RS OGH 2023/2/14 17Ob3/23z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.2023
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Norm

IO §30 Abs1 Z1
  1. IO § 30 heute
  2. IO § 30 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 30 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 30 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Es liegt keine inkongruente Deckung im Sinn einer „nicht in der Zeit“ zu beanspruchenden Deckung (§ 30 Abs 1 Z 1 IO) vor, wenn ein Sozialversicherungsträger Beiträge entgegen nimmt, zu deren Abdeckung der Schuldner bereits eine Kurzarbeitshilfe (§ 37b AMSG) erhalten hat und die nach der allgemeinen Regelung des § 58 Abs 1 ASVG fällig waren, aufgrund gesetzgeberischer, durch die Corona-Pandemie ausgelöster Anordnungen vom Sozialversicherungsträger im Zahlungszeitpunkt aber nicht eingeklagt werden konnten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134279

Im RIS seit

21.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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