Norm
IO §30 Abs1 Z1Rechtssatz
Es liegt keine inkongruente Deckung im Sinn einer „nicht in der Zeit“ zu beanspruchenden Deckung (§ 30 Abs 1 Z 1 IO) vor, wenn ein Sozialversicherungsträger Beiträge entgegen nimmt, zu deren Abdeckung der Schuldner bereits eine Kurzarbeitshilfe (§ 37b AMSG) erhalten hat und die nach der allgemeinen Regelung des § 58 Abs 1 ASVG fällig waren, aufgrund gesetzgeberischer, durch die Corona-Pandemie ausgelöster Anordnungen vom Sozialversicherungsträger im Zahlungszeitpunkt aber nicht eingeklagt werden konnten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134279Im RIS seit
21.03.2023Zuletzt aktualisiert am
21.03.2023