Norm
EGZPO ArtXLIIRechtssatz
Im Fall eines rechtzeitig, innerhalb der einjährigen Präklusivfrist des § 95 EheG gestellten Aufteilungsantrags kann das Begehren auf Auskunftserteilung analog zu Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO im Hinblick auf eine mögliche Ausgleichszahlung auch noch nach Ablauf dieser Frist erhoben werden.Im Fall eines rechtzeitig, innerhalb der einjährigen Präklusivfrist des Paragraph 95, EheG gestellten Aufteilungsantrags kann das Begehren auf Auskunftserteilung analog zu Art XLII Absatz eins, zweiter Fall EGZPO im Hinblick auf eine mögliche Ausgleichszahlung auch noch nach Ablauf dieser Frist erhoben werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rechnungslegung Manifestationsbegehren StufenklageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134259Im RIS seit
14.03.2023Zuletzt aktualisiert am
10.04.2026