeverfahren mit Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zu argumentieren, weil dazu im Behördenverfahren kein Vorbringen erstattet worden sei. Ohne Neuerungsverbot könnten neue Ausführungen gemacht und neue Unterlagen vorgelegt werden.
1.1.2. Nach Vorlage der Beschwerde durch das Sozialministeriumservice an das Bundesverwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer im August 2018 ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vor.
1.1.3. In der Folge holte das Bundesverwaltungsgericht weitere medizinische Sachverständigengutachten ein, gewährte Parteiengehör zu diesen Gutachten und führte eine mündliche Verhandlung durch.
1.1.4. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 30. September 2019, L517 2185541-1/43E, schriftlich ausgefertigt am 29. Jänner 2020, wies das Bundesverwaltungsgericht die erhobene Beschwerde als unbegründet ab und stellte fest, dass der Gesamtgrad der Behinderung 60 vH betrage. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht ua aus, dass der (zuletzt bestellte) Sachverständige in einem im Mai 2019 erstellten Gesamtgutachten abschließend zum Ergebnis gekommen sei, dass ein Grad der Behinderung von 60 vH vorliege. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme und in der mündlichen Verhandlung nichts vorgebracht, was die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung und Feststellungen in Zweifel zu ziehen vermocht habe. Der Beschwerdeführer habe weder Ungereimtheiten noch Widersprüche im Sachverständigenbeweis aufzeigen können, noch sei er den Ausführungen des Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
1.2. Beim Verfassungsgerichtshof ist des Weiteren zu E1551/2020 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. April 2020, W266 2163477-2/7E, anhängig, mit welchem die Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß den §§40 ff. BBG abgewiesen wurde.
1.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht holte im Beschwerdeverfahren ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein, das dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt wurde. Der Beschwerdeführer gab dazu keine Äußerung ab. Das Bundesverwaltungsgericht führte in diesem Zusammenhang im Rahmen seiner Beweiswürdigung im angefochtenen Erkenntnis unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer, "dem es im Übrigen freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl die getroffene Einschätzung des herangezogenen Sachverständigen zu entkräften, […] dem gegenständlichen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten" ist.
1.3. Beim Verfassungsgerichtshof ist ferner zu E2527/2020 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. Juni 2020, W166 2225385-1/13E, anhängig, mit welchem die Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß den §§40 ff. BBG abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung der belangten Verwaltungsbehörde bestätigt wurde.
1.3.1. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht unter anderem aus, dass zwei gemeinsam mit einer Stellungnahme zu einem "Aktengutachten" vorgelegte Beweismittel, nämlich eine "internistische Stellungnahme" und ein orthopädisches Gutachten, unter die Neuerungsbeschränkung des §46 BBG fielen und deshalb nicht zu berücksichtigen gewesen wären. Aus diesem Grund hätten auch die "damit erstmals ins Treffen geführten Kopfschmerzattacken […] nicht mehr berücksichtigt werden" können.
1.4. Beim Verfassungsgerichtshof ist schließlich zu E4035/2020 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. Oktober 2020, W261 2227299-1/20E, anhängig, mit welchem die Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß den §§40 ff. BBG abgewiesen wurde.
1.4.1. Der Beschwerdeführer beantragte die Ausstellung eines Behindertenpasses auf Grund seiner Beeinträchtigungen in Folge einer Plexusparese. Erst nach Einlangen der Bescheidbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer auch medizinische Befunde hinsichtlich psychischer Leiden vor. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Rahmen der Begründung seines Erkenntnisses fest, dass das Neuerungsverbot des §46 BBG einer Berücksichtigung dieser psychischen Leiden entgegenstehe.
2. Bei der Behandlung der gegen diese Entscheidungen gerichteten Beschwerden sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §46 Bundesbehindertengesetz, BGBl 283/1990, idF BGBl I 57/2015 entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 17. Juni 2021 beschlossen, diese Gesetzesbestimmung von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.2. Bei der Behandlung der gegen diese Entscheidungen gerichteten Beschwerden sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §46 Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt 283 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 17. Juni 2021 beschlossen, diese Gesetzesbestimmung von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.
3. Der Verfassungsgerichtshof legte seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens bestimmt haben, in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:
"4.1. Hinsichtlich Art136 Abs2 B-VG
4.1.1. Nach Art136 Abs2 dritter Satz B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz Regelungen über das Verfahren der Verwaltungsgerichte getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind oder soweit das in Art136 Abs2 erster Satz B-VG genannte Bundesgesetz, welches das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen einheitlich regelt (das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [VwGVG]), dazu ermächtigt. Nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers (siehe ErlRV 1618 BlgNR 24. GP, 18 f.) und dem Wortlaut des Art136 Abs2 B-VG entspricht das Kriterium, dass durch Bundes- oder Landesgesetz Regelungen über das Verfahren der Verwaltungsgerichte getroffen werden können, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind, jenem des Art11 Abs2 letzter Halbsatz B-VG (vgl VfSlg 19.921/2014, 19.922/2014, 19.969/2015, 20.139/2017). Vom Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz abweichende Regelungen dürfen daher nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes 'unerlässlich' sind (vgl zu Art11 Abs2 B-VG die Rechtsprechung beginnend mit VfSlg 8945/1980). Die 'Unerlässlichkeit' einer abweichenden Regelung in einem Materiengesetz kann sich dabei aus 'besonderen Umständen' oder aus dem Regelungszusammenhang mit den materiellen Vorschriften ergeben (vgl VfSlg 19.787/2013 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind von den allgemeinen Bestimmungen der Verfahrensgesetze abweichende Regelungen nur dann zulässig, wenn sie nicht anderen Verfahrensbestimmungen, etwa dem Rechtsstaatsprinzip und dem daraus abgeleiteten Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes widersprechen (vgl VfSlg 15.218/1988, 17.340/2004, 20.239/2018); in dieser Hinsicht hat die durch Art136 Abs2 letzter Satz B-VG geschaffene Rechtslage auch nichts geändert (vgl VfSlg 19.922/2014, 19.969/2015).4.1.1. Nach Art136 Abs2 dritter Satz B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz Regelungen über das Verfahren der Verwaltungsgerichte getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind oder soweit das in Art136 Abs2 erster Satz B-VG genannte Bundesgesetz, welches das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen einheitlich regelt (das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [VwGVG]), dazu ermächtigt. Nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers (siehe ErlRV 1618 BlgNR 24. GP, 18 f.) und dem Wortlaut des Art136 Abs2 B-VG entspricht das Kriterium, dass durch Bundes- oder Landesgesetz Regelungen über das Verfahren der Verwaltungsgerichte getroffen werden können, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind, jenem des Art11 Abs2 letzter Halbsatz B-VG vergleiche VfSlg 19.921/2014, 19.922/2014, 19.969/2015, 20.139/2017). Vom Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz abweichende Regelungen dürfen daher nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes 'unerlässlich' sind vergleiche zu Art11 Abs2 B-VG die Rechtsprechung beginnend mit VfSlg 8945/1980). Die 'Unerlässlichkeit' einer abweichenden Regelung in einem Materiengesetz kann sich dabei aus 'besonderen Umständen' oder aus dem Regelungszusammenhang mit den materiellen Vorschriften ergeben vergleiche VfSlg 19.787/2013 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind von den allgemeinen Bestimmungen der Verfahrensgesetze abweichende Regelungen nur dann zulässig, wenn sie nicht anderen Verfahrensbestimmungen, etwa dem Rechtsstaatsprinzip und dem daraus abgeleiteten Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes widersprechen vergleiche VfSlg 15.218/1988, 17.340/2004, 20.239/2018); in dieser Hinsicht hat die durch Art136 Abs2 letzter Satz B-VG geschaffene Rechtslage auch nichts geändert vergleiche VfSlg 19.922/2014, 19.969/2015).
4.1.2. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass das VwGVG die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise durch den Beschwerdeführer sowohl in einer Bescheidbeschwerde als auch noch im anschließenden Beschwerdeverfahren vorsieht (vgl §10 VwGVG), ohne den Bundes- oder Landesgesetzgeber zu abweichenden Regelungen zu ermächtigen. Demgegenüber scheint §46 BBG das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auszuschließen.4.1.2. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass das VwGVG die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise durch den Beschwerdeführer sowohl in einer Bescheidbeschwerde als auch noch im anschließenden Beschwerdeverfahren vorsieht vergleiche §10 VwGVG), ohne den Bundes- oder Landesgesetzgeber zu abweichenden Regelungen zu ermächtigen. Demgegenüber scheint §46 BBG das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auszuschließen.
4.1.3. Der Verfassungsgerichtshof vermag nun vorderhand nicht zu erkennen, aus welchem Grund das Neuerungsverbot des §46 BBG, das eine vom VwGVG abweichende Anordnung sein dürfte, zur Regelung des Gegenstandes unerlässlich sein sollte.
4.1.4. Der Verfassungsgerichtshof vermag ferner vorläufig nicht zu erkennen, aus welchem Grund die Beschwerdefrist nach §46 erster Satz BBG mit sechs Wochen und die Frist zur Beschwerdevorentscheidung nach §46 zweiter Satz BBG mit zwölf Wochen, die ohne Ermächtigung im VwGVG von §7 Abs4 bzw §14 Abs1 leg. cit. abweichen dürften, zur Regelung des G[e]genstandes unerlässlich sein sollten.
4.1.5. Der Verfassungsgerichtshof hegt somit das Bedenken, dass §46 BBG Art136 Abs2 B-VG widerspricht.
4.1.6. Im Zuge des Gesetzesprüfungsverfahrens wird insbesondere zu prüfen sein, welche Bedeutung §41 Abs2 BBG in diesem Zusammenhang hat, der nach Ablauf eines Jahres seit Rechtskraft der letzten Entscheidung – jedenfalls – eine neuerliche Antragstellung zulassen dürfte.
4.2. Hinsichtlich des Rechtsstaatsgebotes
4.2.1. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung zum rechtsstaatlichen Prinzip ausgesprochen hat, müssen Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen, worunter insbesondere die Erlangung einer Entscheidung rechtsrichtigen Inhalts zu verstehen ist. Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang nicht nur die Position des Rechtsschutzwerbers, sondern auch Zweck und Inhalt der Regelung, ferner die Interessen Dritter sowie das öffentliche Interesse. Der Gesetzgeber hat unter diesen Gegebenheiten einen Ausgleich zu schaffen, wobei aber dem Grundsatz der faktischen Effizienz eines Rechtsbehelfes der Vorrang zukommt und dessen Einschränkung nur aus sachlich gebotenen, triftigen Gründen zulässig ist (vgl VfSlg 11.196/1986, 12.409/1990, 13.003/1992, 14.374/1995, 16.994/2003, 19.921/2014, 20.239/2018; VfGH 6.10.2020, G178/2020).4.2.1. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung zum rechtsstaatlichen Prinzip ausgesprochen hat, müssen Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen, worunter insbesondere die Erlangung einer Entscheidung rechtsrichtigen Inhalts zu verstehen ist. Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang nicht nur die Position des Rechtsschutzwerbers, sondern auch Zweck und Inhalt der Regelung, ferner die Interessen Dritter sowie das öffentliche Interesse. Der Gesetzgeber hat unter diesen Gegebenheiten einen Ausgleich zu schaffen, wobei aber dem Grundsatz der faktischen Effizienz eines Rechtsbehelfes der Vorrang zukommt und dessen Einschränkung nur aus sachlich gebotenen, triftigen Gründen zulässig ist vergleiche VfSlg 11.196/1986, 12.409/1990, 13.003/1992, 14.374/1995, 16.994/2003, 19.921/2014, 20.239/2018; VfGH 6.10.2020, G178/2020).
4.2.2. §46 BBG dürfte das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel jedenfalls ab der Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ausschließen. Dieses Neuerungsverbot vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfte in Widerspruch zum Gebot der faktischen Effizienz der Rechtsschutzeinrichtungen stehen.
So scheint diese Bestimmung beispielsweise nicht auszuschließen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren weitere (neue) Sachverständigengutachten einholt. Nach herrschender Meinung dürfte ein (selbst nicht sachverständiger) Beschwerdeführer einem vom Verwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten (im Allgemeinen) nur 'auf gleicher fachlicher Ebene', also durch Vorlage eines weiteren Sachverständigengutachtens, entgegentreten können (so hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer des zu E471/2020 protokollierten Anlassverfahrens idS auch entgegengehalten, dass er den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei). §46 letzter Satz BBG dürfte die Beibringung solcher neuer Sachverständigengutachten durch den Beschwerdeführer aber ausschließen und damit dem Gebot der Effizienz der Rechtsschutzeinrichtungen widersprechen.
Nach dem Wortlaut des §46 dritter Satz BBG und nach den Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung dürfte das Neuerungsverbot erst ab der Vorlage einer Beschwerde durch die belangte Verwaltungsbehörde an das Bundesverwaltungsgericht zum Tragen kommen, sodass der Beschwerdeführer sowohl in der Bescheidbeschwerde als auch noch während der Zeitphase bis zur allfälligen Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen können dürfte. Ob die belangte Behörde aber die ihr zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eingeräumte Frist von zwölf Wochen (§46 zweiter Satz BBG) ausschöpft oder ob sie etwa eine Beschwerde sogleich nach deren Einlangen dem Bundesverwaltungsgericht vorlegt, dürfte im Ermessen der belangten Behörde liegen (vgl zB VfSlg 19.921/2014, VwSlg 19.118 A/2015, ferner VfGH 6.10.2020, G178/2020). Damit dürfte aber die Frage der (Dauer der) Zulässigkeit der Vorlage neuer Tatsachen und Beweismittel von Umständen abhängen, die aus der Sicht eines Beschwerdeführers nicht absehbar sein dürften (vgl VfGH 6.10.2020, G178/2020). Diese Unwägbarkeit, die in §46 dritter Satz BBG grundgelegt sein dürfte, dürfte ebenfalls in Widerspruch zum Gebot eines Mindestmaßes faktischer Effizienz des Rechtsschutzes stehen."Nach dem Wortlaut des §46 dritter Satz BBG und nach den Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung dürfte das Neuerungsverbot erst ab der Vorlage einer Beschwerde durch die belangte Verwaltungsbehörde an das Bundesverwaltungsgericht zum Tragen kommen, sodass der Beschwerdeführer sowohl in der Bescheidbeschwerde als auch noch während der Zeitphase bis zur allfälligen Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen können dürfte. Ob die belangte Behörde aber die ihr zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eingeräumte Frist von zwölf Wochen (§46 zweiter Satz BBG) ausschöpft oder ob sie etwa eine Beschwerde sogleich nach deren Einlangen dem Bundesverwaltungsgericht vorlegt, dürfte im Ermessen der belangten Behörde liegen vergleiche zB VfSlg 19.921/2014, VwSlg 19.118 A/2015, ferner VfGH 6.10.2020, G178/2020). Damit dürfte aber die Frage der (Dauer der) Zulässigkeit der Vorlage neuer Tatsachen und Beweismittel von Umständen abhängen, die aus der Sicht eines Beschwerdeführers nicht absehbar sein dürften vergleiche VfGH 6.10.2020, G178/2020). Diese Unwägbarkeit, die in §46 dritter Satz BBG grundgelegt sein dürfte, dürfte ebenfalls in Widerspruch zum Gebot eines Mindestmaßes faktischer Effizienz des Rechtsschutzes stehen."
4. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der den im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken wie folgt entgegengetreten wird (ohne die Hervorhebungen im Original):
"1. Zu den Bedenken im Hinblick auf Art136 Abs2 B-VG
Der Verfassungsgerichtshof hegt das Bedenken, dass §46 erster und zweiter Satz BBG, der abweichend von den Vorschriften des VwGVG eine Beschwerdefrist von sechs Wochen sowie eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zwölf Wochen vorsieht, dem Art136 Abs2 B-VG widerspreche, da vorläufig nicht zu erkennen sei, aus welchem Grund die Beschwerdefrist und die Frist zur Beschwerdevorentscheidung zur Regelung des Gegenstandes unerlässlich sei.
Der Verfassungsgerichtshof geht zudem vorläufig davon aus, dass §46 dritter Satz BBG ein Neuerungsverbot vorsieht, und vermag vorderhand nicht zu erkennen, aus welchem Grund dieses Neuerungsverbot zur Regelung des Gegenstandes unerlässlich sein sollte. Aus diesem Grund hegt der Verfassungsgerichtshof die Bedenken, dass auch §46 dritter Satz BBG dem Art136 Abs2 B-VG widerspreche.
1.2. Das System der Gesetzgebungskompetenz zur Regelung des Verfahrens der Verwaltungsgerichte unterscheidet sich von jenem zur Regelung des Verwaltungsverfahrens. Die Gesetzgebungskompetenz für das Verfahren der Verwaltungsgerichte kommt nach Art10 Abs1 Z1 B-VG allein dem Bund zu (AB 1771 BlgNR 24. GP 5). Nach Art136 Abs2 Satz 1 B-VG wird das Verfahren der Verwaltungsgerichte – mit Ausnahme des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen – durch ein besonderes Bundesgesetz einheitlich geregelt. Es besteht also ein verfassungsrechtliches Kodifikationsgebot (s F. Herbst, Das